Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.60
URTEIL
vom 21. Juli 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 21. Juli 2026
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) reiste gemäss zentralem Migrationssystem (ZEMIS) am 14. März 2023 in die Schweiz ein und stellte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Aargau zugewiesen. Mit Datum vom 7. Mai 2025 wurde der Beurteilte durch das SEM nach Deutschland weggewiesen, da Deutschland für sein Asylgesuch zuständig war. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. August 2025 wurde der Beurteilte des mehrfachen, teilweise versuchten, Diebstahls, der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzungsverfügung, des rechtswidrigen Aufenthalts, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde der Beurteilte für drei Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, womit die Zuständigkeit des Wegweisungsvollzugs zum Kanton Basel-Stadt wechselte. Am 13. Oktober 2025 und am 19. Januar 2026 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahren zwei Mal nach Deutschland überstellt.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 17. Juli 2026 wurde der Beurteilte gleichentags erneut in der Schweiz betroffen und wegen Verweisungsbruchs vorläufig festgenommen. Am Tag darauf, dem 18. Juli 2026, um 09:41 Uhr, wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts Solothurn entlassen. Am Nachmittag des 20. Juli 2026 wurde er dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am 21. Juli 2026 – nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte – eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von fünf Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.5), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG; vgl. dazu E. 2.2) angeführt. Zudem lässt gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG; vgl. dazu E. 2.3) oder wenn sie trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG; vgl. dazu E. 2.4). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2 Der zwecks Täuschung der Behörden in der Schweiz mit nicht weniger als zwölf Alias-Identitäten verzeichnete Beurteilte, reiste in Missachtung der geltenden Einreisevorschriften am 15. Juli 2026 – ohne im Besitz der notwendigen Reisepapiere zu sein – zunächst nach Frankreich und am Tag danach in die Schweiz ein, wobei er bereits zwei Mal im Dublin-Verfahren von der Schweiz nach Deutschland überstellt wurde und daher bestens weiss, dass er sich nicht in der Schweiz aufhalten darf. Zudem ist er von einer mindestens die Schweiz betreffenden Landesverweisung betroffen. Darüber hinaus ist er von deutschen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Personenfahndung zwecks Wegweisung ausgeschrieben und hat sich diesen Behörden damit offensichtlich nicht zur Verfügung gehalten. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht die Tatsache, dass er in der Befragung beim Migrationsamt vom 21. Juli 2026 mehrfach angab, er würde bei einer Haftentlassung selbständig nach Deutschland zu seiner angeblich schwangeren Freundin gehen, man werde ihn in der Schweiz nicht mehr sehen. Er möchte so schnell als möglich nach Deutschland reisen. Im Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Beurteilte kurz nach seiner Einreise in die Schweiz massiv straffällig geworden ist und diverse Male wegen Verletzung einer Einoder Ausgrenzungsverfügung, mehrfach wegen Diebstahls und Betäubungsmittelkonsums, aber auch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und entsprechend verurteilt wurde.
2.3 Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. August 2023 und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. August 2025 unter anderem des Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, womit Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist.
2.4 Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.2), missachtete der Beurteilte mit seiner Einreise in die Schweiz am 16. Juli 2026 das mit der rechtskräftigen Landesverweisung aus dem Urteil des Strafgerichts vom 13. August 2025 verbundene Einreiseverbot für die Schweiz, wobei er zufolge der Einleitung des Dublin-Verfahrens nicht sofort weggewiesen werden konnte, sodass auch der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG erfüllt ist.
2.5 Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, bei einer Haftentlassung selbständig nach Deutschland zu seiner angeblich schwangeren Freundin zu reisen, was jedoch nicht möglich ist, vielmehr muss er kontrolliert den mutmasslich für ihn zuständigen deutschen Behörden übergeben werden.
3.
Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise nach Deutschland zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Um Ein- oder Ausgrenzungsverfügungen hat er sich in der Vergangenheit regelmässig foutiert, sodass eine solche Massnahme ebenfalls nicht (erneut) angeordnet werden kann. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
4.
Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 21. Juli 2026 zu Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Da bereits für die Zuständigkeitsbestimmung des zuständigen Dublin-Staates mit mehreren Wochen gerechnet werden und anschliessend das SEM die Wegweisung verfügen muss, ist auch die Dauer der Haft als verhältnismässig zu qualifizieren. Schliesslich wurde in Nachachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 21. Juli 2026 ein Dublin-Verfahren der Kategorie III eingeleitet.
5.
Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für fünf Wochen, das heisst vom 18. Juli 2026 bis zum 22. August 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.