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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.04.2025 AUS.2025.37 (AG.2025.193)

8. April 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,727 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

[...][...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.37

URTEIL

vom 8. April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Marokko

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 5. April 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Marokko stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 17. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. April 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab. Am 30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt und in Basel am selben Tag wegen eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 18. März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten (Tatzeiten 22. Januar 2023-25. Januar 2023). Zudem wurde er für drei Jahre des Landes verwiesen.

Auch sonst trat der Beurteilte erst kurz nach seiner Einreise in die Schweiz verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung:

·         Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Dezember 2022 (Tatzeit 16. und 17. Dezember 2022): Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen (Probezeit zwei Jahre);

·         Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2023 (Tatzeiten 21. Dezember 2022-21. Januar 2023): Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedenbruchs, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse in der Höhe von CHF 200.–;

·         Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juli 2023 (Tatzeiten 10. Februar 2023-1. April 2023): Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 750.–;

·         Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023 (Tatzeiten 21. Februar 2023-15. März 2023): Schuldsprüche wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Diebstahls sowie Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–.

Am 12. Juni 2024 wurde der Beurteilte zu Handen des zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn anordnete. Mit Urteil vom 14. Juni 2024 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Haftrichter) die Anordnung derselben (VGE AUS.2024.29). Mit Urteilen vom 10. September 2024 (VGE AUS.2024.48) und vom 10. Dezember 2024 (VGE AUS.2024.72) bestätigte der Haftrichter jeweils vom Migrationsamt verfügte Haftverlängerungen. Zwischen dem 3. März 2025 und dem 4. April 2025 befand sich der Beurteilte zwecks Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen in strafrechtlich motivierter Haft.

Nachdem der Beurteilte einen Teil der offenen Bussen bzw. Geldstrafen bezahlt hatte, wurde er am Nachmittag des 4. April 2025 aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Daraufhin ordnete das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. Juli 2025, an. Am 8. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (B____) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte ist zum Urteilszeitpunkt seit knapp neun Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1      Der Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt. Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei dies gefährdet sein muss. Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche Ausländer während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

2.2      Der Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage keine (neuen) Sachverhaltselemente erwähnt, die nicht bereits im Entscheid des SEM vom 21. April 2023 behandelt worden wären. Insofern kann aufgrund dieser Informationen im Sinne des vorstehend Erwogenen mit dem Abschluss des Asylverfahrens in absehbarer Zeit gerechnet werden, sodass keine Vorbereitungshaft angeordnet zu werden braucht und nachfolgend die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft zu prüfen sind.

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit dem negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2024 rechtskräftig für drei Jahre des Landes verwiesen.

4.

4.1     

4.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

4.1.2   Im vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen, wobei grundsätzlich auf die noch immer zutreffenden Erwägungen des Haftrichters in den Urteilen VGE AUS.2024.29 vom 14. Juni 2024 E. 3.4, AUS.2024.48 vom 10. September 2024 E. 3.3 und AUS.2024.72 vom 10. Dezember 2024 E. 3.3 verwiesen werden kann. Der Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM vom 21. April 2023 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. An diese Anweisung hielt er sich jedoch nicht, sondern tauchte zugestandenermassen unter. Ende 2023 wurde der Beurteilte in Deutschland angehalten, woraufhin die Schweiz seiner Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach seiner Inhaftierung (Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft) und seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 wurde er auf seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, mehrfach hingewiesen. Der Beurteilte weigert sich jedoch standhaft, seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen (und auch eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen). Vielmehr hat er mehrfach und dezidiert ausgeführt, unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Dass er in seiner Befragung beim Migrationsamt vom 5. April 2025 nunmehr behauptet hat (und seine Vertreterin in ihrem Parteivortrag ebenfalls angetönt hat), sich in Freiheit ausruhen und sich nachher eine Rückkehr überlegen zu wollen, muss vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er in der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt und eine Rückkehr nach Marokko wieder ausgeschlossen hat. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreichen die Aussagen des Beurteilten in der Haftrichterverhandlung vom 10. September 2024 und den Einvernahmen beim Migrationsamt vom 7. und 20. August 2024 sowie vom 14. Juni 2024, wonach er die Schweiz bei einer Haftentlassung innert weniger Stunden (auch ohne gültige Papiere) verlassen werde. Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Es liegt nach dem Gesagten nahe, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung erneut ins Ausland absetzen (insbesondere zu seinem Bruder, der in Italien zusammen mit seiner Ehefrau leben und eine Aufenthaltsbewilligung besitzen soll) oder allenfalls in der Schweiz untertauchen würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt damit unzweifelhaft vor.

4.2

4.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

4.2.2   Der Beurteilte ist – wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt – in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2023, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juli 2023, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023 und des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2024 mitunter wegen Diebstahls rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten Straftatbestand des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung.

4.3

4.3.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

4.3.2   Wie sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte wiederholt rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt (Strafbefehle der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2023, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. Juli 2023 und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023). Dafür, dass die Strafbefehle dem Beurteilten nicht korrekt übersetzt bzw. eröffnet worden wären, liegen ausser der aufgrund des bisherigen, in den Erwägung 4.1.2 und 5.4 dargestellten (Aussage)verhaltens des Beurteilten wenig glaubhaften Behauptung seinerseits keinerlei Anhaltspunkte vor, wobei der Haftrichter bezüglich der vorfrageweisen Überprüfung von Entscheiden einer anderen, sachkompetenten Behörde ohnehin mit einer eingeschränkten Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 17). Damit ist auch Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

5.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht (allenfalls kombiniert mit der Weisung, sich beim [angeblichen] Onkel oder der Freundin in Bern aufzuhalten) der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das nicht zuletzt angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen hingewiesen wurde, auch als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und seine medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Dass er vom Gefängnisarzt für jegliche Leiden bloss «Dafalgan» erhalte, wurde nicht einmal ansatzweise substantiiert und stellt daher eine unbeachtliche (unglaubhafte; vgl. dazu E. 4.3.2) Behauptung dar.

5.3      Die Ausschaffung des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich (eine Ausreise in ein Drittland ist mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich). Das SEM hat in seinem abweisenden Asylentscheid vom 21. April 2023 in eingehender Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde. Die allgemein schlechte Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung dorthin. Es trifft zwar zu, dass in den Akten keine Vollzugsbemühungen des vor dem rechtskräftigen Landesverweis für den Vollzug zuständigen Kanton Bern ersichtlich sind und die Schweizer Behörden dem Beurteilten ab dem 30. November 2023 habhaft waren. Indes sind das verwaltungsrechtliche Wegweisungsverfahren (im Kanton Bern) und das in die Landesverweisung mündende Strafverfahren (im Kanton Basel-Stadt) zwei verschiedenartige Verfahren und war die Zuständigkeit zwischen den Kantonen aufgrund des in der Anklageschrift vom 23. Januar 2024 beantragten, fakultativen Landesverweises (von fünf Jahren) längere Zeit unklar. Zudem war seitens der Staatsanwaltschaft eine zehnmonatige Freiheitsstrafe beantragt, sodass nicht davon auszugehen war, dass der Beurteilte wesentlich früher zwecks Ausschaffung zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus war nicht vorauszusehen, dass der Beurteilte seine Kooperation vollends verweigern würde. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat bereits am Tag nach der Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht beim SEM um Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM hat daraufhin am 25. März 2024 und am 13. Dezember 2024 seinerseits die marokkanische Botschaft um Identifizierung des Beurteilten ersucht. Am 5. Juni 2024 und 31. Oktober 2024 hat sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge erkundigt (eine erneute Mahnung soll im Verlauf des April 2025 erfolgen). Das Migrationsamt hat sich seinerseits mehrfach beim SEM nach einer Rückmeldung der marokkanischen Behörden erkundigt (insbesondere am 2. September 2024, 5. Februar 2025, 4. April 2025). Dass der Identifizierungsprozess nicht schneller vorangeht, liegt offensichtlich nicht an den schweizerischen, sondern an den marokkanischen Behörden (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Dass diese Bestimmung in der Haftanordnungsverfügung des Migrationsamts nicht explizit erwähnt wurden, bedeutet keine Verletzung der Begründungspflicht, wird aus der entsprechenden Begründung doch hinreichend klar, dass das Migrationsamt die Verzögerung des Identifizierungsprozesses einerseits der mangelnden Kooperation des Beurteilten und andererseits dem Verhalten der marokkanischen Behörden zuschreibt. Insofern waren sowohl die Rechtsvertretung als auch das Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen, wobei eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der heutigen Verhandlung auch hätte geheilt werden können (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 4). Der Beurteilte hat es freilich selber in der Hand, diesen Prozess zu beschleunigen und die für ihn belastende Haftsituation zu beenden, indem er mit den Behörden seines Herkunftlandes Kontakt aufnimmt. Das Migrationsamt hat ihm die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft in Bern wie auch der zuständigen Behörden in Rabat/Marokko (Direction des affaires consulaires et sociales) mehrfach genannt und ausgehändigt, um sich ein Laissez Passer ausstellen zu lassen. Der Beurteilte hat sich jeweils aber standhaft geweigert, die genannten Stellen anzurufen oder mit seiner Familie in Marokko Kontakt aufzunehmen, damit sie ihm helfe (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG).

5.4      Zu seinen am 10. September 2024 und am 10. Dezember 2024 beim Migrationsamt und auch heute getätigten Aussagen, er sei in Marokko nicht registriert, ist schliesslich zu entgegnen, dass der Beurteilte gegenüber dem SEM anlässlich seiner Asylbefragung vom 28. Februar 2023 angegeben hat, er habe einen Reisepass, dieser sei in Italien bei seinem Bruder. Darüber hinaus verfüge er auch über eine «carte nationale». Letztere Information geht auch aus einer Aktennotiz vom 4. Juni 2024 des Migrationsamts hervor. Die heutige Erklärung, das treffe nicht zu, er habe gegenüber den Schweizer Behörden mal dies und mal das behauptet, überzeugt nicht, zumal er diese Angaben bei seinem ersten Kontakt mit den Schweizer Behörden angegeben hat und dazumals keinen Anlass hatte, ihnen zu misstrauen. Vielmehr bestand dazumals (aus seiner Sicht) noch Aussicht auf Asyl. Kommt dazu, dass sein gesamtes Aussageverhalten ohnehin als wenig glaubhaft zu beurteilen ist (vgl. dazu E. 5.2). Insofern ist belegt, dass der Beurteilte marokkanischer Staatsangehöriger und seine Identifizierung eine Frage der Zeit ist. Entgegen seiner Ansicht besteht nach dem Gesagten daher nicht bloss eine rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung und der Landesverweis vollzogen werden können. Zusammenfassend gilt es die Antwort der marokkanischen Behörden abzuwarten, wobei es erfahrungsgemäss einige Zeit dauern kann, bis eine diesbezügliche Antwort eingeht. Sobald der Beurteilte als marokkanischer Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist, werden erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen ein Laissez Passer beschafft sowie ein Flug gebucht werden können. Angesichts der hierfür noch benötigten Zeitspanne erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

5.5     

5.5.1   Wollte man die «behördliche Untätigkeit» zwischen dem 30. November 2023 und dem 19. März 2024 mit dem Beurteilten als Verletzung des Beschleunigungsgebots ansehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft nicht immer zwingend zu einer Haftentlassung führt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt und ob das Anliegen einer reibungslosen Organisation der Ausschaffung der Freilassung im Einzelfall entgegensteht (BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet hat. Entscheidend ist eine Prüfung aller massgeblichen Aspekte unter Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit des Ausländers, ohne dass eine solche aber zwingend gegeben sein muss (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 4.1, 2A.200/2002 vom 17. Mai 2002 E. 4.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 29).

5.5.2   Für den vorliegenden Fall wäre in Erwägung zu ziehen, dass der Beurteilte unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz zu delinquieren begonnen hat und die Kadenz der begangenen Diebstähle zwischen Januar und anfangs April 2023 – wie die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Tatzeiten nahe legen – zumindest gewerbsmässige Züge trägt (es ist zudem ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls hängig). Insofern besteht ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung. Kommt dazu, dass sich der Beurteilte bis anhin um seine Mitwirkungspflicht regelrecht foutiert hat (vgl. dazu E. 4.1.2). Demgegenüber erscheint die (mutmassliche) Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 5.3) nicht schwer, insbesondere da die Dauer der Untätigkeit nicht lange war und das Basler Migrationsamt nur einen Tag nach dem Urteil des Strafgerichts tätig wurde.

6.

6.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

6.2      B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei angesichts des doch umfangreichen Aktenmaterials gerade noch auf den in deren Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Mangels Konnexes zum Haftprüfungsverfahren wird der geltend gemachte Aufwand betreffend Korrespondenz mit der Vorinstanz jedoch nicht vergütet. Zudem beträgt der Stundenansatz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung CHF 200.– und nicht wie geltend gemacht CHF 220.– (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]); der Rechtsanwältin wurde für die beabsichtigten Kürzungen das rechtliche Gehör gewährt). Da keine Notwendigkeit besteht (weil etwa bereits ein Vertretungsverhältnis aus dem Asyl- oder Strafverfahren und insofern ein besonders Vertrauensverhältnis zwischen dem Beurteilten und seiner Vertreterin besteht), sich im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung durch eine im Zürcher Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältin vertreten zu lassen (und durch zu vergütende Reisezeit und Reisespesen zu Lasten der Allgemeinheit zusätzliche, nicht zwingend notwendige Kosten zu generieren), wird B____ – wie bereits in der Verfügung vom 4. April 2025 angekündigt – entsprechend den Bemessungsgrundlagen einer aus der Stadt Basel stammenden Rechtsvertretung die Reisezeit nach Massgabe von § 22 Abs. 2 HoR vergütet. Aus dem gleichen Grund werden ihr keine Reisespesen ausbezahlt (§ 23 Abs. 2 HoR). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 3. Juli 2025, rechtmässig und angemessen

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1’840.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘850.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       B____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.37 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.04.2025 AUS.2025.37 (AG.2025.193) — Swissrulings