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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.02.2025 AUS.2025.16 (AG.2025.137)

11. Februar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,902 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.16

URTEIL

vom 11. Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1987,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin, [...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Februar 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung erhoben (Verfahren SB.2024.73). Am 9. Januar 2025 ersuchte der Verfahrensleiter in diesem Berufungsverfahren den Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, den Beurteilten am 4. Februar 2025 zuhanden des Migrationsamts bzw. SMV aus dem vorläufigen Strafvollzug zu entlassen. Auf Mitteilung des SMV vom 31. Januar 2025 hin, dass der Beurteilte noch fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen habe, ordnete der Verfahrensleiter die Haftentlassung per 7. Februar 2025 an. Nach der Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug ordnete das Migrationsamt am 7. Februar 2025 nach einer Befragung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 an.

Am 11. Februar 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Der Beurteilte beantragt die umgehende Haftentlassung, eventualiter mildere Massnahmen, namentlich eine wöchentliche Meldepflicht. Das Migrationsamt hält an der Haftanordnung fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte befindet sich gemäss den Akten, nachdem er aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts entlassen worden war, seit dem 7. Februar 2025, 08:00 Uhr in ausländerrechtlich motivierter Haft. Die heutige Haftüberprüfungsverhandlung war ursprünglich auf den 10. Februar 2025 angesetzt, wurde aber auf Wunsch der Rechtsvertretung wegen Unabkömmlichkeit an diesem Tag auf den heutigen Morgen verschoben. Mit der heutigen Haftüberprüfung und Eröffnung des Urteils ist die vorerwähnte 96-Stunden-Frist geringfügig um rund zwei Stunden überschritten, was als zulässig erscheint, umso mehr als aufgrund des vorangehenden Wochenendes eine frühere Ansetzung der Verhandlung nicht möglich war (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.23).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen. Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Dass dieses Urteil und die damit ausgesprochene Landverweisung infolge Berufung noch nicht rechtskräftig sind, ist angesichts der früheren rechtskräftigen Landesverweisungen für die hier zu beurteilende Anordnung der Ausschaffungshaft ohne Belang. Soweit der Beurteilte in diesem Zusammenhang heute auch die Zuständigkeit des basel-städtischen Migrationsamts für den Vollzug der Landesverweisung bestreitet, weil es möglich sei, dass im Berufungsverfahren wie auch im das Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 betreffende Revisionsverfahren vor Appellationsgericht die Urteile sich noch ändern und in der Folge die Landesverweisungen noch wegfallen könnten, kann er nicht gehört werden. Mit dem Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 ist auch die Landesverweisung gegen den Beurteilten rechtskräftig geworden, womit die Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverweisung von den basellandschaftlichen auf die basel-städtischen Migrationsbehörden übergegangen ist. Solange dem Revisionsgesuch des Beurteilten nicht stattgegeben worden ist und in der Folge der frühere Prozess nicht wiederaufgenommen worden ist und das frühere Urteil wieder aufgehoben ist, bleibt es bei der bestehenden Zuständigkeit des Migrationsamts Basel-Stadt.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2      Wie das Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung unter Verweis auf Art. 66c Abs. 3 StGB richtig ausgeführt hat, ist eine Landesverweisung grundsätzlich ohne Verzug zu vollziehen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- und Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird. Der Beurteilte ist seit über sieben Jahre schon rechtskräftig des Landes verwiesen (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017). Er hätte die Schweiz somit längst verlassen und in sein Herkunftsland zurückkehren müssen, was er über all die Jahre sich aber geweigert hat. Der Beurteile ist nach wie vor nicht bereit, nach Algerien heimzukehren, wie er zuletzt sowohl in der Befragung vom 7. Februar 2025 durch das Migrationsamt wie auch heute unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Der Beurteile ist über die Jahre hinweg wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Neben den vier bereits erwähnten Verurteilungen (oben E. 2) liegen weitere strafrechtliche Verurteilungen gegen ihn vor (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. August 2016 und Urteil der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2021). Dabei wurde er nicht nur wegen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern unter anderem auch wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls (Art. 139 StGB) und Raubs (Art. 140 StGB) verurteilt, welche Straftatbestände aufgrund der damit verbundenen (abstrakten) Strafandrohung als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind. Die Verurteilung zu einem Verbrechen stellt einen explizit genannten Haftgrund für die Anordnung einer Ausschaffungshaft dar (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zeigen, dass der Beurteilte offenkundig nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung hierzulande zu halten und behördliche Auflagen zu befolgen. Aufgrund all dessen muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Freilassung sich nicht zur Verfügung der Migrationsbehörden halten, sondern untertauchen würde, um sich seiner Ausschaffung zu entziehen. Dies muss umso mehr gelten, als bereits ein Flug nach Algier gebucht werden konnte und die Rückführung nach Algerien unmittelbar bevorsteht. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) klarerweise gegeben. Entgegen dem Vorbringen des Beurteilten spricht nicht gegen die Untertauchensgefahr, dass er auf Medikamente, namentlich auf die 14-tägliche Spritze mit Humira, angewiesen sei (Plädoyernotizen, S. 4). Denn er war in der Vergangenheit, als er nicht im Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss war, durchaus in der Lage, sich selbständig, d.h. ohne behördliche Unterstützung, mit den benötigten Medikamenten zu versorgen.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungs-gebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2      Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage. Aufgrund vorstehenden Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, so dass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

4.3      Der Beurteilte hat im Vorfeld der Haftanordnung durch seine Rechtsvertretung geltend machen lassen, er dürfe nicht ausgeschafft werden, weil seine persönliche Anwesenheit in Basel bzw. der Schweiz aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens zwingend notwendig sei. Das Migrationsamt hat sich am 13. Januar 2025 mit Blick auf die noch nicht angesetzte Verhandlung im Berufungsverfahren SB.2024.73 (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024) beim Appellationsgericht erkundigt, ob gegen die «Sicherstellung» des Vollzugs der Landesverweisung durch das Migrationsamt Einwände bestehen würden. Der zuständige Verfahrensleiter im genannten Verfahren bestätigte tags darauf, dass keine Einwände hiergegen bestehen würden (E-Mail vom 14. Januar 2025). Der Beurteilte hält dafür, dass aus dieser Antwort nicht auf ein automatisches Einverständnis des Verfahrensleiters geschlossen werden könne, dass eine Ausschaffung vor der Berufungsverhandlung notwendig sei (Plädoyernotizen, S. 2). Bei objektiver Lesart ist die Antwort des Verfahrensleiters auf die Anfrage des Migrationsamts indessen nicht anders zu verstehen, als keine Einwände gegen die zeitnahe Ausschaffung des – notabene anwaltlich vertretenen – Beurteilten, d.h. noch vor der Berufungsverhandlung, bestehen. In gleicher Weise macht der Beurteilte geltend, dass seine Anwesenheit im seine Verurteilung vom 17. März 2022 durch das Strafgericht Basel-Stadt betreffenden Revisionsverfahren DGS.2024.33 notwendig sei, falls sein Revisionsgesuch vom Appellationsgericht gutgeheissen würde. Der Verfahrensleiter im genannten Revisionsverfahren hat auf entsprechende Erkundigung des Haftrichters mit Verfügung vom 10. Februar 2025 mitgeteilt, dass die persönliche Anwesenheit des Beurteilten im Revisionsverfahren, das sich bereits in der Beratungsphase befinde, nicht erforderlich sei. Aufgrund der Auskünfte der Verfahrensleitungen in den derzeit beim Appellationsgericht noch hängigen Strafverfahren erscheint die persönliche Anwesenheit des Beurteilten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zwingend, so dass unter diesem Gesichtspunkt nichts gegen seine Ausschaffung spricht. Sollte sich im Laufe des einen oder anderen Verfahrens doch noch die Notwendigkeit einer persönlichen Teilnahme des Beurteilten an einer Einvernahme und/oder Verhandlung ergeben, bestünde immer noch die Möglichkeit einer einmaligen Einreise in die Schweiz von Algerien.

4.4      Die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Er ist längst als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige Counselling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden (Auskunft des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 7. November 2023). Auch wenn jenes Counselling längere Zeit zurückliegt, braucht es kein erneutes Counselling (Auskunft SEM vom 6. Mai 2024). Die Buchung für die Rückkehr mit einem Linienflug ist bereits bestätigt. Die Ausstellung eines Laissez Passer durch die algerischen Behörden ist beantragt und kann erfahrungsgemäss innert drei bis vier Wochen erwartet werden. Es bestehen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug einer Rückführung der ausländischen Person unzumutbar sein, wenn die Person im Heimat- bzw. Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Eine Zumutbarkeit der Ausschaffung wäre demnach vorliegend unzumutbar, wenn die Ausschaffung den Beurteilten in eine medizinische Notlage bringen würde. Nur gravierende medizinische Probleme der betroffenen Person können den Vollzug einer Wegweisung oder Landesverweisung hemmen. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person die Behandlung und/oder die benötigten Medikamente effektiv erhalten kann. Eine geringere Qualität der medizinischen Versorgung im Vergleich zur Schweiz ist allein nicht ausreichend, um eine Unzumutbar der Ausschaffung anzunehmen (zum Ganzen Blum/Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländerund Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 83 N 42 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Den vorliegenden Arztberichten ist zu entnehmen, dass der Beurteilte seit längerem unter der Krankheit Morbus Crohn, einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, leidet und deswegen in ärztlicher Behandlung steht. Das Migrationsamt hat in Kenntnis dieser Erkrankung entsprechende Abklärungen vorgenommen. Gemäss Angaben von Dr. [...] ist der Beurteilte ohne Weiteres flugtauglich. Kontraindikationen liegen keine vor (MEDIF – Medical Information Form vom 30. Dezember 2024). Gemäss der länderspezifischen Abklärung des medizinischen Dienstes des SEM, welche sich auf eine Recherche in der MedCio-Datenbank der EUAA (Asylagentur der Europäischen Union) abstützt, sind die benötigten Medikamente in Algerien erhältlich. In öffentlichen Spitälern gebe es gastro-enterolo-gische Abteilungen, ebenso gebe es auf diesem Gebiet auch Privatpraxen (Auskunft SEM vom 6. Januar 2025). In gleicher Weise hat das SEM bereits in seinem Entscheid vom 16. Oktober 2023, in welchem es ein Wiedererwägungsgesuch des Beurteilten vom 13. Juni 2023 betreffend die Ablehnung seines Asylgesuchs vom 26. April 2012 durch das SEM am 11. Dezember 2012 abwies, ausgeführt, dass die Mehrheit der grossen Spitäler über gastro-enterologische oder chirurgisch-viszerale Abteilungen verfügten, wo chronisch entzündliche Krankheiten behandelt werden könnten. Die für die Behandlung von Morbus Crohn vom Beurteilten benötigten Medikamente seien in Algerien verfügbar. Das SEM hat in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid weiter ausgeführt, dass der Beurteilte bei seiner Rückkehr nach Algerien um medizinische Unterstützung nachsuchen könne. Das Land verfüge über ein Sozialversicherungssystem einschliesslich Krankenversicherung für praktisch die ganze Bevölkerung, welche die Kosten von Konsultationen, Hospitalisationen und Behandlungen übernehme. Die algerische Gesetzgebung sehe schliesslich auch die Kostenübernahme durch den Staat für Behandlungen von nichtversicherten Personen vor (Wiedererwägungsentscheid SEM vom 16. Oktober 2023). Wie das Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung ausführt, sei es angehalten, für den Beurteilten Medikamente für eine Übergangsfrist von 30 Tagen bereitzustellen, so dass er bei seiner Rückkehr genügend Zeit haben sollte, sich in ärztliche Behandlung begeben zu können. Der Vertreter des Migrationsamts hat heute auf entsprechende Frage hin angegeben, dass ihm auch für eine längere Zeit noch Medikamente mitgegeben werden können (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die hiesigen Arztberichte wird der Beurteilte mitnehmen können. Unter den geschilderten Umständen bestehen keinerlei Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt wäre. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte in Algerien Zugang zu einer adäquaten und auch kostenfreien Behandlung seiner Krankheit haben wird. Die Ausschaffung stellt somit auch keinen Verstoss gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) dar.

4.5      Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Wie ausgeführt ist die Flugbuchung für den 7. März 2025 bereits bestätigt. Nach Angaben des Migrationsamts ist die Ausschaffung mittels sog. DEPU vorgesehen. Sollte der Beurteilte aber den vorgesehenen unbegleiteten Flug nicht antreten wollen, müsste ein neuer, diesmal polizeibegleiteter Linienflug (DEPA) mit einer etwas längeren Vorlaufzeit organisiert werden. Unter diesen Umständen wie unter Berücksichtigung nicht vorhersehbarer Unwägbarkeiten erscheint die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate als angemessen, was angesichts der gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer von 6 Monaten (Art. 79 Abs. 1AIG) nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wendet hiergegen ein, dass er bereits vom 16. Juli 2015 bis 4. März 2016, also 7 ½ Monate, in Ausschaffungshaft gewesen sei. Eine Verlängerung um maximal zwölf weitere Monate sei gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG nur dann möglich, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiere oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat sei, verzögere. Das Migrationsamt würde aber nicht darlegen, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt sei (Plädoyernotizen, S. 3). Der Beurteilte übersieht mit diesem Vorbringen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Administrativhaft, welche in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AIG angeordnet wurde und Folge einer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB durch ein Strafgericht verfügten richterlichen Landesverweisung bildet, nicht zur Dauer der früheren, im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten Haft hinzuzurechnen ist, soweit die gesamte Dauer der verschiedenen Haftarten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Die Verhältnismässigkeit ist gewahrt, wenn zwischen dem Asyl- und dem Strafverfahren mehrere Jahre liegen. In diesem Fall läuft ab der richterlichen Landesverweisung eine neue Frist im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG (BGE 145 II 313 E. 3). Die frühere Haft des Beurteilten vom 16. Juli 2015 bis 4. März 2016 war seinerzeit im Zusammenhang mit der Wegweisung angeordnet worden, die mit dem negativen Asylentscheid vom 11. Dezember 2012 verfügt worden war. Für das vorliegende vom basel-städtischen Migrationsamt geführte Ausschaffungsverfahren sind die beiden mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022 und 13. Februar 2024 ausgesprochenen Landesverweisungen massgeblich. Das frühere Asylverfahren liegt fast bzw. weit über zehn Jahre zurück. Bei der vorliegend zu überprüfenden Haftverfügung handelt es sich demzufolge um eine neue Haftanordnung und nicht, wie der Beurteilte meint, um eine Haftverlängerung. Die verfügte Haftdauer von drei Monaten ist – auch wenn man die frühere abgesessene Haft von (rund) 7 ½ Monaten hinzurechnet – mit Blick auf die maximal zulässige Haftdauer von 18 Monaten unter den gegebenen Umständen allemal als verhältnismässig.

4.6      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Migrationsamt vom 7. Februar bis zum 6. Mai 2025 angeordnete Ausschaffungshaft in jeder Hinsicht rechtund verhältnismässig ist. Die Haftanordnung ist damit zu bestätigen.

5.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, was ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Februar 2025 bewilligt worden ist. Seine Rechtsvertreterin ist für ihren ausgewiesenen Aufwand von insgesamt 5.2 Stunden (unter Berücksichtigung der effektiven Verhandlungsdauer) bei einem Stundenansatz von CHF 200.– mit CHF 1'040.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen und MWST zu entschädigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 6. Mai 2025, 08:00 Uhr rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

-               Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____, [...], wird ein Honorar von CHF 1'042.50 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 84.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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