Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 17.03.2026 AUS.2026.22 (AG.2026.161)

17. März 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,389 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.22

URTEIL

vom 17. März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Daniel Bäumlin, Advokat, Hans Huber-Str. 15, 4002 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. März 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, alias B____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 22. April 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) mit Entscheid vom 4. Juni 2014 nicht ein, da Deutschland für das Asylverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Am 18. Juni 2014 erfolgte die Überstellung nach Deutschland.

Am 8. November 2024 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz von der Kantonspolizei Zürich angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Da er wegen laufender Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde er festgenommen, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 11. November 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Anlässlich einer Befragung beim Migrationsamt Basel-Stadt am 9. November 2024 stellte der Beurteilte aus der Haft ein erneutes Asylgesuch. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 trat das SEM auf dieses Asylgesuch nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum per Ende der strafrechtlich motivierten Haft weg. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Basel-Stadt beauftragt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2025 wurde der Beurteilte des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Gehilfenschaft zum Diebstahl, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre). Gleichzeitig wurde er zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entlassen. Dieses stattete den Beurteilten mit einer Nothilfebestätigung und einem nächsten Vorsprachetermin beim Migrationsamt am 27. Februar 2025 aus. Am 27. Februar 2025 sprach der Beurteilte zwar bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vor, vom Termin beim Migrationsamt blieb er jedoch fern. Am 1. März 2025 wurde er im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beurteilten in der Folge mit Urteil vom 19. Mai 2025 des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung schuldig, erklärte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Monate gemäss Urteil vom 12. Februar 2025 für vollziehbar und verurteilte den Beurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.–. Ausserdem verwies es den Beurteilten für fünf Jahre des Landes, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte dem Beurteilten mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte Haftentlassung per 29. Juni 2025 (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 113 Tagen). Bereits am 11. Juli 2025 wurde der Beurteilte erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Oktober 2025 des Diebstahls, des Verweisungsbruchs und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Das Strafgericht widerrief die bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025 und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.–.

Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. November 2025 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 20. Dezember 2025 gewährt (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 80 Tagen). Das Migrationsamt verfügte am 18. Dezember 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, welche mit Urteil vom 22. Dezember 2025 vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.143). Mit Verfügung vom 10. März 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 19. Juni 2026. Am 17. März 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten, lic. iur. Daniel Bäumlin, Advokat, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und er sei nach Ablauf der bis zum 19. März 2026 angeordneten Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Dauer der Verlängerung maximal auf einen Monat zu beschränken bzw. bis zum allfälligen Vorsprachetermin bei den marokkanischen Behörden, sollte dieser früher stattfinden. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 19. März 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Asylentscheid des SEM vom 9. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 wurde er sodann in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

Der Beurteilte wurde bereits mehrfach wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt, so mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2025 (mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl), mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 (einfacher Diebstahl) und mit Urteil des Strafgerichts vom 9. Oktober 2025 (einfacher Diebstahl). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2     

3.2.1   Sodann kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2.2   Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Er gab zwar an, dass er bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Diese Beteuerung hat sich bis zur Verhandlung vom 22. Dezember 2025 allerdings als reines Lippenbekenntnis erwiesen. So gab er dem Migrationsamt gegenüber an, dass er sich überlegen müsse, wie es mit ihm weitergehen solle. Er habe aber verstanden, dass er in seine Heimat zurückgehen müsse (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Dezember 2025). Mit einem Gesuchsformular des Gefängnisses wandte er sich sodann am 4. Dezember 2025 an das Migrationsamt und bat um eine Besprechung einer allfälligen finanziellen Unterstützung im Fall seiner Heimreise. Am 8. Dezember 2025 gab er dem Migrationsamt an, dass er vergessen habe, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Er werde dem Migrationsamt aber mit Hilfe eines Mitinsassen ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 8. Dezember 2025). Dies wiederholte er am 9. Dezember 2025 (vgl. Aktennotiz vom 9. Dezember 2025). Ein entsprechendes Schreiben blieb der Beurteilte in der Folge schuldig. Auch anlässlich der Befragung vom 12. Dezember 2025 hatte der Beurteilte das Schreiben nicht dabei, sondern stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, das Migrationsamt habe ihm gesagt, dass er kein solches schreiben müsse. Der Beurteilte wurde abermals angehalten, eine Freiwilligkeitserklärung zu verfassen (Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Dezember 2025 S. 2 f.), was aber bis zur Verhandlung vom 22. Dezember 2025 nicht geschehen ist. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2025 gab er vielmehr an, dass er das Land innerhalb von 10 Stunden verlassen würde, wenn er freigelassen würde.

Der Beurteilte versuchte in der Vergangenheit bereits mehrfach, die Behörden zu täuschen, ist er doch sowohl in der Schweiz als auch in Österreich mit zahlreichen Aliasbzw. Nebenidentitäten und Falschpersonalien verzeichnet (vgl. Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2025; IPAS-Eintrag des Bundesamts für Polizei vom 27. November 2025; SIS-Ausschreibung zur Personenfahndung zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen von Österreich). In der Schweiz stellte der Beurteilte beide Asylgesuche unter der Identität A____, aus Algerien, geboren am [...]. Diese wird denn auch als seine Hauptidentität aufgeführt und das Migrationsamt stellte daher auch über das SEM eine Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Diese konnten den Beurteilten bisher nicht als ihren Staatsangehörigen identifizieren (vgl. Mitteilung des SEM vom 4. August 2025). Nachforschungen über das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ergaben, dass der Beurteilte sowohl in Österreich als auch in Italien unter der Identität B____ aus Marokko, geboren am [...], bekannt ist. In Österreich wurde diese Identität gemäss Angaben der österreichischen Behörden am 10. April 2017 überprüft, in Italien ist gar eine Passnummer eines marokkanischen Passes bekannt (vgl. dazu auch E. 4.3 unten). Es ist aufgrund dieser neusten Informationen davon auszugehen, dass die marokkanische Identität am ehesten die richtige ist, womit auch feststeht, dass er durch seine Falschangaben die Vollzugsbemühungen des Migrationsamt erschwerte. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 bestätigte er diese Vermutung, räumte er doch – nachdem er dies gegenüber dem Migrationsamt bis zuletzt noch abgestritten hatte – erstmals ein, dass B____ sein richtiger Name sei und er aus Marokko stamme.

Der Beurteilte erhielt nach seiner Haftentlassung am 12. Februar 2025 vom Migrationsamt am 13. Februar 2025 eine regelmässige Meldepflicht, er ist jedoch bereits vom ersten Termin am 27. Februar 2025 unentschuldigt ferngeblieben. Zwar meldete er sich an jenem Tag bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und meinte, er habe am 28. Februar 2025 eine Vorsprache beim Migrationsamt. Allerdings tauchte er auch am 28. Februar 2025 nicht beim Migrationsamt auf, sondern wurde einen Tag später am 1. März 2025 im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl verhaftet. Auch ansonsten bekundete der Beurteilte verschiedentlich Mühe, sich an bestehende Regeln und behördliche Anordnungen zu halten. So wurde dem Beurteilten mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2025 der bedingte Strafvollzug der fünfmonatigen Freiheitsstrafe gewährt, jedoch nicht einmal einen Monat später am 1. März 2025 wurde er wegen neuer Delikte bereits wieder in Untersuchungshaft versetzt. Entsprechend wurde die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025 für vollziehbar erklärt. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte dem Beurteilten in der Folge mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 29. Juni 2025 und ordnete eine Probezeit von einem Jahr an, wobei der Beurteilte ausdrücklich auf die Folgen eines erneuten Fehlverhaltens während laufender Probezeit hingewiesen wurde. Lediglich rund zwei Wochen danach wurde der Beurteilte am 11. Juli 2025 wegen neuer Delikte in Untersuchungshaft versetzt, woraufhin das Strafgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2025 hinsichtlich der bedingten Entlassung die Rückversetzung in den Strafvollzug verfügte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen, dass Untertauchensgefahr insbesondere auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Entgegen der Ansicht des Beurteilten anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 trifft es zudem nicht zu, dass dem Beurteilten im Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 27. November 2025 eine gute Legalprognose attestiert worden wäre. Im Gegenteil äusserte der Straf- und Massnahmenvollzug seine Bedenken daran, ob er künftig ein deliktfreies Leben führen wird. Nebst seinem Verhalten im Strafvollzug stützte sich der Entscheid im Wesentlichen denn auch auf den Umstand, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass bei einer vollständigen Verbüssung der Strafe das Rückfallrisiko geringer sei und sich am Verhalten des Beurteilten «noch allzu viel verändern» werde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte in verschiedenen europäischen Ländern umherzog, ohne über gültige Reisepapiere zu besitzen, obschon ihm – wie er anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 einräumen musste – bewusst war, dass er solche für den Grenzübertritt benötigt hätte. Dies untermauert seine Ignoranz gegenüber Regeln zusätzlich. Dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge ursprünglich legal nach Europa gekommen sei und er als (mittlerweile) sich illegal in Europa aufhaltende Person keinen einfachen Stand gehabt habe, mag zu zutreffen, vermag aber an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Gegenteil demonstrierte er bei einer Wahrunterstellung seiner Angaben mit seinem Verbleib in Europa und dem Stellen mehrerer Asylgesuche unter einer Falschidentität vielmehr, dass er nicht bereit dazu ist, die geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen zu respektieren. 

3.2.3   Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal ihm nun bewusst ist, dass die Behörden von seiner mutmasslich richtigen marokkanischen Staatsbürgerschaft wissen, ein Identifikationsverfahren bei den marokkanischen Behörden eingeleitet wurde und die Rückführung dorthin nun immer näher rückt (vgl. dazu auch E. 4.3 unten). Daran ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025, wie erwähnt, die Identität B____ erstmals bestätigte, überdies die Personalien seiner Familienangehörigen, den Geburtsort sowie die Adresse in Marokko angab, eine Freiwilligkeitserklärung zu Handen der marokkanischen Behörden unterzeichnete und seit der letzten Verhandlung eigenen Angaben zufolge regelmässig bei den marokkanischen Behörden nach dem Stand seines Identifikationsverfahrens nachfragte. Einerseits führt eine Kooperation nicht automatisch zu einer Haftentlassung, sondern ist fehlende Kooperation lediglich ein Indiz für bestehende Untertauchensgefahr (vgl. E. 3.2.1 oben). Wie vorstehend erwogen, sind beim Beurteilten aber weitere klare Hinweise vorhanden, die dafürsprechen, dass er sich in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung entziehen würde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte seine vermeintlich wahre Identität erst zugestand, nachdem das Migrationsamt diese durch seine Nachforschungen erhältlich machen konnte und den Identifikationsprozess bei den marokkanischen Behörden in die Wege leitete. Es musste ihm daher bewusst sein, dass seine Identität auch ohne sein Zutun früher oder später ans Licht kommen wird. Es erscheint zwar glaubhaft und ist auch nachvollziehbar, dass der Beurteilte nach seinen zahlreichen Haftstrafen haftmüde geworden ist und ihn die Aussicht auf weitere Monate in (Ausschaffungs-)Haft dazu bewegte, reinen Tisch zu machen und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Das Gericht ist aber aufgrund des bisherigen Verhaltens nach wie vor der Auffassung, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl, nicht freiwillig nach Marokko zurückkehren, sondern vielmehr untertauchen und in Europa verbleiben würde. Unterstrichen wird dies dadurch, dass er auf den Vorhalt anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025, wonach er doch vor einigen Tagen gegenüber dem Migrationsamt zwar auch seinen Rückkehrwillen bekundete, gleichzeitig aber seine wahre Identität abstritt, einräumen musste, dass er den Rückkehrwillen damals nur vorgespielt habe. Zu berücksichtigen ist auch, dass er eigenen Angaben zufolge auch in anderen Ländern bereits einmal in eine Ausschaffungshaft versetzt worden sei, nach der Entlassung aber offenbar (ohne über die nötigen Reisedokumente zu verfügen) weiter in die Schweiz zog. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr und der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (vgl. 3.2.2 f. oben) ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er weist zwei Personenfahndungen zwecks Wegweisung aus Österreich und aus Italien aus, stellte in der Vergangenheit Asylgesuche in Österreich und in Deutschland [vgl. etwa Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Dezember 2025] und reiste gemäss seinen Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 in verschiedenen europäischen Ländern umher) an eine Meldepflicht oder an eine Einoder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Untertauchensanreiz aufgrund der nun in die Wege geleiteten Identifikationsanfrage an die marokkanischen Behörden (vgl. E. 4.3 sogleich) und der immer näher rückenden Rückführung in sein Heimatland umso grösser sein dürfte. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit klar. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Zudem sind aktuell keine schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214). Daran ändert auch nichts, dass sich in den Akten Hinweise auf eine mögliche Suizidgefahr entnehmen lassen (vgl. etwa den Festnahme-Rapport vom 2. März 2025). Für eine krankheitsbedingte Suizidgefahr, welche einer Inhaftierung möglicherweise entgegenstehen könnte (vgl. dazu etwa VGE AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4), ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der entsprechende SIS-Eintrag dürfte auf den Asylentscheid vom 9. Dezember 2024 zurückzuführen sein. Anlässlich der Asylanhörung vom 9. Dezember 2024 führte der Beurteilte aus, er habe sich zwischen August 2018 und dem Jahr 2023 in Italien in Haft befunden. Er habe unter der Haft gelitten und einen Suizidversuch unternommen, indem er Javelwasser getrunken habe. Der vom Beurteilten beschriebene Suizidversuch erscheint damit reaktiver Natur im Zusammenhang mit der Haftstrafe, die er in Italien zu verbüssen hatte. Seither befand sich der Beurteilte bereits mehrfach mehrere Monate in strafrechtlich motivierter Haft, ohne dass ein Vorfall bekannt wäre (vgl. zuletzt die E-Mail des Medizinischen Dienstes des Gefängnisses Bässlergut vom 17. Dezember 2025). Aus anderen Verfahren ist zudem bekannt, dass das Gefängnispersonal auf Anzeichen selbstschädigender Handlungen rasch und frühzeitig reagiert (vgl. etwa VGE AUS.2025.94 vom 19. August 2025 E. 4.2, AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4). Der in den Akten befindliche Hinweis steht der Inhaftierung damit nicht entgegen.

4.3      Der Asylentscheid des SEM vom 9. Dezember 2024, mit dem auf das Asylgesuch des Beurteilten vom 9. November 2024 nicht eingetreten und dieser aus der Schweiz weggewiesen worden war, erwuchs am 18. Dezember 2024 in Rechtskraft. Das Migrationsamt stellte daraufhin bereits am 3. Januar 2025 ein Gesuch um Rückkehrunterstützung ans SEM. Am 4. August 2025 erhielt das Migrationsamt vom SEM die Mitteilung, dass die algerischen Behörden den Beurteilten bisher nicht identifizieren konnten. Das negative Resultat schliesse eine algerische Herkunft zwar nicht aus, es würden aber neue Informationen oder Dokumente benötigt, damit die Identifikationsabklärungen bei den algerischen Behörden wieder aufgenommen werden könnten. Offensichtlich leitete das Migrationsamt auch bei den tunesischen Behörden einen Identifizierungsprozess in die Wege, erhielt es doch am 25. November 2025 vom SEM die Mitteilung, dass auch die tunesischen Behörden den Beurteilten nicht identifiziert hätten. Daraufhin forderte das Migrationsamt beim SEM am 27. November 2025 einen Eurodac-Abgleich an und erkundigte sich nach der Möglichkeit eines Dublin Kategorie-III-Verfahrens, worauf es indes eine negative Rückmeldung erhielt. Gleichentags tätigte das Migrationsamt eine Anfrage ans Fedpol. Am 1. Dezember 2025 erhielt es die Rückmeldung, dass der Beurteilte in Österreich unter diversen Alias-Identitäten bekannt sei, es aber feststehe und am 10. April 2017 überprüft worden sei, dass es sich beim Beurteilten um B____ aus Marokko, geboren am [...], handle. Eine weitere Rückmeldung von Interpol Italien vom 1. Dezember 2025 bestätigte diese Information, wobei ergänzend mitgeteilt wurde, dass der Beurteilte offenbar einmal mit einem marokkanischen Pass mit dazugehöriger Passnummer identifiziert worden sei, eine exakte Identifikation indes nicht möglich sei. Diese Informationen wurden vom Migrationsamt am 1. bzw. am 2. Dezember 2025 umgehend ans SEM weitergeleitet, welches aufgrund dieser Informationen am 8. Dezember 2025 einen Identifizierungsantrag an die marokkanischen Behörden einreichte. Dass der Identifizierungsantrag an die marokkanischen Behörden «erst» am 8. Dezember 2025 gestellt wurde, hat einzig der Beurteilte zu verantworten, nachdem er in der Vergangenheit beide Asylgesuche unter seiner Identität A____ aus Algerien gestellt hatte, er unter diesen Personalien am 18. Juni 2014 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland überstellt worden war und er bis zur Verhandlung vom 22. Dezember 2025 auf dieser Identität beharrte (vgl. zuletzt Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Dezember 2025 S. 3). Seit der Identifikationsanfrage an die marokkanischen Behörden ist das Migrationsamt mehrfach in Kontakt mit dem Beurteilten getreten, es stellte einen Antrag auf Entrichtung eines erhöhten Reisegelds, welcher vom SEM aufgrund der fehlenden Kooperation des Beurteilten jedoch vorläufig abgelehnt wurde, und im Anschluss an die Verhandlung vom 22. Dezember 2025 stellte es dem SEM am 29. Dezember 2025 die Freiwilligkeitserklärung des Beurteilten zur Weiterleitung an die marokkanischen Behörden zu. Weiter wird aus den Akten ersichtlich, dass das SEM die Freiwilligkeitserklärung und die vom Beurteilten angegeben Informationen am 5. Januar 2026 an die marokkanischen Behörden weiterleitete sowie am 11. März 2026 ein Erinnerungsschreiben an diese sandte. Die Schweizer Behörden sind damit dem Beschleunigungsgebot stets nachgekommen.

4.4      Dass eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal das SEM aufgrund der vom Beurteilten geltend gemachten Gründe (im Zusammenhang mit Algerien) mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 bereits nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist.

4.5      Es trifft zu, dass das Identifikationsverfahren aktuell im Wesentlichen aufgrund des Verhaltens der marokkanischen Behörden nicht vorangeht. Entgegen der Auffassung des Beurteilten entfällt dadurch nicht ohne weiteres der Zweck der Ausschaffungshaft. Vielmehr stellt dies ein Grund dar, der eine Ausschaffungshaft auch über die gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG vorgesehene Maximaldauer von sechs Monaten rechtfertigen würde (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Relevant wäre eine solche Blockade erst dann, wenn der Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung nicht mehr absehbar wäre. Dies wäre der Fall, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 24).

Am 3. März 2026 teilte das SEM mit, dass der Beurteilte noch nicht identifiziert sei, und es informierte das Migrationsamt, dass derzeit Gespräche mit den marokkanischen Behörden stattfänden und eine positive Entwicklung der Zusammenarbeit erhofft werde, es aber nicht einschätzen könne, ob und wie sich eine solche auf den vorliegenden Fall auswirken werde. Mit Verfügung vom 11. März 2026 liess der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht dem SEM über das Migrationsamt verschiedene Fragen zur Konkretisierung der derzeitigen Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden zukommen. Am 12. März 2026 teilte das SEM mit, dass die derzeitige Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden im Bereich der Identitätsabklärung und der Papierbeschaffung grundsätzlich als gut bezeichnet werden könne, Identitätsabklärungen jedoch teilweise mehrere Monate in Anspruch nehmen würden. Die Dauer variiere je nach Einzelfall, es sei aber in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von rund sechs Monaten zu rechnen. Sie könne aber auch länger ausfallen, insbesondere, wenn nur begrenzte Hinweise zur Identität vorliegen würden. Im Jahr 2025 seien deutlich mehr als hundert Rückmeldungen der marokkanischen Behörden zu Identifikationsanfragen der Schweizer Behörden zu verzeichnen gewesen und auch im Jahr 2026 seien bereits erste Rückmeldungen eingegangen. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung ist vor diesem Hintergrund klarerweise zu bejahen.

4.6      Stellt sich schliesslich die Frage, ob die Haft bzw. deren Verlängerung auch verhältnismässig im engeren Sinn ist. Wie bereits erwähnt, räumte der Beurteilte anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 erstmals ein, dass die über Fedpol erhältlich gemachten Personalien seine wahren seien, er verfasste überdies eine Freiwilligkeitserklärung zu Händen der marokkanischen Behörden und stand eigenen Angaben zufolge mehrfach in Kontakt mit seinen Heimatbehörden. Der Beurteilte legt damit ein Verhalten an den Tag, dass sich vom Durchschnittsverhalten vieler Landsleute durchaus positiv abhebt und die Frustration über die Verzögerung seiner Repatriierung ist nachvollziehbar. Allerdings muss auch festgehalten werden, dass er in der Vergangenheit über Monate bzw. Jahre hinweg unter einer falschen Identität bekannt war und er die Arbeit der Schweizer Behörden durch sein Verhalten massiv erschwert hat. Der Beurteilte wurde, wie erwähnt, vom Migrationsamt zudem mit einer Nothilfebestätigung ausgestattet, welche auf seine vermutliche Falschidentität lautete und in welcher er auf seine Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung hingewiesen wurde. Es war ihm demnach nicht nur bewusst, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen muss, sondern auch, dass den Schweizer Behörden seine wahre Identität unbekannt ist. Sein Zugeständnis kam denn auch erst, nachdem seine vermutungsweise wahre Identität erhältlich gemacht werden konnte und eine Identifikationsanfrage an die marokkanischen Behörden gestellt wurde. Auch steht es nicht in der Verantwortung der Schweizer Behörden, dass der Beurteilte seinen originalen Reisepass nicht (mehr) besitzt. Er hätte bereits vor der ersten Anordnung der Ausschaffungshaft hinreichend Zeit gehabt, hinsichtlich seiner Identität reinen Tisch zu machen und sich um die Beschaffung eines neuen Reisepasses zu kümmern. Kommt dazu, dass er – anstatt ein neues Reisedokument zu besorgen – während Jahren ohne ein gültiges Reisepapier im Schengen-Raum umhergereist ist. Auch wenn die nunmehr eingetretene Kooperationsbereitschaft positiv zu würdigen ist, führt sie aufgrund dieser Ausführungen nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der angeordneten und vom Migrationsamt verlängerten Haft, zumal die Untertauchensgefahr – wie zuvor erwogen – als ausgeprägt zu bezeichnen ist und der Sinneswandel des Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung nicht mehr vorhandene Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer Haftentlassung nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist. Der Beurteilte hat den Identifikationsprozess daher bis auf weiteres im Gefängnis abzuwarten, wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden intervenieren, gegebenenfalls den von ihm erwähnten Vorsprachetermin auch aus der Haft erwirken und auf einen schnellen Anerkennungsprozess pochen kann. Eine Beschränkung der Dauer auf einen Monat bzw. bis zur Wahrnehmung eines allfälligen Vorsprachetermins bei den marokkanischen Behörden, wie von seinem Rechtsvertreter eventualiter beantragt, fällt angesichts der vorstehenden Ausführungen ebenso ausser Betracht. Vielmehr erweist sich die Dauer der verfügten Verlängerung der Haft von drei Monaten angesichts der Informationen vom SEM (vgl. vgl. E. 4.5 oben) ohne weiteres als angemessen. Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Da die Ausschaffungshaft bereits drei Monate andauert, wurde dem Beurteilten bereits mit Verfügung vom 11. März 2026 die unentgeltliche Vertretung mit Advokat lic. iur. Daniel Bäumlin bewilligt (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15). Dieser ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der in der Honorarnote geltend gemacht Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen 1 ¾ Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. kurzer Nachbesprechung), die geltend gemachten Spesen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 19. Juni 2026, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Daniel Bäumlin, Advokat, werden ein Honorar von CHF 900.–, Auslagen von CHF 10.50 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 73.75, insgesamt also CHF 984.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-           Beurteilter (per Advokat Daniel Bäumlin)

-           Migrationsamt Basel-Stadt

-           Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2026.22 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.03.2026 AUS.2026.22 (AG.2026.161) — Swissrulings