Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2025.40
URTEIL
vom 10. April 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 8. April 2025
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der afghanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 19. Juni 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das Staatsekretariat für Migration mit Entscheid vom 17. März 2023 nicht eintrat. Ausserdem wurde der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2023 ab. Am 23. Januar 2024 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt. In der Folge kehrte der Beurteilte in die Schweiz zurück und wurde am 15. Februar 2024 im Zusammenhang mit verschiedenen Deliktsvorwürfen in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2024 wurde der Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener-Informationssystem eingetragen wurde. In der Folge wurde der Beurteilte am 18. März 2025 ein zweites Mal nach Italien überführt. Bereits am 28. März 2025 erschien der Beurteilte wieder beim Bundesasylzentrum Boudry und äusserte den Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen, wobei vom Staatssekretariat für Migration (SEM) festgestellt wurde, dass es sich um ein Mehrfachgesuch handle.
Der Beurteilte ist in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Jura Porrentruy vom 23. Januar 2024 wurde der Beurteilte wegen versuchter einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Mit Urteil des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 30. Januar 2024 wurde der Beurteilte wegen einfacher Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2024 wurde der Beurteilte wegen Diebstahls mit besonderer Gefährlichkeit, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (mit bedingtem Vollzug) sowie zu einer Busse von CHF 100.–.
Das Migrationsamt Basel-Stadt hat am 7. April 2025 die kurzfristige Festhaltung des Beurteilten verfügt. Er wurde festgenommen und ins Gefängnis Bässlergut verbracht. Am 8. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von einem Monat bis zum 6. Mai 2025, 07.00 Uhr, an. Am 10. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Auch der Vertreter des Migrationsamts erhielt die Möglichkeit, dem Beurteilten Fragen zu stellen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zunächst im Dispositiv eröffnet worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom Migrationsamt am 8. April 2025 angeordnet, nachdem es den Beurteilten bereits am 7. April 2025 in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG in Haft nehmen liess (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 16 f.). In ausländerrechtlich motivierter Haft befindet sich der Beurteilte damit seit dem 7. April 2025. Die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung somit eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte stellte am 19. Juni 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das SEM am 17. März 2023 nicht eintrat. Ausserdem wies es den Beurteilten aus der Schweiz aus (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 58 ff.). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beurteilten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2023 ab (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 32 ff.). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2024 wurde er ausserdem gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 206 ff.). Auch dieses Urteil ist rechtskräftig (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 90).
3.
3.1
3.1.1 Das Migrationsamt hat die Haftanordnung mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.1.2 Im vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr klarerweise zu bejahen. Aus den Akten des Asylverfahrens wird ersichtlich, dass der Beurteilte in Italien eine sog. «protection subsidiaire» geniesst und eine Aufenthaltserlaubnis in Italien hat, mit damaligem Auslaufdatum vom 2. Juni 2024 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 E. 3.3, elektronischer Aktenauszug, PDF S. 41). Die Schweizer Behörden stellten daher ein Rückübernahmegesuch an die italienischen Behörden. Diesem wurde am 13. Dezember 2023 entsprochen, woraufhin der Beurteilte ein erstes Mal nach Italien rücküberstellt wurde (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 135; elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 3, 73). Der Beurteilte ist in der Folge wieder in die Schweiz eingereist, wo er am 15. Februar 2024 im Zusammenhang mit verschiedenen Deliktsvorwürfen in Untersuchungshaft versetzt wurde (vgl. elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 1). Am 27. Januar 2025 stimmten die italienischen Behörden einer weiteren Rückübernahme zu, wobei aus dem Schreiben der italienischen Behörden ersichtlich wird, dass der Beurteilte nach wie vor über eine Aufenthaltserlaubnis für Asylbewerber («un permesso di soggiorno per asilo») verfügt (elektronischer Aktenauszug, PDF S. 128). Daraufhin wurde er am 18. März 2025 ein zweites Mal nach Italien rücküberführt (elektronischer Aktenauszug, PDF S. 133 f.; elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 3). Bereits am 28. März 2025 wurde der Beurteilte beim Bundesasylzentrum Boudry vorstellig und liess verlauten, dass er ein Asylgesuch stellen wolle, wobei vom SEM festgestellt wurde, dass es sich um ein Mehrfachgesuch handle (vgl. elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 10 f.), das schriftlich und begründet erfolgen müsste (vgl. Art. 111c Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Es erscheint aufgrund dieser Umstände evident, dass der Beurteilte sich kaum an behördliche Anordnungen halten würde.
Kommt hinzu, dass der Beurteilte nicht nur durch sein Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er nicht nach Italien rücküberführt werden möchte, sondern er dies auch gegenüber dem Migrationsamt am 8. April 2025 unumwunden angab (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 6 ff.). Anlässlich der heutigen Verhandlung und am 9. April 2025 gegenüber dem Migrationsamt (vgl. die anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichte Aktennotiz) gab er zwar an, dass er zurück nach Italien gehen würde. Sein gesamtes Aussageverhalten spricht aber klar dafür, dass er unter keinen Umständen nach Italien möchte, führte er doch, wie bereits im Asylverfahren, aus, er werde in Italien bedroht und erhalte keine polizeiliche sowie finanzielle Hilfe von den italienischen Behörden (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll; zu seinen Ausführungen der Bedrohung in Italien vgl. auch E. 4.4 unten). Ausserdem liess er auf die Frage, weshalb er bereits zwei Mal zurück in die Schweiz reiste, verlauten, dass die italienischen Behörden ihn nicht hätten aufnehmen wollen und diese ihm gesagt hätten, er solle zurück in die Schweiz kommen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), was angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte von den italienischen Behörden einen Aufenthaltstitel erhielt und sie jüngst zum dritten Mal einer Rückübernahme zustimmten, schlicht nicht glaubhaft ist.
Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Aus dem Strafregisterauszug vom 20. März 2025 wird ersichtlich, dass der Beurteilte zwischen dem 10. Oktober 2023 und 7. Februar 2024 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 21 ff.; vgl. auch Sachverhalt oben).
Es besteht nach dem Gesagten eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu nutzen könnte, entweder in der Schweiz unterzutauchen, oder sich ins Ausland abzusetzen.
3.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 2. September 2024 unter anderem wegen Diebstahls mit besonders gefährlicher Vorgehensweise schuldig erklärt (vgl. elektronischer Aktenauszug 1, PDF S. 23 f.). Dieser Straftatbestand sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zu zehn Jahren vor (Art. 139 Ziff. 3 lit. d StGB), womit auch dieser Haftgrund vorliegend gegeben ist.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
4.2 Mit der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Landesverweisung bzw. des Wegweisungsentscheids sichergestellt werden. Es ist vorgesehen, den Beurteilten sobald wie möglich nach Massgabe des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen Italien; SR 0.142.114.549) an die italienischen Behörden zu überstellen. Das Migrationsamt hat am 3. April 2025 und damit kurz nach der Vorsprache des Beurteilten im Bundesasylzentrum Boudry ein Rückübernahmegesuch an das hierfür zuständige Centro competenze flussi migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung geschickt (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 227 ff.) und das SEM hat dem Migrationsamt bereits am 7. April 2025 bestätigt, dass die italienischen Behörden den Beurteilten auf Grundlage der noch gültigen Zustimmung vom 27. Januar 2025 zurücknehmen (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 23 ff.) . Es ist damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Es ist davon auszugehen, dass die Überführung des Beurteilten nach Italien nun zeitnah erfolgen kann, wobei sich angesichts des zeitlichen Ablaufs der letzten Rückführung (vgl. dazu elektronischer Aktenauszug, PDF S. 128 ff.) die angeordnete Dauer der Ausschaffungshaft von einem Monat als verhältnismässig erweist, zumal auch noch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein milderes Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht kommt angesichts der ausgeprägten Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1.2 oben), in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung bzw. die Überführung nach Italien sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.
4.3 Anlässlich der Befragung vom Migrationsamt vom 8. April 2025 äusserte der Beurteilte suizidale Gedanken. So gab er an, er wolle nicht nach Italien, es solle ihm etwas gegeben werden, mit dem er sich umbringen könne, anstatt ihn «wie ein Hund» nach Italien zu verbringen. Am Tag, an dem die Polizei komme, um ihn nach Italien zu bringen, werde er sich umbringen (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 9 f.).
Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen (AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023 E. 6).
Für eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus der heutigen Befragung keine Anhaltspunkte. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 mit welchem die Beschwerde des Beurteilten gegen den Nichteintretensentscheid vom SEM abgewiesen worden war, ist zwar zu entnehmen, dass der Beurteilte in der Vergangenheit eine «Episode von Erregung mit Suizidgedanken unter Alkohol» hatte und deswegen hospitalisiert war sowie dass er Suiziddrohungen äusserte, das Bundesverwaltungsgericht erwog aber, dass diese im Zusammenhang mit bzw. als Reaktion auf den mit der Rückführung verbundenen Stress stünden und – auch wenn sie ernstgenommen werden – kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellten, sondern es Sache der mit dem Vollzug der Rückführung beauftragten Behörden sei, konkrete Massnahmen vorzusehen, um deren Realisierung zu verhindern (vgl. E. 7.4; elektronischer Aktenauszug, PDF S. 48 ff.). Das Migrationsamt reichte anlässlich der heutigen Verhandlung neuste Unterlagen ein, aus denen ersichtlich ist, dass die suizidalen Äusserungen vom Gefängnispersonal ernstgenommen wurden und es umgehend ein sog. «Eskalationsdiagramm» und Beobachtungs-Protokoll auslöste, eine Videoüberwachung anbrachte und eine Visite beim Arzt organsierte (vgl. Rapport vom 8. April 2025, 13.26 Uhr). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Arztvisite habe sich der Beurteilte ruhig, geordnet und orientiert gezeigt. Er habe sich dem Arzt gegenüber glaubhaft von der Suizidalität distanziert, sodass die Videoüberwachung wieder habe aufgehoben und das Eskalationsdiagramm und das Beobachtungs-Protokoll habe beendet werden können (vgl. Rapport vom 8. April 2025, 16.43 Uhr). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Beurteilte zwar zunächst erneut an, dass er sich umbringe, wenn er nach Italien überführt werde, nahm aber in der Folge wieder Abstand von der Äusserung, nachdem er auf seine Angaben gegenüber dem Arzt angesprochen wurde, und bestätigte schliesslich, dass er sich nicht umbringen wolle, sondern seinen Schwestern in Afghanistan helfen wolle (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Die Aussagen des Beurteilten scheinen insgesamt nicht auf eine Krankheit zurückzuführen zu sein, sondern sie erscheinen reaktiver Natur im Hinblick auf den Vollzug der Landesverweisung. Sie stehen damit der (erneuten) Rückführung nach Italien bzw. der Anordnung der Ausschaffungshaft nicht entgegen, zumal die Reaktion des Migrationsamts bzw. des Gefängnispersonals zeigt, dass entsprechende Äusserungen bzw. Anzeichen ernstgenommen werden und umgehend reagiert wird.
Körperliche Beschwerden hat der Beurteilte sodann auch nach eigenem Bekunden keine; er nehme lediglich Medikamente zum Schlafen. Er gab indes an, dass es ihm psychisch schlecht gehe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beurteilte wiederholt in ärztlicher Behandlung war und bei ihm namentlich eine posttraumatische Belastungsstörung, aber auch Depression diagnostiziert wurde, was in erster Linie medikamentös behandelt wurde (vgl. Entscheid des SEM vom 17. März 2023, elektronsicher Aktenauszug, PDF S. 58 ff, insbesondere S. 70). Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich eingehend mit diesen Leiden auseinandergesetzt und sind zum Schluss gekommen, dass die psychische Verfassung einem Vollzug der Landesverweisung bzw. der Überstellung nach Italien nicht entgegensteht (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 47 f. sowie S. 70 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Die Ausschaffungshaft ist auch angesichts der psychischen Verfassung des Beurteilten verhältnismässig, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und der Beurteilte diese in Anspruch nehmen kann.
4.4 Dass die Rückführung nach Italien tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte der Beurteilte zwar aus, dass sein Leben in Italien in Gefahr sei. Er sei dort von seinen Cousins mit Messern angegriffen worden und er sei im Spital gewesen. Die Polizei in Italien habe ihm gesagt, sie könne ihn nicht schützen. Ausserdem werde ihm von den Behörden dort nicht geholfen; er erhalte von den dortigen Sozialbehörden nichts. Er habe drei bis vier Wochen ohne Medikation auf der Strasse verbracht (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese Umstände brachte der Beurteilte allerdings bereits im Asylverfahren vor und sie wurden zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht geprüft. So äusserte es sich zu den vorgebrachten Aggressionen seiner Cousins sowie der geltend gemachten Vernachlässigung durch die italienischen Behörden einlässlich und kam zum Schluss, dass die Vorbringen einer Überführung nach Italien nicht entgegenstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 E. 6.5.4; elektronischer Aktenauszug, PDF S. 45 ff.). Da der Beurteilte vorliegend nichts Neues vorbringt, kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden. Schliesslich sprechen auch weder die in Italien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist.
5.2 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.3 Der Beurteilte beantragte eine unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren.
Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig er-scheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit ent-zogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen ange-messenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgelt-liche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; JUCKER, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter Haft. Er hat – wie vorstehend ausgeführt – seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz durch diverse Instanzen überprüfen lassen. Die verschiedenen Behörden haben sich mit den sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen, der von ihm geltend gemachten Bedrohung in Italien, der dortigen Vernachlässigung durch die Behörden und der Zumutbarkeit seiner Überstellung nach Italien sorgfältig auseinandergesetzt. Seit einiger Zeit steht fest, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss und er wurde in der Vergangenheit bereits zwei Mal erfolgreich nach Italien überführt. Auch betreffend der Haftgründe bestehen keine Schwierigkeiten, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen würde. Es bestehen daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine besonderen Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 6. Mai 2025, 07.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
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Unterschrift Migrationsamt: