Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.13
URTEIL
vom 26. Februar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1987, von Algerien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Constanze Seelmann, Advokatin,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Februar 2026
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025 bestätigte. Am 3. April 2025 stellte der Beurteilte ein Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom 15. April 2024 abwies. Am 24. April 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft entlassen. Mit Blick auf die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug verhängte das Migrationsamt am 30. April 2025 erneut eine Ausschaffungshaft über den Beurteilten, diesmal für die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Mit Urteil vom 2. Mai 2025 bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung. Mit Urteil vom 20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht im Verfahren SB.2024.73 die Freiheitsstrafe und die 20-jährige Landesverweisung. Am 22. August 2025 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 1. Dezember 2025. Der Haftrichter bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom 1. September 2025. Am 24. November 2025 erfolgte eine weitere Haftverlängerung bis zum 1. März 2026, welche der Haftrichter mit Urteil vom 28. November 2025 bestätigte .
Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 hat das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. Juni 2026 verlängert. Am 26. Februar 2026 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Er beantragt, die Ausschaffungshaft nicht zu verlängern und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter die Haft um einen Monat zu verlängern, subeventualiter eine mildere Massnahme, namentlich eine Meldeauflage, anzuordnen. Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Eventualiter wird sinngemäss eine Durchsetzungshaft anstelle der Ausschaffungshaft beantragt. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird ihnen schriftlich eröffnet.
Erwägungen
1.
Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 1. März 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Gegen den Beurteilten liegen mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen. Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Die hiergegen erhobene Berufung hat das Appellationsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2025 rechtskräftig abgewiesen (AGE SB.2024.73).
3.
Das Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der Haftverlängerung – Gefahr eines Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – auf die früheren Haftanordnungen vom 7. Februar 2025 und 20. April 2025 und die Haftverlängerung vom 22. August 2025 verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in seinem diesbezüglichen Urteil vom 11. Februar 2025 eingehend geprüft und bejaht. Dieser Haftgrund hat unverändert Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16 E. 3 verwiesen werden kann. Der Beurteilte lehnt nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat ab. Am 7. März 2025 hat er sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der Beurteilte keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen gegeben. Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr auszugehen. Der bei früheren Haftanordnungen bzw. -verlän-gerungen angeführte Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen bzw. wegen erheblicher Gefährdung von Personen an Leib oder Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. g und h; «strafrechtliches Verfahren») ist im Übrigen ebenfalls erfüllt.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2 Die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und tatsächlich möglich. Der Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger identifiziert. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige Counseling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden. Die vorgesehene Rückführung des Beurteilten am 7. März 2025 musste allerdings abgebrochen werden, weil er sich weigerte, den Transport zum Flughafen anzutreten. Dass in der Folge nicht ein polizeibegleiteter Flug organisiert werden konnte, lag daran, dass der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertreterin mittels entsprechender Interventionen bei den algerischen Behörden (Hinweis auf das laufende Berufungsverfahren) erwirken konnten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zur Berufungsverhandlung am 20. Juni 2025 aufs Eis legen musste. Wie sich aus den Akten zu den früheren Haftüberprüfungsverfahren ergibt, haben die Migrationsbehörden unmittelbar im Anschluss an diese Gerichtsverhandlung ihre Bemühungen, für den Beurteilten erneut ein Ersatzreisepapier zu beschaffen, wieder aufgenommen. Auf entsprechende Anfrage des Migrationsamts hin teilte das SEM am 24. Juni 2025 mit, dass man das algerische Generalkonsulat «über die veränderten Umstände» – gemeint war damit, dass das Appellationsgericht am 20. Juni 2025 die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt hatte – schnell («das Dossier geniesst bei uns hohe Priorität») in Kenntnis setzen werde. Ein neuer Flug könne jedoch erst angemeldet werden, wenn man vom Generalkonsulat grünes Licht erhalten haben werde (E-Mail SEM vom 24. Juni 2025). Aufgrund der Sommerzeit zog sich die Sache noch etwas hin (dazu auch VGE AUS.2025.97 vom 1. September 2025 E. 4.3), bis am 2. September 2025 das SEM melden konnte, dass die algerischen Behörden nun ein Laissez Passer ausstellen würden und nunmehr eine Flugbuchung veranlasst werden könne (E-Mail SEM vom 2. September 2025). Am 4. November 2025 musste das Migrationsamt jedoch zur Kenntnis nehmen, dass sich das algerische Generalkonsulat geweigert hatte, ein Ersatzreisepapier auszustellen, nachdem der Beurteilte medizinische Unterlagen ans Konsulat hatte weiterleiten lassen (E-Mail SEM vom 4. November 2025). Das Migrationsamt ist zusammen mit dem SEM darum bemüht, im Kontakt mit den algerischen Behörden die Situation, nachdem der vorgesehene Flug hatte annuliert werden müssen, zu deblockieren (vgl. Mailverkehr vom 24. November 2025). Am 8. Januar 2026 unterbreitete das SEM den Fall des Beurteilten auf dem Weg einer individuellen Anfrage erneut dem algerischen Generalkonsulat (E-Mail-Auskunft SEM vom 21. Januar 2026). Eine Antwort der algerischen Behörden ist bis dato noch ausstehend. Immerhin meldete das SEM am 16. Februar 2026, dass zwei andere Fälle, die am 8. Januar 2026 ebenfalls angefragt worden waren, in der Zwischenzeit vom Generalkonsulat deblockiert worden seien. Es bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für den Beurteilten verweigern könnten, umso mehr als sie in der Vergangenheit schon einmal für ihn ein Laissez Passer ausgestellt und auch ein weiteres Mal ein solches in Aussicht gestellt hatten. Es kann daher nicht im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (oben E. 4.1) davon gesprochen werden, dass der Vollzug der Landesverweisung nur noch höchst unwahrscheinlich, rein theoretisch ist. Entgegen der Auffassung des Beurteilten ist das Ausweisungsverfahren immer noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu betrachten. Die Voraussetzungen für eine Haftentlassung infolge mangelnder Absehbarkeit der Ausschaffung sind demzufolge nicht erfüllt.
4.3 Der Beurteilte hat in den früheren Haftüberprüfungsverfahren seine Erkrankung an Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Algerien ins Feld geführt. Der Haftrichter hat sich dort jeweils eingehend mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beurteilte bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt wäre, die einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkäme. Es kann deshalb vorliegend vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4, AUS.2025.38 vom 15. April 2025 E. 4.3 und AUS.2025.48 vom 2. Mai 2025 E. 4.3). Nach Angaben des Beurteilten ist sein Gesundheitszustand derzeit stabil (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die jederzeitige Möglichkeit von Komplikationen, wie sie heute geltend gemacht wird (Plädoyernotizen, S. 2), steht einer Haftverlängerung nicht entgegen. Es wird Sache der Migrationsbehörden sein, die Flugtauglichkeit des Beurteilten konkret im Moment zu beurteilen, wenn der Rückführungsflug unmittelbar bevorsteht.
4.4 Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage. Er sollte die Schweiz bereits seit über acht Jahren (vgl. die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 ausgesprochene Landesverweisung) verlassen, welcher Verpflichtung er jedoch nie nachgekommen ist. Auch angesichts der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, so dass die Fortsetzung der Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Jetzt nachdem das Berufungsverfahren SB.2024.73 mit der Bestätigung der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe und Landesverweisung rechtskräftig abgeschlossen ist und nur noch die (erneute) Ausstellung eines Laissez Passer aussteht, darf der Vollzug der Landesverweisung nicht mit einer Haftentlassung aufs Spiel gesetzt werden.
4.5 Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. Juni 2026 verlängert. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025 (mit einem Unterbruch zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Strafvollzug vom 24. April bis 1. Mai 2025) und damit seit rund zwölfeinhalb Monaten in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die maximale Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung bis zu 18 Monaten ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch zulässig, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Es ist der Beurteilte, der unverändert seine Kooperation verweigert, namentlich sich auch weigert, mit der algerischen Vertretung zwecks Beschaffung von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen. Der Beurteilte hintertreibt sogar die Bemühungen der schweizerischen Migrationsbehörden, indem er mit seinen direkten Kontaktnahmen beim algerischen Konsulat dafür gesorgt hat, dass dieses seine bereits erteilte Zusage für ein Laissez Passer wieder zurückgezogen hat. Es liegt somit einzig an den algerischen Behörden bzw. an den Obstruktionen des Beurteilten, dass er trotz zeitweise vorliegenden bzw. zugesagten Ersatzreisepapieren bislang noch nicht ausgeschafft werden konnte. Es bleibt nichts anderes übrig, als die Ausstellung eines neuen Laissez Passer abzuwarten. Sobald dieses vorliegt, wird eine erneute Flugbuchung in Auftrag gegeben werden können. Nach Aussage des Vertreters des Migrationsamts, kann in Fällen wie dem vorliegenden, wo ein polizeibegleiteter Flug (sog. DEPA-Flug) organisiert werden muss, ein Flug binnen zweier Monate erfolgen, sobald das Laissez Passer vorliegt (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Im Zeitpunkt der letzten Haftüberprüfung stand noch der Punkt im Raum, dass der Beurteilte am 14. November 2025 vom Strafgericht Basel-Stadt vorgeladen worden war, am 20. März 2026 in einem Strafverfahren als Zeuge auszusagen (dazu VGE AUS.2025.134 vom 28. November 2025 E. 4.5). Das Strafgericht hat diese Befragung in der Zwischenzeit vorgezogen. Sie hat am 15. Januar 2026 stattgefunden, womit diese Befragung einer Ausschaffung definitiv auch nicht mehr entgegensteht. Angesichts all dieser Umstände ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate in jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig, auch wenn die Haftdauer mit der vorliegenden Verlängerung bis zum 1. Juni 2026 näher an die gesetzliche Maximaldauer von 18 Monaten rückt. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er mit seinen Heimatbehörden Kontakt aufnimmt und auf die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers hinwirkt. Es obliegt den Migrationsbehörden im Übrigen, nach Gang der Dinge fortlaufend zu prüfen, ob die Haft noch weiter aufrechterhalten werden kann oder ob mangels Absehbarkeit der Ausschaffung beendet werden muss (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), dies unter Berücksichtigung einer Reservefrist für den Fall einer erneuten Inhaftierung bei späterer Erteilung eines Laissez Passer.
5.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Dem Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung bereits bewilligt worden. Für die Bemessung des Honorars kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden. Da die heutige Verhandlung einschliesslich Vor- und Nachbesprechung um eine Viertelstunde länger gedauert hat als in der Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand entsprechend zu erhöhen, was ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 722.65, zuzüglich MWST, ergibt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 1. Juni 2026 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw Constanze Seelmann wird ein Honorar von CHF 722.65, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 58.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.