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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.12.2025 AUS.2025.143 (AG.2025.745)

22. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,833 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.143

URTEIL

vom 22. Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

vertreten durch lic. iur. Daniel Bäumlin, Advokat,

Hans-Huber-Strasse 15, 4002 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 22. April 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) mit Entscheid vom 4. Juni 2014 nicht ein, da Deutschland für das Asylverfahren zuständig war, und es wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Am 18. Juni 2014 erfolgte die Überstellung nach Deutschland.

Am 8. November 2024 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz von der Kantonspolizei Zürich angetroffen und einer Kontrolle unterzogen. Da er wegen laufender Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde er festgenommen, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 11. November 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Anlässlich einer Befragung beim Migrationsamt Basel-Stadt am 9. November 2024 stellte der Beurteilte aus der Haft ein erneutes Asylgesuch. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 trat das SEM auf dieses Asylgesuch nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum per Ende der strafrechtlich motivierten Haft weg. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Basel-Stadt beauftragt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2025 wurde der Beurteilte des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Gehilfenschaft zum Diebstahl, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre). Gleichzeitig wurde er zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entlassen. Dieses stattete den Beurteilten mit einer Nothilfebestätigung und einem nächsten Vorsprachetermin beim Migrationsamt am 27. Februar 2025 aus. Am 27. Februar 2025 sprach der Beurteilte zwar bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vor, vom Termin beim Migrationsamt blieb er jedoch fern. Am 1. März 2025 wurde er im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beurteilten in der Folge mit Urteil vom 19. Mai 2025 des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung schuldig, erklärte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Monate gemäss Urteil vom 12. Februar 2025 für vollziehbar und verurteilte den Beurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.–. Ausserdem verwies es den Beurteilten für fünf Jahre des Landes, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte dem Beurteilten mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte Haftentlassung per 29. Juni 2025 (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 113 Tagen). Bereits am 11. Juli 2025 wurde der Beurteilte erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Oktober 2025 des Diebstahls, des Verweisungsbruchs und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Das Strafgericht widerrief die bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025 und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.–.

Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 27. November 2025 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 20. Dezember 2025 gewährt (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 80 Tagen). Das Migrationsamt verfügte am 18. Dezember 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 19. Juni 2026. Am 22. Dezember 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand, Advokat lic. iur. Daniel Bäumlin, sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, gegebenenfalls unter Anordnung milderer Massnahmen. Eventualiter sei die Haft auf einen Monat zu beschränken. Das Migrationsamt hält an seiner Verfügung vom 18. Dezember 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 22. Dezember 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Asylentscheid des SEM vom 9. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 wurde er sodann in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde bereits mehrfach wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt, so mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2025 (mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl), mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 (einfacher Diebstahl) und mit Urteil des Strafgerichts vom 9. Oktober 2025 (einfacher Diebstahl). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2     

3.2.1   Sodann kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2.2   Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Er gab zwar an, dass er bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Diese Beteuerung hat sich bis zur heutigen Verhandlung allerdings als reines Lippenbekenntnis erwiesen. So gab er dem Migrationsamt gegenüber an, dass er sich überlegen müsse, wie es mit ihm weitergehen solle. Er habe aber verstanden, dass er in seine Heimat zurückgehen müsse (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Dezember 2025). Mit einem Gesuchsformular des Gefängnisses wandte er sich sodann am 4. Dezember 2025 an das Migrationsamt und bat um eine Besprechung einer allfälligen finanziellen Unterstützung im Fall seiner Heimreise. Am 8. Dezember 2025 gab er dem Migrationsamt an, dass er vergessen habe, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Er werde dem Migrationsamt aber mit Hilfe eines Mitinsassen ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 8. Dezember 2025). Dies wiederholte er am 9. Dezember 2025 (vgl. Aktennotiz vom 9. Dezember 2025). Ein entsprechendes Schreiben blieb der Beurteilte in der Folge schuldig. Auch anlässlich der Befragung vom 12. Dezember 2025 hatte der Beurteilte das Schreiben nicht dabei, sondern stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, das Migrationsamt habe ihm gesagt, dass er kein solches schreiben müsse. Der Beurteilte wurde abermals angehalten, eine Freiwilligkeitserklärung zu verfassen (Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Dezember 2025 S. 2 f.), was aber bis zur heutigen Verhandlung nicht geschehen ist. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2025 gab er vielmehr an, dass er das Land innerhalb von 10 Stunden verlassen würde, wenn er freigelassen würde.

Der Beurteilte versuchte in der Vergangenheit bereits mehrfach, die Behörden zu täuschen, ist er doch sowohl in der Schweiz als auch in Österreich mit zahlreichen Alias- bzw. Nebenidentitäten und Falschpersonalien verzeichnet (vgl. Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2025; IPAS-Eintrag des Bundesamts für Polizei vom 27. November 2025; SIS-Ausschreibung zur Personenfahndung zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen von Österreich). In der Schweiz stellte der Beurteilte beide Asylgesuche unter der Identität A____, aus Algerien, geboren am [...]. Diese wird denn auch als seine Hauptidentität aufgeführt und das Migrationsamt stellte daher auch über das SEM eine Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Diese konnten den Beurteilten bisher nicht als ihren Staatsangehörigen identifizieren (vgl. Mitteilung des SEM vom 4. August 2025). Nachforschungen über das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ergaben, dass der Beurteilte sowohl in Österreich als auch in Italien unter der Identität B____ aus Marokko, geboren am [...], bekannt ist. In Österreich wurde diese Identität gemäss Angaben der österreichischen Behörden am 10. April 2017 überprüft, in Italien ist gar eine Passnummer eines marokkanischen Passes bekannt (vgl. dazu auch E. 4.3 unten). Es ist aufgrund dieser neusten Informationen davon auszugehen, dass die marokkanische Identität am ehesten die richtige ist, womit auch feststeht, dass er durch seine Falschangaben die Vollzugsbemühungen des Migrationsamt erschwerte. Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte er diese Vermutung, räumte er doch – nachdem er dies gegenüber dem Migrationsamt bis zuletzt noch abgestritten hatte – erstmals ein, dass B____ sein richtiger Name sei und er aus Marokko stamme.

Der Beurteilte erhielt nach seiner Haftentlassung am 12. Februar 2025 vom Migrationsamt am 13. Februar 2025 eine regelmässige Meldepflicht, er ist jedoch bereits vom ersten Termin am 27. Februar 2025 unentschuldigt ferngeblieben. Zwar meldete er sich an jenem Tag bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und meinte, er habe am 28. Februar 2025 eine Vorsprache beim Migrationsamt. Allerdings tauchte er auch am 28. Februar 2025 nicht beim Migrationsamt auf, sondern wurde einen Tag später am 1. März 2025 im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl verhaftet. Auch ansonsten bekundete der Beurteilte verschiedentlich Mühe, sich an bestehende Regeln und behördliche Anordnungen zu halten. So wurde dem Beurteilten mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Februar 2025 der bedingte Strafvollzug der fünfmonatigen Freiheitsstrafe gewährt, jedoch nicht einmal einen Monat später am 1. März 2025 wurde er wegen neuer Delikte bereits wieder in Untersuchungshaft versetzt. Entsprechend wurde die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2025 für vollziehbar erklärt. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt gewährte dem Beurteilten in der Folge mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 29. Juni 2025 und ordnete eine Probezeit von einem Jahr an, wobei der Beurteilte ausdrücklich auf die Folgen eines erneuten Fehlverhaltens während laufender Probezeit hingewiesen wurde. Lediglich rund zwei Wochen danach wurde der Beurteilte am 11. Juli 2025 wegen neuer Delikte in Untersuchungshaft versetzt, woraufhin das Strafgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2025 hinsichtlich der bedingten Entlassung die Rückversetzung in den Strafvollzug verfügte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen, dass Untertauchensgefahr insbesondere auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Entgegen der Ansicht des Beurteilten trifft es zudem nicht zu, dass dem Beurteilten im Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 27. November 2025 eine gute Legalprognose attestiert worden wäre. Im Gegenteil äusserte der Straf- und Massnahmenvollzug seine Bedenken daran, ob er künftig ein deliktfreies Leben führen wird. Nebst seinem Verhalten im Strafvollzug stützte sich der Entscheid im Wesentlichen denn auch auf den Umstand, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass bei einer vollständigen Verbüssung der Strafe das Rückfallrisiko geringer sei und sich am Verhalten des Beurteilten «noch allzu viel verändern» werde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte in verschiedenen europäischen Ländern umherzog, ohne über gültige Reisepapiere zu besitzen, obschon ihm – wie er heute einräumen musste – bewusst war, dass er solche für den Grenzübertritt benötigt hätte. Dies untermauert seine Ignoranz gegenüber Regeln zusätzlich. Dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge ursprünglich legal nach Europa gekommen sei und er als (mittlerweile) sich illegal in Europa aufhaltende Person keinen einfachen Stand gehabt habe, mag zu zutreffen, vermag aber an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Gegenteil demonstrierte er bei einer Wahrunterstellung seiner Angaben mit seinem Verbleib in Europa und dem Stellen mehrerer Asylgesuche unter einer Falschidentität vielmehr, dass er nicht bereit dazu ist, die geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen zu respektieren. 

3.2.3   Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal ihm nun bewusst ist, dass die Behörden von seiner mutmasslich richtigen marokkanischen Staatsbürgerschaft wissen, ein Identifikationsverfahren bei den marokkanischen Behörden eingeleitet wurde und die Rückführung dorthin nun immer näher rückt (vgl. dazu auch E. 4.3 unten). Daran ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung, wie erwähnt, die Identität B____ erstmals bestätigte und überdies die Personalien seiner Familienangehörigen, den Geburtsort sowie die Adresse in Marokko angab und eine Freiwilligkeitserklärung zu Handen der marokkanischen Behörden unterzeichnete. Einerseits führt eine Kooperation nicht automatisch zu einer Haftentlassung, sondern ist fehlende Kooperation lediglich ein Indiz für bestehende Untertauchensgefahr (vgl. E. 3.2.1 oben). Wie vorstehend erwogen, sind beim Beurteilten aber weitere klare Hinweise vorhanden, die dafürsprechen, dass er sich in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung entziehen würde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte seine vermeintlich wahre Identität erst zugestand, nachdem das Migrationsamt diese durch seine Nachforschungen erhältlich machen konnte und einen Identifikationsprozess bei den marokkanischen Behörden in die Wege leitete. Es musste ihm daher bewusst sein, dass seine Identität auch ohne sein Zutun früher oder später ans Licht kommen wird. Es erscheint zwar glaubhaft und ist auch nachvollziehbar, dass der Beurteilte nach seinen zahlreichen Haftstrafen haftmüde geworden ist und ihn die Aussicht auf weitere Monate in (Ausschaffungs-)Haft nun dazu bewegte, reinen Tisch zu machen und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Das Gericht ist aber aufgrund des bisherigen Verhaltens der Auffassung, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl, nicht freiwillig nach Marokko zurückkehren, sondern vielmehr untertauchen und in Europa verbleiben würde. Unterstrichen wird dies dadurch, dass er auf den Vorhalt, wonach er doch vor einigen Tagen gegenüber dem Migrationsamt zwar auch seinen Rückkehrwillen bekundete, gleichzeitig aber seine wahre Identität abstritt, einräumen musste, dass er den Rückkehrwillen damals nur vorgespielt habe. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr und der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (vgl. 3.2.2 oben) ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er weist zwei Personenfahndungen zwecks Wegweisung aus Österreich und aus Italien aus, stellte in der Vergangenheit Asylgesuche in Österreich und in Deutschland [vgl. etwa Aktennotiz Migrationsamt vom 3. Dezember 2025] und reiste gemäss seinen heutigen Aussagen in verschiedenen europäischen Ländern umher) an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Untertauchensanreiz aufgrund der nun in die Wege geleiteten Identifikationsanfrage an die marokkanischen Behörden (vgl. E. 4.3 sogleich) und der immer näher rückenden Rückführung in sein Heimatland umso grösser sein dürfte. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit klar. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214). Daran ändert auch nichts, dass sich in den Akten Hinweise auf eine mögliche Suizidgefahr entnehmen lassen (vgl. etwa den Festnahme-Rapport vom 2. März 2025). Für eine krankheitsbedingte Suizidgefahr, welche einer Inhaftierung möglicherweise entgegenstehen könnte (vgl. dazu etwa VGE AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4), ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der entsprechende SIS-Eintrag dürfte auf den Asylentscheid vom 9. Dezember 2024 zurückzuführen sein. Anlässlich der Asylanhörung vom 9. Dezember 2024 führte der Beurteilte aus, er habe sich zwischen August 2018 und dem Jahr 2023 in Italien in Haft befunden. Er habe unter der Haft gelitten und einen Suizidversuch unternommen, indem er Javelwasser getrunken habe. Der vom Beurteilten beschriebene Suizidversuch erscheint damit reaktiver Natur im Zusammenhang mit der Haftstrafe, die er in Italien zu verbüssen hatte. Seither befand sich der Beurteilte bereits mehrfach mehrere Monate in strafrechtlich motivierter Haft, ohne dass ein Vorfall bekannt wäre (vgl. zuletzt die E-Mail des Medizinischen Dienstes des Gefängnisses Bässlergut vom 17. Dezember 2025). Aus anderen Verfahren ist zudem bekannt, dass das Gefängnispersonal auf Anzeichen selbstschädigender Handlungen rasch und frühzeitig reagiert (vgl. etwa VGE AUS.2025.94 vom 19. August 2025 E. 4.2, AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 E. 3.4). Der in den Akten befindliche Hinweis steht der Inhaftierung damit nicht entgegen.

4.3      Der Asylentscheid des SEM vom 9. Dezember 2024, mit dem auf das Asylgesuch des Beurteilten vom 9. November 2024 nicht eingetreten und dieser aus der Schweiz weggewiesen worden war, erwuchs am 18. Dezember 2024 in Rechtskraft. Das Migrationsamt stellte daraufhin bereits am 3. Januar 2025 ein Gesuch um Rückkehrunterstützung ans SEM. Am 4. August 2025 erhielt das Migrationsamt vom SEM die Mitteilung, dass die algerischen Behörden den Beurteilten bisher nicht identifizieren konnten. Das negative Resultat schliesse eine algerische Herkunft zwar nicht aus, es würden aber neue Informationen oder Dokumente benötigt, damit die Identifikationsabklärungen bei den algerischen Behörden wieder aufgenommen werden könnten. Offensichtlich leitete das Migrationsamt auch bei den tunesischen Behörden einen Identifizierungsprozess in die Wege, erhielt es doch am 25. November 2025 vom SEM die Mitteilung, dass auch die tunesischen Behörden den Beurteilten nicht identifiziert hätten. Daraufhin forderte das Migrationsamt beim SEM am 27. November 2025 einen Eurodac-Abgleich an und erkundigte sich nach der Möglichkeit eines Dublin Kategorie-III-Verfahrens, worauf es indes eine negative Rückmeldung erhielt. Gleichentags tätigte das Migrationsamt eine Anfrage ans Fedpol. Am 1. Dezember 2025 erhielt es die Rückmeldung, dass der Beurteilte in Österreich unter diversen Alias-Identitäten bekannt sei, es aber feststehe und am 10. April 2017 überprüft worden sei, dass es sich beim Beurteilten um B____ aus Marokko, geboren am [...], handle. Eine weitere Rückmeldung von Interpol Italien vom 1. Dezember 2025 bestätigte diese Information, wobei ergänzend mitgeteilt wurde, dass der Beurteilte offenbar einmal mit einem marokkanischen Pass mit dazugehöriger Passnummer identifiziert worden sei, eine exakte Identifikation indes nicht möglich sei. Diese Informationen wurden vom Migrationsamt am 1. bzw. am 2. Dezember 2025 umgehend ans SEM weitergeleitet, welches aufgrund dieser Informationen am 8. Dezember 2025 einen Identifizierungsantrag an die marokkanischen Behörden einreichte. Dass der Identifizierungsantrag an die marokkanischen Behörden «erst» am 8. Dezember 2025 gestellt wurde, hat einzig der Beurteilte zu verantworten, nachdem er in der Vergangenheit beide Asylgesuche unter seiner Identität A____ aus Algerien gestellt hatte, er unter diesen Personalien am 18. Juni 2014 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland überstellt worden war und er bis zur heutigen Verhandlung auf dieser Identität beharrte (vgl. zuletzt Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 12. Dezember 2025 S. 3). Das Migrationsamt ist dagegen seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot klarerweise nachgekommen. Ausserdem ist das Migrationsamt seit der Identifizierungsanfrage an Marokko mehrfach in Kontakt mit dem Beurteilten getreten und aufgrund seiner grundsätzlich (zumindest vordergründigen) kooperationsbereiten Haltung stellte es überdies einen Antrag auf Entrichtung eines erhöhten Reisegelds, welcher vom SEM aufgrund der fehlenden Kooperation des Beurteilten jedoch vorläufig abgelehnt wurde.

4.4      Dass eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal das SEM aufgrund der vom Beurteilten geltend gemachten Gründe (im Zusammenhang mit Algerien) mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 bereits nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist.

4.5      Was die Dauer der angeordneten Haft betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Identifikationsanfrage an die marokkanischen Behörden erst am 8. Dezember 2025 gestellt wurde und es erfahrungsgemäss mehrere Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung gerechnet werden kann, was vom Vertreter des Migrationsamts heute bestätigt wurde. Aufgrund der anlässlich der heutigen Verhandlung erfreulicherweise eingetretenen Kooperationsbereitschaft unterscheidet sich der vorliegende Fall aber von vielen anderen. Wie das Migrationsamt ausführte, ist das weitere Verfahren nach wie vor stark von der Mitwirkung des Beurteilten abhängig. Falls er ein Bild seines Passes erhältlich machen könnte und er regelmässig bei den marokkanischen Behörden insistiert, könnte dies – so das Migrationsamt – den Identifikationsprozess beschleunigen. Sollte der Beurteilte dabei auf die Mithilfe der Behörden angewiesen sein, so sind diese, soweit eine solche zielführend, möglich und zulässig ist, in Nachachtung des Beschleunigungsgebots zur Unterstützung angehalten. Es erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, den weiteren Identifizierungsprozess näher zu begleiten. Die vom Rechtsvertreter eventualiter beantragte Beschränkung auf einen Monat erscheint dabei zu weitgehend, ist doch die erfolgreiche Identifikation auch in Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in erster Linie von der Rückmeldung der marokkanischen Behörden abhängig, welche regelmässig eine gewisse Dauer in Anspruch nimmt. Die angeordnete Haft ist aufgrund dieser Umstände auf drei Monate zu beschränken. Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 18. Dezember 2025 eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Daniel Bäumlin zu bewilligen. Dieser ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand (bereits inkl. Wegentschädigung und Vorbesprechung) ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen 2.25 Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung, dreissig Minuten für die Nachbesprechung und den Fallabschluss, die geltend gemachten Spesen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 19. März 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Daniel Bäumlin, Advokat, werden ein Honorar von CHF 1'450.–, Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 119.90, insgesamt also CHF 1'599.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per Advokat Daniel Bäumlin)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.143 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.12.2025 AUS.2025.143 (AG.2025.745) — Swissrulings