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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.07.2026 AUS.2026.59 (AG.2026.475)

23. Juli 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,386 Wörter·~17 min·8

Zusammenfassung

Verlängerung Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.59

URTEIL

vom 23. Juli 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel 

vertreten durch Lea Hungerbühler, AsyLex,

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Juli 2026

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 3. März 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. März 2022 teilte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) dem Beurteilten mit, dass er in Italien daktyloskopisch erfasst wurde und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. In der Folge tauchte der Beurteilte unter und galt seit dem 3. April 2022 als verschwunden, woraufhin das SEM das Asylgesuch mit Beschluss vom 7. November 2022 als gegenstandslos abschrieb. Nachdem der Beurteilte am 27. Dezember 2023 wieder in der Schweiz aufgetaucht war und am 18. März 2024 ein Ausreisegespräch abgehalten worden war, wurde er mit Verfügung des Migrationsamts Solothurn vom 18. März 2024 aus der Schweiz weggewiesen und das Migrationsamt Solothurn leitete am 20. März 2024 beim SEM ein Verfahren zur Identifikation und Papierbeschaffung ein.

Nach seinem erneuten Auftauchen trat der Beurteilte erstmals strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. März 2024 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 120.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. März 2024 wurde er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 4. Oktober 2024 wurde er wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Am 14. April 2024 wurde er im Kanton Aargau festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Nach Übernahme des Strafverfahrens durch den Kanton Basel-Stadt, wurde der Beurteilte ab dem 12. November 2024 in den vorzeitigen Strafvollzug im Kanton Basel-Stadt versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Juli 2025 wurde er des gewerbsmässigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 200.–. Ausserdem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Gleichentags wurde er aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem Kanton Fribourg zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen zugeführt. Seit dem 7. Juli 2025 galt der Beurteilte wieder als verschwunden.

Am 10. Februar 2026 stellten die deutschen Behörden ein Übernahmeersuchen im Dublin-Verfahren, welchem die Schweizer Behörden zustimmten. Die Überstellung erfolgte am 23. April 2026. Das Migrationsamt Solothurn verfügte in der Folge eine kurzfristige Festhaltung, woraufhin der Beurteilte am 28. April 2026 im Kanton Solothurn festgenommen und am 29. April 2026 dem Kanton Basel-Stadt zugeführt wurde. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am Vormittag des 30. April 2026 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 29. Juli 2026, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt (nachfolgend Haftrichter) mit Urteil vom 16. April 2026 (VGE AUS.2026.33) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 17. Juli 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um einen Monat, bis zum 28. August 2026. Am 23. Juli 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von einem Monat festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 29. Juli 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Juli 2025 für sieben Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

Aus dem Strafregisterauszug vom 28. April 2026 wird ersichtlich, dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 4. Oktober 2024 unter anderem des Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Juli 2025 unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls jeweils rechtskräftig schuldig erklärt worden ist. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Dieser Haftgrund ist damit gegeben.

3.2     

3.2.1   Eine ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung ferner dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2.2   Der Beurteilte war die längste Zeit nicht willig, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt Solothurn vom 18. März 2024; Befragungsprotokoll Migrationsamt Basel-Stadt vom 30. April 2026; Verhandlungsprotokoll vom 30. April 2026; Aktennotiz Migrationsamt vom 1. Juni 2026 und vom 25. Juni 2026). Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 30. April 2026 sowie anlässlich der Verhandlung von gleichem Tag vor dem Haftrichter meinte er denn auch, dass er in Deutschland einer Überstellung nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Schweizer Behörden die Rückführung in sein Heimatland vollziehen würden. Ausserdem gab er freimütig an, dass er, sollte er freigelassen werden, nach Spanien weiterziehen, eine Frau finden und mit ihr ein Kind zeugen wolle (vgl. S. 2 und 3 des Protokolls; vgl. hinsichtlich des Weiterzugs nach Spanien auch das Verhandlungsprotokoll vom 30. April 2026). Neuerdings gibt er zwar an, dass er freiwillig zurückreise, sollte er finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig führte er anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 14. Juli 2026 aber ebenso aus, es solle ihm fünf Minuten gegeben werden, dann gehe er zum Bahnhof und gehe nach Italien, und anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2026, dass er im Fall einer Freilassung nach Frankreich bzw. Spanien gehen würde. Er ging gar so weit, dass er inzwischen behauptet, er habe einen Sohn in Frankreich, nachdem er zuvor, wie dargelegt, noch angegeben hatte, er wolle eine Frau in Europa finden und mit ihr ein Kind zeugen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 17. Juli 2026 S. 2 f.). Abgesehen davon, dass sein Sinneswandel erst spät und wohl in Anbetracht der Tatsache kam, dass ihm bewusst geworden sein dürfte, dass er nach dem abschlägigen Asylentscheid aus der Haft zurück in sein Heimatland gebracht wird, fielen seine Angaben damit auch alles andere als beständig aus. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung durch Untertauchen entziehen könnte.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten ([...], geboren am [...], [...], geboren am [...] und [...], geboren am [...]) verzeichnet ist (vgl. ZEMIS-Detailansicht vom 11. November 2024), sich bereits mehrfach nicht an bestehende Regeln sowie behördliche Anordnungen hielt und zudem mehrfach untergetaucht ist. So galt er nur rund einen Monat nach Stellen seines Asylgesuchs in der Schweiz ab dem 3. April 2022 als verschwunden, nachdem ihm vom SEM eröffnet worden war, dass Italien für die Behandlung seines Asylantrags zuständig sein könnte und eine Wegweisung dorthin erwogen werde. Nachdem der Beurteilte am 18. März 2024 ein Ausreisegespräch beim Migrationsamt Solothurn hatte und ihm dort erklärt worden war, dass er zurück nach Algerien müsse, wurde er gleichentags mit einer Ausreisefrist bis zum 26. März 2024 aus der Schweiz weggewiesen. Anstatt dieser Anordnung nachzukommen, verblieb der Beurteilte in der Schweiz und trat stattdessen strafrechtlich in Erscheinung, woraufhin er am 14. April 2024 von der Kantonspolizei Aargau festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. April 2024 in Untersuchungshaft versetzt wurde. Nachdem er am 4. Juli 2025 aus der strafrechtlichen Haft entlassen worden war, wurde er dem Kanton Fribourg zur Verbüssung weiterer Tage Ersatzfreiheitsstrafe zugeführt. Nach seiner dortigen Haftentlassung liess der Beurteilte nicht etwa sein Asylverfahren wiederaufnehmen, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er mit der (erst später aus der Haft erfolgten) Wiederaufnahme tatsächlich – wie er heute ausführen liess – seine Chance auf einen legalen Aufenthalt hätte wahrnehmen wollen, sondern er tauchte per 7. Juli 2025 erneut unter, obschon die Migrationsbehörden in der Zwischenzeit aufgrund des vorhandenen und bei den Behörden hinterlegten Passes in der Lage gewesen wären, eine kontrollierte Rückkehr in die Wege zu leiten. Aufgrund des Übernahmeersuchens im Dublin-Verfahren der deutschen Behörden vom 10. Februar 2026 ist mittlerweile erstellt, dass der Beurteilte nicht nur in der Schweiz untertauchte, sondern sich – notabene ohne über die notwendigen Reisepapiere zu verfügen – nach Deutschland begab. Dass er damit lediglich, wie er anlässlich der Verhandlung vom 30. April 2026 ausführte, der ausgesprochenen Landesverweisung nachkommen wollte, ist als Schutzbehauptung zu werten. Bereits im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Wegweisung wurde ihm am 18. März 2024 vom Migrationsamt Solothurn eröffnet, dass er zurück in sein Heimatland gehen muss. Ausserdem musste ihm aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens auch das Ausmass des SIS-Eintrags bewusst gewesen sein, zumal er in diesem Verfahren anwaltlich verteidigt war. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass er mit seiner Ausreise den Vollzug der Landesverweisung zu vereiteln versuchte. Diese grosse Ignoranz gegenüber geltenden Regeln und behördlichen Anordnungen zeigt, dass im Falle einer Haftentlassung ein erneutes Untertauchen naheliegt. Schliesslich spricht auch sein strafrechtlicher Leumund (vgl. dazu den Sachverhalt und E. 4.1 oben) für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), zumal er sich eigenen Angaben zufolge nach seinem Untertauchen im Jahr 2022 in Italien bereits einmal zehn Monate in strafrechtlich motivierter Haft befunden hatte (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt Solothurn vom 18. März 2024 S. 1).

3.2.3   An den vorstehenden Ausführungen ändert nichts, dass der Beurteilte auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den abschlägigen Asylentscheid verzichtete. Der Rechtsvertretung ist zuzustimmen, dass dies nicht selbstverständlich ist und der Beurteilte sich dadurch von anderen Personen in der gleichen Situation abhebt. Wenn sie darin aber einen Beweis für echte Kooperationsbereitschaft auch in Freiheit sehen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beurteilte hat sein Asylverfahren nie ernsthaft verfolgt. Wie im Sachverhalt oben dargelegt, sollte er nach seinem Asylgesuch vom 3. März 2022 nach Italien überstellt werden, weil er dort bereits erfasst war. Die Vermutung liegt daher nahe, dass er auch in Italien ein Asylverfahren startete, ohne den Ausgang abzuwarten. In der Schweiz wurde er in der Folge mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Juli 2025 für sieben Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung führte beim Beurteilten grundsätzlich zur Asylunwürdigkeit (vgl. Art. 53 lit. c Asylgesetz [AsylG, SR142.31]), weshalb sich der damals anwaltlich verteidigte Beurteilte dagegen zur Wehr hätte setzen können und müssen, wenn er ernsthaft annahm, dass sein Gesuch Erfolg haben könnte. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2.2 oben), ersuchte der Beurteilte auch nach seiner Haftentlassung im Jahr 2025 nicht etwa um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, sondern tauchte erneut unter und setzte sich nach Deutschland ab. Dass er nun die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens wünschte, ist demnach einzig auf die Haftsituation und die bevorstehende Repatriierung zurückzuführen. Wäre er in Freiheit gewesen, ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens vielmehr davon auszugehen, dass er erneut untergetaucht wäre. Mittlerweile dürfte dem Beurteilten bewusst geworden sein, dass seine Rückführung kaum noch abwendbar ist und ein Rechtsmittel vermutlich nur die bestehende Haft verlängert hätte. Ausserdem wurde ihm für seine Kooperation eine finanzielle Unterstützung zugesichert. Dass der Beurteilte in dieser auswegslosen Situation – rechtskräftige Landesverweisung, abschlägiger Asylentscheid, bestehende Ausschaffungshaft, Vorliegen der notwendigen Reisepapiere – bereit ist, im Gegenzug zu einer finanziellen Unterstützung die ohnehin nicht mehr abwendbare Repatriierung durch ein Minimum an Kooperation zu beschleunigen, ist nachvollziehbar, vermag aber keine ernstgemeinte Rückkehrbereitschaft darzulegen. Zwar kann nach dem Gesagten damit zu Gunsten des Beurteilten davon ausgegangen werden, dass er mittlerweile bereit sein dürfte, die Heimreise aus der Haft freiwillig anzutreten. Dass er aber auch in Freiheit bereit wäre, mit den Behörden zu kooperieren, ist nach den vorstehenden Ausführungen und aufgrund seines gesamten Verhaltens auszuschliessen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beurteilte, hätte er in Freiheit die Wahl, den Rückflug nach Algerien nicht antreten würde, er sich mithin behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es bleibt damit dabei, dass – sollte er heute in die Freiheit entlassen werden – von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ausgegangen werden müsste.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.2.2 oben), ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit bereits mehrfach untertauchte und sich nach Frankreich und Deutschland absetzte, obschon sein Reisedokument bei den Schweizer Behörden hinterlegt war. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung und der Rückführung nach Algerien nicht entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      Die Schweizer Behörden verfügen über einen gültigen Reisepass des Beurteilten und sie haben einen Rückflug für den 30. Juli 2026 gebucht, sodass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass seine Repatriierung wahrscheinlich und absehbar ist. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal das Strafgericht Basel-Stadt erst am 4. Juli 2025 die Voraussetzungen der Landesverweisung sowie allfällige Vollzugshindernisse des damals anwaltlich verteidigten Beurteilten zu prüfen hatte (vgl. dazu BGE 145 IV 455 E. 9.4, in: Pra 2020 Nr. 61 S. 589 ff.; BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6, mit Hinweisen) und die Landesverweisung mit Urteil von gleichem Datum ausgesprochen wurde, ohne dass der anwaltlich verteidigte Beurteilte diese angefochten hätte. Auch das wiederaufgenommene Asylgesuch wurde vom SEM mit Entscheid vom 9. Juli 2026 mittlerweile (aufgrund des Verzichts auf Erhebung eines Rechtsmittels am 14. Juli 2026) rechtskräftig abgewiesen.   

4.4      Bereits kurz nach der erstmaligen ausländerrechtlichen Wegweisung des Beurteilten stellte das damals zuständige Migrationsamt Solothurn am 20. März 2024 einen Antrag auf Identifikation und Papierbeschaffung beim SEM. Am 11. April 2024 erhielt es die Rückmeldung, dass ein Originalpass vorliege und ein Rückflug gebucht werden könne. Nach seiner Festnahme am 28. April 2026 fragte das Migrationsamt beim SEM noch gleichentags an, ob sich der Reisepass bei diesem befinde, woraufhin das SEM am 29. April 2026 bestätigte, dass es über den Pass verfüge und dieser noch bis am 17. September 2027 gültig sei. Das Migrationsamt wäre damit bereits damals in der Lage gewesen, einen unbegleiteten oder begleiteten Rückflug nach Algerien in die Wege zu leiten. Da der Beurteilte allerdings kundgetan hatte, dass er eine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens wünsche, konnte das Migrationsamt die Rückreise noch nicht organisieren. Am 19. Mai 2026 nahm das SEM das Asylverfahren aufgrund der erfolgten Überstellung im Dublin-Verfahren wieder auf und befragte ihn am 30. Juni 2026 zu seinen Asylgründen. Nachdem das SEM das Asylgesuch mit Entscheid vom 9. Juli 2026 abgelehnt hatte, suchte das Migrationsamt am 14. Juli 2026 das Gespräch mit dem Beurteilten. Dieser gab an, dass er nur bereit sei, einen Rückflug anzutreten, wenn er eine finanzielle Unterstützung erhalte. Daraufhin leitete das Migrationsamt umgehend die Prüfung einer finanziellen Unterstützung eines Rückkehrprojekts bei der Rückkehrberatung in die Wege (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Juli 2026; E-Mail-Verlauf mit der Rückkehrberatung vom 14. Und 15. Juli 2026; E-Mail des Migrationsamts ans SEM vom 15. Juli 2026; Antrag Ausreisegeld ans SEM vom 15. Juli 2026; Mitteilung SEM «Antrag nicht materiell geprüft» vom 15. Juli 2026). Nachdem die Rückkehrberatung dem Migrationsamt mit E-Mail vom 15. Juli 2026 mitgeteilt hatte, dass sie für einen Antrag eine Flugbuchung ab dem 28. Juli 2026 benötige, buchte das Migrationsamt einen Rückflug für den Beurteilten am 30. Juli 2026. Das Migrationsamt war sichtlich bemüht, die Rückführung des Beurteilten so rasch als möglich zu vollziehen. Das Beschleunigungsgebot wurde von den Schweizer Behörden damit gewahrt.

4.5      Der Rückflug ist bereits für den 30. Juli 2026 gebucht. Anders als in anderen Konstellationen ist vorliegend weder die Mitwirkung ausländischer Behörden erforderlich noch hängt die zeitnahe Rückkehr von Umständen ab, die ausserhalb des Einflussbereichs des Beurteilten liegen; fällt der Flug dennoch wider Erwarten aus, ist angesichts der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Flüge nach Algerien gehen, mit einer kurzfristigen Neubuchung zu rechnen. Der wesentliche Unsicherheitsfaktor liegt vielmehr in der Mitwirkung des Beurteilten. Sollte sich der Beurteilte umentscheiden und den Flug nicht freiwillig antreten, müsste das Migrationsamt eine begleitete Rückführung organisieren, was einen Vorlauf von mindestens einem Monat, soweit bekannt eher von bis zu zwei Monaten erfordert. Sofern die Mitwirkung ausbleibt, beruht die vom Migrationsamt verfügte Dauer daher auf objektiv nachvollziehbaren und sachlich gerechtfertigten Gründen. Die verfügte Verlängerung stellt daher keine Haft auf Vorrat dar.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Verlängerung der Haft um einen Monat als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte befindet sich bereits seit bald drei Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler zu bewilligen ist. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Für die Verhandlung ist ihr zusätzlich zur bereits einberechneten Stunde eine halbe Stunde hinzuzurechnen. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen. 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ von einem Monat, bis zum 28. August 2026, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'460.–, zuzüglich Auslagen von CHF 5.–, insgesamt also CHF 1'465.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per RA Lea Hungerbühler)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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