Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2025.146
URTEIL
vom 23. Dezember 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 22. Dezember 2025
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der eigenen Angaben zufolge aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2025 des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahres des Landes verweisen (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Am 22. Dezember 2025 wurde der Beurteilte bedingt aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Letzteres verfügte nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1 Die Dublin-Haft setzt voraus, dass entweder ein Dublin-Verfahren hängig ist oder eine zumindest erstinstanzliche Dublin-Wegweisung vorliegt (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 76; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76a N 4).
2.2 Zwar ergibt sich aus dem EURODAC-Trefferformular «bloss», dass der Beurteilte am 2. November 2020 in der Schweiz um Asyl ersucht hat. Indes hat er eigenen Angaben zufolge auch in Deutschland um Asyl ersucht, was mit der Tatsache korrespondiert, dass die deutschen Behörden am 25. Februar 2022 die Schweiz um eine Übernahme des Beurteilten (im Dublin-Verfahren) ersuchten. Darüber hinaus wurde der Beurteilte am 21. Juni 2021 im Dublin-Verfahren erfolgreich von der Schweiz nach Italien überstellt. Ferner ergibt sich aus seinen Ausführungen beim Migrationsamt, dass sich der Beurteilte zwischenzeitlich auch in Frankreich, Spanien und Portugal aufgehalten hat. Entsprechend wurde am 18. Dezember 2025 ein Dublin Kat. III-Verfahren eingeleitet, womit der Anwendungsbereich der Dublin-Haft eröffnet ist.
3.
3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 3.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 3.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Zudem lässt gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
3.2
3.2.1 Der Beurteilte wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. November 2025 unter anderem des Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, womit Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist.
3.2.2 Der zwecks Täuschung der Behörden in der Schweiz mit drei Alias-Identitäten verzeichnete Beurteilte ([...], geboren am [...]; [...], geboren am [...]; [...], geboren am [...]) reiste im September 2025 vom grenznahen Strassburg her kommend – ein ihm am 12. Dezember 2024 eröffnetes, fünfjähriges Einreiseverbot missachtend – in die Schweiz ein und beging sogleich die in der Sachverhaltsdarstellung bezeichneten Delikte. Zudem hat der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt offensichtlich wahrheitswidrig angegeben, Vater einer in Frankreich lebenden Tochter zu sein, ergibt sich aus einer Auskunft der französischen Behörden doch, dass der Beurteilte ihnen gegenüber angegeben hat (nach dem bezeichneten Geburtstermin), kinderlos zu sein. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 62).
3.2.3 Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie angegeben nach Frankreich (zu seiner [angeblichen] Familie) reisen würde (trotz einer seit dem 28. November 2023 dort bestehenden Ausreisepflicht) und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.
3.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich (oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Dar-über hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
3.4 Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig er-scheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 22. Dezember 2025 auch zu Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland, Frankreich, Portugal oder Spanien) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist dennoch gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.
4.
Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 22. Dezember 2025 bis zum 9. Februar 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.