Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.26
URTEIL
vom 30. März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 27. März 2026
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 24. Oktober 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 20. November 2017 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein, da Italien für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Italien weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da der Beurteilte untertauchte und ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden galt. Am 22. Januar 2020 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Genf festgenommen und dem Kanton Basel-Stadt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugeführt. Ausserdem wurde er mit Strafbefehl des Minsitère public des Kantons Genf vom 23. Januar 2020 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit 3 Jahre). Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wies das SEM den Beurteilten aus der Schweiz weg und es sprach am 17. Februar 2020 ein dreijähriges Einreiseverbot vom 21. Februar 2020 bis am 20. Februar 2023 aus. Am 21. Februar 2020 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt.
Bereits am 13. Dezember 2020 wurde der Beurteilte erneut von der Kantonspolizei Lausanne angetroffen und er trat in der Folge mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
- Mit Strafbefehl des Mistère public cantonal Strada à Lausanne vom 12. Januar 2021 wurde der Beurteilte wegen rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt;
- Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 19. März 2021 wurde der Beurteilte wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt;
- Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon vom 16. August 2021 wurde der Beurteilte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrigen Aufenthalts, Sachbeschädigung, einfachen Diebstahls sowie Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt;
- Mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 21. August 2021 wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
Am 22. April 2022 trat der Beurteilte den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafen an. Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies das SEM den Beurteilten aus der Schweiz nach Italien weg. Die Rückführung nach Italien scheiterte in der Folge, da Italien die Annahme von Dublin-Überstellungen aussetzte. Am 27. Januar 2023 verurteilte das Tribunal de police de L’Est vaudois, Vevey den Beurteilten wegen Diebstahls, Hausfriedenbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Mit Rechtskraft dieses Urteils ging die Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung auf den Kanton Waadt über. Am 2. Oktober 2024 folgte eine weitere Verurteilung vom Tribunal de police Lausanne wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verweisungsbruchs und Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 300.–.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Busse von CHF 150.–. Ausserdem wurde der Beurteilte für 20 Jahre des Landes verwiesen. Der Beurteilte befand sich zunächst in strafrechtlich motivierter Haft im Kanton Fribourg und trat am 10. Juli 2025 in den vorzeitigen Strafvollzug im Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt über. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. August 2025 wurde dem Beurteilten per 7. Oktober 2025 die bedingte Entlassung gewährt. Das Migrationsamt verfügte am 7. Oktober 2025 eine sechsmonatige Ausschaffungshaft, welche mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. Oktober 2025 (VGE AUS.2025.111) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 27. März 2026 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum 6. Oktober 2026. Am 30. März 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten, MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des Migrationsamts vom 27. März 2026 sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf drei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von sechs Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 6. April 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Tribunal de police de L'Est vaudois, Vevey vom 27. Januar 2023 für fünf Jahre und mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon vom 16. August 2021 unter anderem des Diebstahls, mit Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 21. August 2021 unter anderem des versuchten Diebstahls, mit Urteil des Tribunal de police de L’Est vaudois, Vevey vom 27. Januar 2023 unter anderem des Diebstahls sowie mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 unter anderem wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 23. September 2025). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.
3.2
3.2.1 Sodann kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2.2 Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts Waadt vom 19. Februar 2025 S. 1; Anmerkung zur Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16. September 2025; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 3; Aktennotiz Migrationsamt vom 11. Dezember 2025) und mit den Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts Waadt vom 19. Februar 2025 S. 2; Aktennotizen Migrationsamt vom 11. Dezember 2025 und 12. März 2026). Obschon bereits lange feststeht, dass er die Schweiz verlassen muss, hat er denn auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Im Gegenteilt verweigerte er am 16. September 2025 vielmehr die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung zu Händen des SEM. Kommt hinzu, dass der Beurteilte am 16. September 2025 gegenüber dem Migrationsamt angab, dass er im Fall seiner Freilassung nach Frankreich gehen werde (vgl. Anmerkung zur Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung vom 16. September 2025). Auch anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er verlauten, dass er nach Frankreich wolle, weil er da eine Freundin und ein Kind habe (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 S. 2 und 3; vgl. ferner auch Aktennotiz Migrationsamt vom 12. März 2026). Auf letzteres wird noch einzugehen sein. An dieser Stelle ist jedoch festzustellen, dass bereits dieses vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten für bestehende Untertauchensgefahr spricht. Daran ändert nichts, dass er anlässlich der Verhandlung vom 9. Oktober 2025 ausführte, er werde freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, mit den Behörden kooperieren und sich diesen zur Verfügung halten. Eine entsprechende Haltung legte er – wie vorstehend dargestellt – damals erstmals an den Tag. Seine Erklärung, dass ihm bis nicht bewusst gewesen sei, dass er sich nicht im europäischen Raum bewegen dürfe, ihm dies nun aber klar sei, erwiesen sich bereits damals als unglaubhaft, wurde er doch anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 vom Migrationsamt mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm nicht möglich sei, nach Frankreich oder Rumänien zu gehen. Sein Verhalten seit der letzten Haftprüfungsverhandlung zeigt, dass sich diese Annahme als wahr herausstellte, verweigert er doch am 16. Oktober 2025 und am 21. Oktober 2025 die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung und zeigte er sich auch ansonsten nicht kooperationsbereit. Bezeichnend ist, dass der Beurteilte sich anlässlich eines Gesprächs beim Migrationsamt vom 12. März 2026 gar auf den Standpunkt stellte, dass er nicht von Algerien stamme, was angesichts der Rückmeldung von Interpol in Algerien, welche die algerische Staatsbürgerschaft bestätigte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Februar 2026), nur als Versuch gewertet werden kann, die Schweizer Behörden in die Irre zu führen. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit zudem bereits mehrfach unter Beweis gestellt, dass ihn bestehende Regeln wenig interessieren. So räumte er unumwunden ein, dass er in Frankreich und Italien ohne entsprechende Arbeitsbewilligung gearbeitet habe, und er reiste zwischen verschiedenen europäischen Ländern umher, ohne über nötige Reisedokumente zu verfügen (vgl. Befragungsprotokoll der Polizei Lausanne vom 21. August 2021; Verhandlungsprotokoll vom 9. Oktober 2025). Kommt hinzu, dass er am 9. Oktober 2025, nachdem er angegeben hatte, dass er ausser seiner Freundin, seinem zweijährigen Kind und einigen Cousins keine weiteren Verwandten in Europa habe, und als er mit seiner Aussage der Befragung im Kanton Genf vom 22. Januar 2020 konfrontiert worden war, wonach er verheiratet sei und ein dreimonatiges Mädchen habe (vgl. S. 3 f. der Befragung), einräumen musste, dass er damals Falschangaben machte, da er sich daraus einen Vorteil im Verfahren erhoffte. Bereits aus diesen Gründen sind seine Angaben im vorliegenden Verfahren betreffend Kind in Frage zu ziehen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte bereits in der Vergangenheit untertauchte und sich mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. Am 24. Oktober 2017 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Bereits kurz darauf und während laufendem Asylverfahren wurde er am 6. November 2017 im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl verhaftet. Daraufhin grenzte ihn das Migrationsamt gestützt auf Art. 74 AIG für die Dauer von vier Monaten auf das Gebiet des Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt sowie dessen nähere Umgebung ein (vgl. Verfügung Eingrenzung vom 7. November 2017). Am 20. November 2017 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beurteilten ein und wies ihn nach Italien weg (vgl. den entsprechenden Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. November 2017). Am 30. November 2017 hatte der Beurteilte ein Ausreisegespräch beim Migrationsamt, wobei er schriftlich auf das Erheben eines Rechtsmittels gegen den Nichteintretensentscheid des SEM verzichtete (vgl. Verzicht auf die Einreichung von Rechtsmittel), woraufhin dem Beurteilten ein Flug nach Italien organisiert wurde (vgl. Anmeldeformular swissREPAT vom 1. Dezember 2017). Diesen Flug trat der Beurteilte indessen nie an, sondern galt ab dem 3. Dezember 2017 als verschwunden (vgl. E-Mail des SEM vom 12. Dezember 2017; Kontrollblatt SEM vom 13. Dezember 2017). Anlässlich der Verhandlung vom 9. Oktober 2025 damit konfrontiert, meinte er, dass er nicht nach Italien habe gehen wollen, da er dort eine schlechte Behandlung befürchtet habe und da es Winter gewesen sei. Im Rahmen des Verzichts auf das Erheben eines Rechtsmittels gegen den Nichteintretensentscheid des SEM gab er dagegen noch an, dass er freiwillig nach Italien wolle (vgl. Verzicht auf die Einreichung von Rechtsmittel). Er täuschte damit also damals – auch seinen eigenen Angaben zufolge – eine Ausreise- bzw. Kooperationswilligkeit gegenüber den Schweizer Behörden vor. Unabhängig davon steht aufgrund der vorstehenden Umstände fest, dass der Beurteilte nicht nur bereits einmal untergetaucht ist, sondern er sich auch nicht an die gegen ihn bestehende Eingrenzung gehalten hat. Nachdem der Beurteilte im Jahr 2020 erneut in der Schweiz in Erscheinung getreten war und er mit Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 aus der Schweiz nach Italien weggewiesen worden war, sprach das SEM am 17. Februar 2020 ein dreijähriges Einreiseverbot vom 21. Februar 2020 bis zum 20. Februar 2023 über den Beurteilten aus. Auch gegen dieses verstiess der Beurteilte nur wenige Monate nach dessen Erlass, wurde er doch mit Strafbefehl des Mistère public cantonal Strada à Lausanne vom 12. Januar 2021 unter anderem wegen rechtswidriger Einreise begangen im Oktober 2020 schuldig erklärt. Er stellte damit bereits mehrfach unter Beweis, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 23. September 2025), was gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls für bestehende Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.2.3 Das bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (es bestehen EURODAC-Einträge von Italien, Deutschland, der Niederlande sowie Österreich und gemäss seinen Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung hielt er sich in der Vergangenheit bereits in Italien, Frankreich, der Niederlande, Österreich, Belgien auf der Durchreise und in Deutschland auf) lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Einoder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Auch eine andere, zielführende mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann.
4.3 Die Rechtsvertreterin des Beurteilten ist der Auffassung, es fehle an der notwendigen Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung(en).
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
Es trifft zwar zu, dass das SEM bereits am 18. Februar 2025 eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden stellte und deren Antwort derzeit noch aussteht. Angesichts der jüngsten Erinnerungsschreiben des SEM an die algerischen Behörden vom 21. Oktober 2025 und 15. Januar 2026, aus denen ersichtlich wird, dass derzeit mehr als 350 Personen auf der Warteliste sind, erstaunen längere Bearbeitungszeiten aber nicht. Der Beurteilte befand sich Stand Januar 2026 auf Platz 107 der Erinnerungsschreiben. Mit der Rechtsvertreterin ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die algerischen Behörden die Liste des SEM chronologisch abarbeiten. Aus anderen Verfahren ist denn auch bekannt, dass es teils deutlich kürzere, vereinzelt aber auch längere Bearbeitungszeiten benötigt, bis eine Rückmeldung von den algerischen Behörden auf Identifikationsanfragen kommt (vgl. für kürzere Dauer etwa VGE AUS.2026.5 vom 23. Januar 2026 E. 4.3; für längere Dauer etwa VGE AUS.2025.130 vom 17. November 2025 E. 5.5). Allgemein kann jedoch als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden im Bereich der Rückführung derzeit gut läuft. Auch wenn der Identifikationsprozess bereits einige Zeit dauert, kann daher einzig aus diesem Umstand die Absehbarkeit nicht in Frage gestellt werden. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen Behörden den Beurteilten nicht als ihren Staatsangehörigen anerkennen könnten, liegen nicht vor und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Rückmeldung von Interpol in Algerien, welche die Staatsbürgerschaft des Beurteilten bestätigt (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 3. Februar 2026), ist im Gegenteil vielmehr davon auszugehen, dass die Identifikation zu gegebener Zeit erfolgen wird. Seine Repatriierung ist daher weiterhin wahrscheinlich und absehbar. Wie erwähnt, ist bei der Beurteilung der Absehbarkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zudem mitzuberücksichtigen, wieweit der Beurteilte es in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt. Der Beurteilte ist bisher einzig durch unkooperatives Verhalten aufgefallen. Ausserdem bestätigte er anlässlich der heutigen Verhandlung, dass er einen Reisepass bei einem Kollegen in der Schweiz habe, jedoch nicht gewillt sei, diesen zu beschaffen. Mit kooperativem Verhalten könnte der Beurteilte die Haft damit innert kürzester Frist beenden. In Mitberücksichtigung dieser Umstände ist das Kriterium der Absehbarkeit erst recht zu bejahen.
4.4 Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin, erweist sich die vorliegende Haft auch nicht als unverhältnismässig. Der Beurteilte weist mehrere Vorstrafen aus und er wurde bereits zwei Mal aufgrund einer Katalogtat des Landes verwiesen, zuletzt gar für zwanzig Jahre. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen ist damit als gross einzustufen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass beim Beurteilten von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen ist und er die Vollzugsbehörde jüngst auch aktiv in die Irre zu führen versuchte, indem er angab, dass er nicht aus Algerien stamme (E. 3.2.2 oben). Das grosse öffentliche Interesse überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit daher deutlich, zumal die Haft selbst in Berücksichtigung der vorliegend zu beurteilenden Verlängerung von sechs Monaten erst zwei Drittel der Maximaldauer aus Art. 79 Abs. 2 AIG erreicht. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, hat er doch – mit Ausnahme seiner derzeitigen Handverletzung – stets angegeben, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein. Im Zusammenhang mit seiner Hand- bzw. Armverletzung erweist sich auch die Kritik an der medizinischen Versorgung im Gefängnis Bässlergut als unbehelflich. Aus dem von der Rechtsvertreterin eingereichten Journal des medizinischen Dienstes wird ersichtlich, dass der Beurteilte sich am 19. Januar 2026 an diesen wandte, weil er seinen Arm beim Tischtennis spielen angeschlagen habe. Gemäss Journal-Eintrag seien jedoch keine Prellmarken und keine Schwellungen sichtbar gewesen. Am 20. Januar 2026 wandte sich der Beurteilte dann erneut an das Gefängnispersonal, wobei die Hand dann gemäss Rapport sichtbar geschwollen und rötlich verfärbt gewesen sei, woraufhin der FU Arzt kontaktiert, der Beurteilte mit der Ambulanz ins Krankenhaus verbracht und dort ein Bruch des Unterarms festgestellt worden sei. Ob es sich beim Vorfall am 20. Januar 2026 um das gleiche Ereignis vom Vortag handelte, erscheint nicht restlos klar, da im Rapport des Gefängnispersonals vom 20. Januar 2026 die Rede von einem Sturz im Nassbereich und nicht einem Unfall beim Tischtennis spielen ist. Abgesehen davon, erscheint es aber ohnehin nachvollziehbar, dass dem Beurteilten am 19. Januar 2026 bei dem festgestellten Verletzungsbild in einem ersten Schritt eine Salbe verabreicht wurde und nicht sofort eine Zuführung ins Spital zwecks weiterer Abklärungen erfolgte. Aus der Einweisung ins Krankenhaus am darauffolgenden Tag, wird aber ersichtlich, dass der medizinische Dienst konkrete Anzeichen einer ernsthafteren Verletzung ernst nahm und entsprechend gehandelt wurde. Die medizinische Betreuung war damit sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).
4.5 An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der Beurteilte in Frankreich eine Freundin und ein Kind haben soll und er kurz vor Schliessung der Ehe mit seiner Freundin stehe. Gemäss Angaben des Beurteilten würden seine Freundin und sein zweijähriges Kind aktuell in Strasbourg in Frankreich leben. Zudem verfüge sein Kind über keine Papiere in Frankreich (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025; Verhandlungsprotokoll vom 9. Oktober 2025). Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermag er damit von vornherein nicht abzuleiten. Ausserdem verfügt der Beurteilte über keine Dokumente, welche ihm eine legale Einreise und einen Aufenthalt in Frankreich oder einem anderen EU-Staat ermöglichen würde. Kommt hinzu, dass die Angaben des Beurteilten nicht sonderlich beständig ausfielen. So gab er – wie bereits erwähnt – anlässlich einer Befragung im Kanton Genf vom 22. Januar 2020 an, dass er verheiratet sei und ein Mädchen habe, welches drei Monate alt sei (vgl. S. 3 f. der Befragung). Nur zwei Tage später gab er gegenüber dem Migrationsamt an, dass er in Frankreich heiraten wolle (vgl. Befragungsprotokoll Vom 24. Januar 2020 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 9. Oktober 2025 räumte der Beurteilte ein, dass seine Angaben aus dem Jahr 2020 das Kind betreffend eine Erfindung gewesen seien, da er sich daraus einen Vorteil im Verfahren erhofft habe. Es stimme nur, dass er damals eine Freundin gehabt habe und er diese habe heiraten wollen. Auffällig erscheint, dass seine aktuelle Version grosse Ähnlichkeit aufweist mit jener, welche er im Jahr 2020 bei den Behörden zu Protokoll gab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte am 7. Januar 2021 gegenüber der Polizei in Lausanne angab, er sei ledig und habe zwei Kinder von zwei verschiedenen Frauen (vgl. S. 6 der Befragung). Heute behauptete er zwar, dass er eine entsprechende Aussage nie getätigt habe, fest steht aber, dass es sich um ein unterzeichnetes Protokoll handelt. Gegenüber dem Migrationsamt gab er am 16. September 2025 sodann an, dass er in einer Vorbereitung der Ehe zu einer in Lausanne lebenden Rumänin stehe, anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er dann wieder verlauten, dass sie in Strasbourg lebe. Wird zudem das aktenkundige Schreiben seiner Freundin betrachtet, fällt auf, dass sie im Briefkopf eine Wohnadresse in Rumänien sowie eine Schweizer Mobiltelefonrufnummer angab. Kurzum, es bestehen einige Ungereimtheiten. Der Beurteilte versuchte anlässlich der Verhandlung vom 9. Oktober 2025, diese zu erklären, insgesamt bleiben aber dennoch gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Fest steht jedenfalls, dass bis auf das Schreiben seiner Freundin, wonach sie am 22. September 2025 in Rumänien heiraten wollten, sowie der anlässlich der Verhandlung vom 9. Oktober 2025 vorgelegten zwei Fotografien, die den Beurteilten mit einer weiblichen Person zeigen, keinerlei Belege vorliegen, welche die Behauptungen des Beurteilten zu stützen vermögen. Es liegt am Beurteilten, unter Beibringung von Unterlagen Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, sodass vom Migrationsamt gegebenenfalls eine Anfrage um Übernahme des Beurteilten gestellt werden könnte, sofern Hinweise darauf bestehen, dass eine solche möglich erscheint. Wie das Migrationsamt dem Beurteilten anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 mitteilte, wäre bei der jetzigen Aktenlage eine Einreise in Frankreich oder Rumänien (von wo seine Freundin stammen soll und wo sie heiraten wollen) zwecks Eheschliessung vorgängig vom Ausland aus zu klären bzw. der Aufenthalt (in Frankreich oder in Rumänien) vom Ausland aus zu legalisieren.
4.6 Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal sich auch aus der Befragung zur Person im Asylverfahren vom 30. Oktober 2017 keinerlei solcher Hinweise entnehmen lassen. Vielmehr gab er an, dass er in Österreich ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, da er ansonsten in Ausschaffungshaft gekommen wäre (vgl. S. 4 der Befragung).
4.7 Am 27. Januar 2023 sprach das Tirbunal de police de L’Est vaudois, Vevey eine fünfjährige Landesverweisung über den Beurteilten aus (vgl. Strafregisterauszug vom 23. September 2025). Die Zuständigkeit des Vollzugs lag seit Rechtskraft dieses Urteils beim Kanton Waadt. Am 18. Februar 2025 stellte das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden. Erinnerungsschreiben mitsamt aktualisierter Listen von zu identifizierenden Personen sandte das SEM am 27. März 2025 und am 24. Juni 2025 an die algerischen Behörden. Wie aus der E-Mail des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juli 2025 ersichtlich wird, befand sich der Beurteilte bis am 10. Juli 2025 in strafrechtlich motivierter Haft im Kanton Fribourg. Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2025 wurde vom Strafgericht Basel-Stadt eine weitere Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren ausgesprochen und der Beurteilte wurde am 10. Juli 2025 in Sicherheitshaft bzw. auf dessen Antrag in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wechselte die Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung wieder an den Kanton Basel-Stadt (vgl. auch den E-Mail-Austausch zwischen den Migrationsämtern der Kantone Basel-Stadt und Waadt vom 3. und 4. September 2025), woraufhin das Migrationsamt am 4. September 2025 die Identifizierungsanfrage weiterleitete, den Beurteilten am 16. September 2025 um Unterzeichnung einer Freiwilligenerklärung ersuchte und, nachdem der Beurteilte angegeben hatte, dass er in einer Vorbereitung der Ehe zu einer in Lausanne lebenden Rumänin stehe, den Kanton Waadt am 23. September 2025 anfragte, ob entsprechende Verfahren hängig seien. Seit der letzten Haftprüfungsverhandlung wurde der Beurteilte abermals zwei Mal um Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung ersucht (am 16. und 21. Oktober 2025) und es fanden mehrfach Gespräche zwischen dem Migrationsamt und dem Beurteilten hinsichtlich einer freiwilligen Heimreise statt (am 29. Oktober 2025, am 11. Dezember 2025 und 12. März 2025). Ausserdem mahnte das SEM die algerischen Behörden mitsamt aktualisierter Listen von zu identifizierenden Personen am 21. Oktober 2025 sowie am 15. Januar 2026 und am 3. Februar 2026 erhielt das Migrationsamt im Rahmen einer Interpol-Anfrage eine Bestätigung von Algerien, dass es sich beim Beurteilten um einen algerischen Staatsangehörigen handle, was vom Migrationsamt gleichentags ans SEM weitergeleitet wurde. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.
4.8 Hinsichtlich der Dauer, welche die Rückführung des Beurteilten in sein Heimatland voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte noch auf die Identifizierung durch seine Heimatbehörden wartet und es ein wenig Zeit in Anspruch nehmen dürfte, bis mit einer Rückmeldung gerechnet werden kann. Das SEM schätzt, dass es noch sechs bis Wochen dauern könnte. Danach ist der Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt wird und ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet werden kann (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4). Wie aus der Verfügung des Migrationsamts vom 27. März 2026 ersichtlich wird, erachtet das Migrationsamt aufgrund der derzeitigen Haltung des Beurteilten aktuell nur eine begleitete Rückführung als zielführend, was nachvollziehbar erscheint und zusätzliche Vorbereitungszeit in Anspruch nimmt. Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Verlängerung der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Dass die Repatriierung des Beurteilten nicht rascher vollzogen werden kann, ist einzig auf die fehlenden Reisepapiere des Beurteilten, sein unkooperatives Verhalten bei der Papierbeschaffung sowie die Bearbeitungszeit zurückzuführen, die seine Heimatbehörden benötigen, weshalb auch die Verlängerung der Haft über die Dauer von sechs Monaten nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG). Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Verlängerung der Haft um sechs Monate als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte befindet sich bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Elena Liechti zu bewilligen ist. MLaw Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für den betriebenen Aufwand (bereits inkl. Wegentschädigung, Vor- und Nachbesprechung) auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Zu kürzen ist einzig der Stundenansatz von CHF 220.– auf CHF 200.– (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Der Rechtsvertreterin wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Hinzukommen zwei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung und der geltend gemachte Auslagenersatz. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 6. Oktober 2026, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin, wird ein Honorar von CHF 1'270.–, zuzüglich Auslagen von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1'280.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.