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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.02.2025 AUS.2025.15 (AG.2025.74)

5. Februar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,718 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.15

URTEIL

vom 5. Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 3. Februar 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 12. September 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde am 12. Dezember 2023 abgelehnt und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig geworden). Nachdem der Beurteilte zwischenzeitlich mehrfach straffällig wurde (bedingter Freiheitsentzug von fünf Tagen gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 21. Juni 2023 [Probezeit sechs Monate] wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs; Freiheitsentzug von drei Monaten gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 6. Dezember 2023 [unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft; als Gesamtstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft Luzern vom 21. Juni 2023] wegen Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfacher unbefugter Benützung eines Fahrzeugs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Tätlichkeiten) wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2024 der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel sowie des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und unter Einrechnung der bereits erstandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe zu 34 Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Amr 4. Februar 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. Mai 2025, verfügte. Am 5. Februar 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits untergetaucht, ist er im RIPOL doch als aus dem Durchgangszentrum Grosshof (Luzern-Kriens) verschwunden verzeichnet. Zudem hat der eine Rückkehr nach Algerien bis anhin kategorisch ablehnende Beurteilte im Asylverfahren zwecks Verschleierung seines wahren Alters ein falsches Geburtsdatum angegeben (anstatt [...] 2003, [...] 2006), was nach dem vorstehend Referierten ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. Kommt dazu, dass der Beurteilte im Rahmen seiner Befragung beim Migrationsamt vom 23. September 2024 und auch heute zu Protokoll gegeben, man solle ihm eine Stunde geben, er werde die Schweiz sofort verlassen, was die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht. Wenn der Beurteilte überdies behauptet, er habe in Spanien «eine Frau», liegt es – soweit diese Frau tatsächlich existiert (was nach dem bisherigen [Aussage]Verhalten des Beurteilten unglaubhaft ist, zumal er in Basel auch eine Freundin haben will [vgl. dazu nachfolgend E. 3.2]) – nahe, dass sich der Beurteilte trotz fehlender Papiere nach Spanien absetzen und damit eine weitere Straftat begehen würde. Im Übrigen hat der Beurteilte eine ihm am 28. September 2023 eröffnete Ausgrenzung für den Kanton Basel-Stadt verletzt, ist er doch gemäss den Deliktszeitpunkten gemäss Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2024 am 13. Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1. November 2023 in Basel gewesen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2024 des mehrfachen Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.3

2.3.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3.2   Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, befand sich der Beurteilte zumindest am 13. Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 und zwischen dem 31. Oktober 2023 und dem 1. November 2023 auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt, was ihm gemäss der am 28. September 2024 eröffneten Ausgrenzungsverfügung jedoch verboten war. Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht (mit Unterkunft bei der angeblich in Basel wohnhaften Freundin [vgl. zur Unglaubhaftigkeit seiner Angaben schon E. 2.1.2]) der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss. Zwar gibt es in den Akten gewisse Hinweise auf psychische Probleme (zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz). Indes hat der Beurteilte solche in seinen Befragungen bei den Migrationsbehörden in letzter Zeit regelmässig verneint. Heute hat er angegeben, er habe Rückenprobleme, die eine Operation notwendig machten. Ob dem tatsächlich so ist, kann offenbleiben, zumal solche Schmerzen einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben worden.

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid vom 12. Dezember 2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei der Beurteilte anlässlich seiner Befragung vom 14. Januar 2024 auch angegeben hat, er habe keine Probleme in Algerien. Vor diesem Hintergrund erscheint die heute das erste Mal vorgetragene Behauptung, er selber sei in Algerien der Verfolgung ausgesetzt, als reine Schutzbehauptung. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte am 20. August 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, wobei der Beurteilte seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv verkürzen kann. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 3. Mai 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.