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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2025 AUS.2025.87 (AG.2025.440)

30. Juli 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,074 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.87

URTEIL

vom 30. Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Juli 2025

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am Abend vom 26. Juli 2025 im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Ladendiebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Der Beurteilte konnte sich nicht ausweisen und eine FastID-Anfrage ergab, dass er ein bestehendes Einreiseverbot für die Schweiz hat. Der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts verfügte zunächst mündlich die vorläufige Festnahme. Aufgrund des stark alkoholisierten Zustands des Beurteilten wurde er ins Universitätsspital Basel-Stadt verbracht, welches die Hafterstehungsunfähigkeit bis am nächsten Tag feststellte. Danach wurde der Beurteilte ins Gefängnis Bässlergut versetzt. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 27. Juli 2025 wurde eine kurzfristige Festhaltung bis am 29. Juli 2025 verfügt. Am 29. Juli 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt zunächst befragt. Danach wies es den Beurteilten aus der Schweiz weg und ordnete am selben Tag, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von einem Monat, bis zum 26. August 2025, 20.22 Uhr an.

Am 30. Juli 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie ihm und dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 6). Der Beurteilte wurde am 26. Juli 2025, um 20.22 Uhr vorläufig festgenommen, womit die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten ist.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 29. Juli 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Aus dem RIPOL-Auszug vom 27. Juli 2025 wird ersichtlich, dass der Beurteilte mit Verfügung vom 4. März 2025 für die Dauer von zwei Jahren bis am 3. März 2027 aus dem Kanton Bern ausgegrenzt wurde. Gegen diese Ausgrenzung verstiess der Beurteilte kurz darauf mehrfach, wurde er doch mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2025 unter anderem wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn des AIG schuldig erklärt, begangen am 5. März 2025, 20. März 2025, 21. März 2025, 22. März 2025, 23. März 2025, 24. März 2025 und 29. März 2025 (vgl. Strafregisterauszug vom 27. Juli 2025). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 11. April 2025 ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet für die Dauer von einem Jahr ab Ausreisedatum und der Beurteilte wurde am 17. April 2025 in sein Heimatland zurückgeführt (vgl. Verfahren Vollzug AIG - 1). Auch gegen dieses Einreiseverbot verstiess der Beurteilte, wurde er doch bereits am 29. Mai 2025 erneut in der Schweiz angetroffen, woraufhin das SEM am 3. Juni 2025 ein weiteres einjähriges Einreiseverbot im Anschluss an den Ablauf des bestehenden Einreiseverbots ab dem 17. April 2026 verfügte. Am 19. Juni 2025 wurde der Beurteilte erneut in sein Heimatland zurückgeführt (vgl. Verfahren Vollzug AIG - 2). In der Folge verstiess der Beurteilte abermals vier Mal gegen das bestehende Einreiseverbot, wurde er doch am 2. Juli 2025 von den Behörden in Biel, am 4. Juli 2025 von den Zürcher Behörden, am 10. Juli 2025 von den Thuner Behörden und am 23. Juli 2025 von den Behörden der Stadt Bern erneut aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Dokument Massnahmen). Es erscheint aufgrund dieser Umstände evident, dass der Beurteilte sich nicht an behördliche Anordnungen halten würde.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte sich zwar grundsätzlich willig zeigte, nach Polen zurückzukehren. Allerdings gab er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Juli 2025 betreffend die kurzfristige Festhaltung durch das Migrationsamt ebenso an, er wolle nach Mulhouse in Frankreich. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 29. Juli 2025 meinte er gar, er wolle am liebsten nach Mulhouse in Frankreich, da habe er einen Kollegen (vgl. Protokoll S. 2 f. und 5). Auch heute gab er an, er würde im Fall einer Haftentlassung womöglich weiterreisen. Dies ist dem Beurteilten aber, da er über kein gültiges Reisedokument verfügt, gar nicht möglich. Sein bisheriges Verhalten sowie seine Aussagen lassen insgesamt den Schluss zu, dass er entgegen seiner geäusserten Bereitschaft, nach Polen zurückzukehren, die Freiheit vielmehr dazu nutzen würde, um unterzutauchen und früher oder später wieder in die Schweiz einzureisen.

Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Aus dem Strafregisterauszug vom 27. Juli 2025 wird ersichtlich, dass der Beurteilte in der Schweiz bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. November 2023 wurde der Beurteilte wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Februar 2025 erfolgte die nächste Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen rechtswidriger Einreise. Am 5. März 2025 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Gossau zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte. Und mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2025 wurde der Beurteilte schliesslich wegen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn des AIG sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 800.– verurteilt. Hinzukommen zwei hängige Strafverfahren in den Kantonen Graubünden und Zürich, jeweils wegen einer Widerhandlung gegen das AIG.

Es besteht nach dem Gesagten eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu nutzen könnte, sich ins Ausland abzusetzen oder in der Schweiz zu verbleiben und hier unterzutauchen.

3.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Wie vorstehend unter dem Titel der Untertauchensgefahr bereits erwogen (vgl. E. 3.1 oben), wurde der Beurteilte mit Verfügung vom 4. März 2025 für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kanton Bern ausgegrenzt, wogegen er insgesamt sieben Mal verstiess und wofür er mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2025 unter anderem wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn des AIG schuldig erklärt wurde. Ausserdem wurde der Beurteilte am 10. Juli 2025 von den Thuner Behörden und am 23. Juli 2025 von den Behörden der Stadt Bern erneut aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Dokument Massnahmen), womit von weiteren Missachtungen der behördlichen Ausgrenzung auszugehen ist. Auch dieser Haftgrund ist damit erfüllt.

3.3      Das Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der Beurteilte mehrfach gegen das bestehende Einreiseverbot vom 11. April 2025 verstiess. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1 oben). Der Beurteilte verfügt über keine gültigen Reisepapiere, sodass eine sofortige Wegweisung ausser Betracht fällt. Auch dieser Haftgrund ist vorliegend damit erfüllt.

3.4      Nicht gefolgt werden kann dem Migrationsamt einzig, wenn es den Haftgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens annimmt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Zwar findet sich im Strafregisterauszug vom 27. Juli 2025 auch ein Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, allerdings ist aufgrund des Strafregistereintrags davon auszugehen, dass es sich bei sämtlichen Diebstahldelikten um geringfügige Vermögensdelikte im Sinn von Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt. Da geringfügige Vermögensdelikte mit Busse sanktioniert werden, handelt es sich bei den vorliegenden Diebstahldelikten lediglich um Übertretungen (vgl. Art. 103 StGB).  

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Mit der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung sichergestellt werden. Da der Beurteilte über kein gültiges Reisedokument verfügt (es liegt nur eine Kopie eines temporären Passes vor), stellte das Migrationsamt bereits am 29. Juli 2025 über die Abteilung Dublin des SEM ein Rückübernahmeersuchen an die polnischen Behörden. Das Migrationsamt ist damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen.

Dem Beurteilten ist ein Laissez-Passer von den polnischen Behörden auszustellen, was gemäss Angaben des Migrationsamts erfahrungsgemäss rund eine Woche dauert. Danach ist ihm ein Flug zu organisieren, wobei eine Vorankündigungsfrist von drei Arbeitstagen zu berücksichtigen ist. Die angeordnete Dauer der Ausschaffungshaft von einem Monat erscheint vor diesem Hintergrund als verhältnismässig, zumal auch noch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts der ausgeprägten Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. die Überführung nach Polen sichergestellt werden kann. Angesichts der mehrfachen Delinquenz des Beurteilten überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal ernsthafte gesundheitliche Probleme nicht bekannt sind und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch seine bestehende Alkoholsucht steht weder der Inhaftierung noch seiner Rückführung nach Polen entgegen. Aus dem Rapport des Gefängnisses Bässlergut vom 27. Juli 2025 wird ersichtlich, dass die notwendigen medizinischen Massnahmen in die Wege geleitet wurden. Auch sind aktuell keine anderen körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Rückführung auch in dieser Hinsicht möglich ist.

4.3      Dass die Rückführung nach Polen tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal der Beurteilte von den Schweizer Behörden in der Vergangenheit bereits zwei Mal erfolgreich rücküberführt worden ist. Schliesslich sprechen auch weder die in Polen herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 26. August 2025, 20.22 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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