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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.12.2025 AUS.2025.137 (AG.2025.721)

10. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,232 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Verlängerung Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.137

URTEIL

vom 10. Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Stefan Kunz, Advokat,

Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Dezember 2025

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beurteilter), algerischer Staatsangehöriger, wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. November 2023 gleichentags wegen Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt wurde Untersuchungshaft angeordnet. Ein Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beurteilte in Slowenien und Kroatien erfasst worden war. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete deshalb am 8. Dezember 2023 über das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 28. Dezember 2023 verfügte das SEM nach Zustimmung der kroatischen Behörden die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Da sich der Beurteilte weiterhin in strafprozessual begründeter Haft befand, wurde am 9. Januar 2024 beim SEM die Überstellungsfrist im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien auf zwölf Monate verlängert. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 29. Februar 2024 wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zu Handen des Migrationsamts entlassen. Dieses ordnete daraufhin eine Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen an. Das SEM teilte dem Migrationsamt in der Folge mit, dass eine Rückführung nach Kroatien nur mittels Sonderflugs möglich sei und dafür eine entsprechende Anmeldung erfolgen müsse. Weiter wies das SEM darauf hin, dass zahlreiche Überstellungen nach Kroatien pendent seien, während die Möglichkeiten und Kapazitäten für solche Überstellungen stark eingeschränkt seien. Deshalb müssten die pendenten Fälle streng nach Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist priorisiert werden, um zu verhindern, dass sie ins nationale Asylverfahren übertreten. Da die Überstellungsfrist in casu noch bis zum 27. Dezember 2024 lief, konnte der Beurteilte nicht für einen der nächsten Flüge, insbesondere nicht innerhalb der folgenden sechs Wochen, vorgesehen werden. Da eine Rückführung nicht innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich war, wurde der Beurteilte mittels Nothilfebestätigung mit periodischen Vorsprachen beim Migrationsamt ausgestattet und am 1. März 2024 aus der Dublin-Haft entlassen.

Am 11. März 2024 hätte der Beurteilte zur ersten Vorsprache beim Migrationsamt erscheinen müssen, was indes nicht geschah. Der Beurteilte meldete sich in der Folge nicht mehr bei den Schweizer Behörden. Am 25. September 2025 informierte die Kantonspolizei Tessin das Basler Migrationsamt über die Festnahme des Beurteilten, welcher am 24. September 2025 trotz gültiger Landesverweisung von Italien herkommend in die Schweiz eingereist war. Aufgrund der Zuständigkeit zum Vollzug der Landesverweisung wurde der Beurteilte am 26. September 2025 dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 24. März 2025, verfügte. Am 29. September 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden, in deren Rahmen die Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 ½ Monaten, bis zum 12. Dezember 2025, bestätigt wurde. Am 30. Oktober 2025 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt über das städtische Migrationsamt ein Haftentlassungsgesuch ein. Am 6. November 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers daher eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 6. November 2025 wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um sechs Monate, bis zum 11. Juni 2026, 15.00 Uhr. Am 10. Dezember 2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Im Anschluss gelangte sein Rechtsvertreter, lic. iur. Stefan Kunz, Advokat, zum Vortrag. Der Beurteilte hat beantragt, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung einer Meldepflicht, gegebenenfalls verbunden mit einer Eingrenzung in den Kanton Basel-Stadt aus der Haft zu entlassen. Ausserdem sei dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv eröffnet worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 12. Dezember 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1     

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, hat er sich doch nach seiner Haftentlassung vom 1. März 2024 trotz entsprechender Aufforderung nicht mehr bei den Schweizer Behörden gemeldet (er hat bereits den ersten Meldetermin verstreichen lassen). Mit seinem Untertauchen hat er seine Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien verunmöglicht. Dass er der Landesverweisung Folge leisten wollte und deshalb ausgereist sei bzw. dass er nicht gewusst habe, dass er nicht aus der Schweiz ausreisen dürfe und er sich dem Migrationsamt zur Verfügung halten müsse, wie er dies anlässlich der heutigen Verhandlung erneut beteuerte, kann nur schon deshalb nicht zutreffen, weil das Migrationsamt ihm dazumals unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten muss und eben nicht ausreisen darf. Zudem wurde ihm ein Formular zwecks Nothilfeempfangs in der Schweiz ausgehändigt, auf welchem der nächste Vorsprachetermin beim Migrationsamt vermerkt war. Dieses hätte er nicht erhalten, wenn von ihm verlangt worden wäre, auszureisen. Im Übrigen hat der Beurteilte die zur Diskussion stehende Behauptung auch erstmals vor dem Haftgericht anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 29. September 2025 vorgebracht, was ebenfalls für die fehlende Glaubhaftigkeit spricht. Ausserdem relativierte er seine Behauptung bereits anlässlich jener Verhandlung gleich wieder, nachdem er vom Haftrichter damit konfrontiert worden war, dass er über diesen Umstand informiert worden sei und er das Formular zwecks Nothilfeempfangs erhalten habe, indem er einräumte, es stimme, dass er nicht zum Vorsprachetermin erschienen sei, sondern das Land verlassen habe. In der Folge hat sich der Beurteilte trotz fehlender Papiere in mehreren Staaten des Schengen-Raums (Frankreich, Italien, Spanien) aufgehalten, bis er von der Tessiner Kantonspolizei am 24. September 2025 wieder in der Schweiz betroffen wurde. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht die vor dem Migrationsamt am 26. September 2025 auf entsprechende Frage gleich zwei Mal und auch am 29. September 2025 anlässlich der Haftrichterverhandlung vorgebrachte Erklärung, er werde bei einer Haftentlassung – notabene ohne gültige Reisepapiere und damit illegal – wieder nach Italien gehen. Anlässlich der Haftverhandlung vom 6. November 2025 betonte der Beurteile sogar, er brauche bloss 24 Stunden, um die Schweiz zu verlassen. Anlässlich der heutigen Verhandlung beteuerte der Beurteilte, dass er nur noch in sein Heimatland zurückkehren wolle. Aufgrund seiner mittlerweile eingesetzten Kooperationsbereitschaft (vgl. dazu E. 4.3 sogleich) erscheint es zwar tatsächlich nicht abwegig, dass der Beurteilte sich der Rückführung nach Algerien nicht komplett widersetzt. Angesichts seines bisherigen Verhaltens ist aber dennoch davon auszugehen, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl, versuchen würde, in Europa zu verbleiben und sich der Rückführung durch Untertauchen zu entziehen. Dies hat er mit seinem Untertauchen im März 2024 bereits einmal unter Beweis gestellt. Der Einwand des Rechtsvertreters, dass die Ausgangslage aufgrund des Zeitablaufs nicht vergleichbar sei, ist unbegründet. Zum einen sind seit seinem letzten Untertauchen nicht einmal zwei Jahre verstrichen, wobei der Beurteilte sich in dieser Zeit ohne gültige Reisepapiere in verschiedenen Ländern munter (illegal) fortbewegte und nur durch Zufall wieder von der Tessiner Polizei gefasst wurde. Zum anderen präsentiert sich die heutige Ausgangslage entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters sehr ähnlich, wie jene im März 2024. Auch im Hinblick auf seine Dublin-Überstellung nach Kroatien erklärte er sich damals gegenüber dem Migrationsamt damit einverstanden (vgl. rechtliches Gehör vom 8. Dezember 2023), nur um sich nach seiner Haftentlassung am 1. März 2024 umgehend unkontrolliert ins Ausland abzusetzen. Es besteht damit die begründete Sorge, dass er dies im Fall einer Haftentlassung erneut tun würde. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

3.2

3.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.2.2   Der durch den Beurteilten mehrfach verwirklichte Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und auch der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) stellen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Das Migrationsamt versuchte in der Vergangenheit eine mildere Massnahme in Gestalt einer regelmässigen Meldepflicht anzuwenden, der Beurteilt erschien jedoch bereits zum ersten Termin nicht mehr, sodass sie nicht erneut angeordnet werden kann, wobei sie der ausgeprägten Untertauchensgefahr ohnehin nicht wirksam begegnen könnte. Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auch auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Insofern stellt eine Inhaftierung das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte aufgrund seiner Delinquenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss. Im Übrigen ist seine medizinische Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt (inklusive Medikation wegen einer dermatologischen Erkrankung), wobei der Beurteilte ohnehin ausgeführt hat, es gehe ihm gut. Verletzungen des Beschleunigungsgebots sind nicht ersichtlich, zumal das Migrationsamt bereits am 26. September 2025 ein Identifikationsverfahren beim SEM eingeleitet und auch eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hat, wobei der Flug ohne Zutun der Schweizer Behörden aufgrund der Verweigerung der Ausstellung eines Laissez-passer durch die algerischen Behörden wieder storniert werden musste. Die Mitteilung der algerischen Behörden, dass aufgrund der vorliegenden Dokumente kein Laissez-passer ausgestellt werde, erhielt das Migrationsamt am 29. Oktober 2025, woraufhin über das SEM am 6. November 2025 ein Identifikationsantrag an die algerischen Behörden gestellt wurde. Auch sonst ist das Basler Migrationsamt auf die Person des Beurteilten eingegangen und ist über das SEM mit dessen Heimatbehörden proaktiv in Kontakt getreten.

4.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die Tatsache, dass seine gesamte Familie eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Algerien lebt, keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht (dass er dort bestehende Schulden bezahlen müsste, widerspricht dem ebenfalls nicht). Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der Haftrichterverhandlung vom 29. September 2025 nach Darlegung der Tatsache, dass der Anerkennungsprozess für nicht freiwillig Zurückkehrende mehr als zwölf Monate dauern kann, in Aussicht gestellt, heimatliche Papiere über seine in Algerien lebende Familie zu beschaffen. Dies ist im Nachgang zur Verhandlung denn auch geschehen. So hat A____ dem Migrationsamt einen Screenshot seines algerischen Reisepasses (das Original habe er verloren) und eine Kopie seiner algerischen Geburtsurkunde eingereicht (überdies hat er eine Freiwilligkeitserklärung verfasst). Der Rechtsvertreter weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Haftrichters vom 29. September 2025 hin, mit welchem die ursprünglich angeordnete Haft auf zweieinhalb Monate beschränkt wurde. Er macht geltend, der Haftrichter habe ausgeführt, dass eine Verlängerung der Haft nur dann in Frage käme, wenn der Beurteilte seine heimatlichen Dokumente nicht beigebracht habe. Dieser Aufforderung sei der Beurteilte in der Zwischenzeit jedoch nachgekommen, weshalb die Haftentlassung die logische Konsequenz sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Einerseits war im erwähnten Urteil des Haftrichters die Rede von Originaldokumenten der heimatlichen Behörden. Solche liegen aber auch im heutigen Zeitpunkt nicht vor. Andererseits ist die entsprechende Passage im Urteil vom 29. September 2025 (vgl. VGE AUS.2025.113 E. 3.3) klarerweise unter der Prämisse zu verstehen, dass eine Rückführung mit entsprechenden Originaldokumenten innerhalb dieser zweieinhalb Monaten möglich sein sollte. Dass diese Einschätzung zutreffend war, zeigt sich darin, dass das Migrationsamt dem Beurteilten bereits für den 31. Oktober 2025 einen Rückflug organisieren konnte. Hätte der Beurteilte demnach einen gültigen Reisepass im Original eingereicht, wäre die Haft unlängst beendet und der Beurteilte zurück in Algerien. Der Beurteilte reichte indes, wie erwähnt, lediglich einen Screenshot seines Passes ein, bei dem die algerischen Behörden mitteilten, dass er für eine Identifikation qualitativ zu wenig gut sei. Auch mit der vom Beurteilten eingereichten Kopie seiner Geburtsurkunde war eine Identifikation aufgrund der Praxis der algerischen Behörden nicht möglich. Gemäss SEM sei für eine erfolgreiche Identifikation eine qualitativ bessere Passkopie, eine qualitativ gute Kopie der Identitätskarte oder des Militärausweises notwendig (vgl. dazu die Aktennotiz des Migrationsamts vom 16. Oktober 2025 sowie die Mitteilung des SEM vom 29. Oktober 2025). Auch wenn der Beurteilte vor dem Hintergrund der ihn verständlicherweise belastenden Haftsituation nunmehr kooperiert und (teilweise über seine Familie) Heimatdokumente beschafft hat, muss auch festgehalten werden, dass er dies in der Vergangenheit über Monate bzw. Jahre hinweg nicht getan und die Arbeit der Schweizer Behörden durch sein Verhalten massiv erschwert hat. Auch steht es nicht in der Verantwortung der Schweizer Behörden, dass der Beurteilte seinen originalen Reisepass «verloren» hat, zumal er auch ohne ein gültiges Reisepapier (wiederum) in die Schweiz eingereist ist. Der Beurteilte hatte hinreichend Zeit, sich um einen Ersatz seiner Reisedokumente zu bemühen. Im Zusammenhang mit dem Verlust des Reisepasses kann im Übrigen auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beurteilte diesen absichtlich vernichtete, gab er doch im Verlauf des Verfahrens ebenso an, dass er ihn zerrissen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29. September 2025 S. 7; Befragungsprotokoll Migrationsamt 26. September 2025 S. 5). Insofern ist das nunmehr kooperative und sich vom Durchschnittsverhalten vieler Landsmänner positiv abhebende Verhalten des Beurteilten zwar grundsätzlich positiv zu würdigen und ist sein Unmut über die vorliegende Situation bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, bereits im Urteil des Haftrichters vom 6. November 2025 betreffend Haftentlassungsgesuch wurde aber erwogen, dass dieser Umstand nicht zu einer fehlenden Absehbarkeit des Vollzugs bzw. Unverhältnismässigkeit der Haft führt. Dies gilt auch im heutigen Zeitpunkt, rund einen Monat nach der letzten Haftüberprüfung, zumal die Untertauchensgefahr – wie zuvor erwogen – als ausgeprägt zu bezeichnen ist und der Sinneswandel des Beurteilten auf die bei einer Haftentlassung nicht mehr vorhandene Haftsituation zurückzuführen sein dürfte bzw. bei einer Haftentlassung nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen ist, womit auch heute keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Wie erwähnt, scheiterte die Rückführung Ende Oktober daran, dass die algerischen Behörden das Bild des Passes als zu unleserlich einstuften. Sie haben aber nicht die Identifikation als solches abgelehnt, oder sich dahingehend geäussert, dass der Beurteilte kein Staatsangehöriger von Algerien sei. Der Beurteilte hat damit den erfahrungsgemäss länger dauernden Identifikationsprozess zu beschreiten, den eine Vielzahl von Personen, die nicht im Besitz ihrer Ausweispapiere sind, ebenfalls zu durchlaufen hat. Der Vollzug der Landesverweisung ist im heutigen Zeitpunkt damit, entgegen der Auffassung des Beurteilten, nach wie vor absehbar. Den Ausgang dieses Identifikationsprozesses hat der Beurteilte bis auf weiteres im Gefängnis abzuwarten, wobei er weiterhin bei seinen Heimatbehörden intervenieren und auf einen schnellen Anerkennungsprozess pochen kann, zumal er heute andeutete, dass er in Freiheit die nötigen Papiere beschaffen könnte.

4.4      Was die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Verlängerung von sechs Monaten betrifft, ist zwar mit dem Migrationsamt anzunehmen, dass der gesamte Vorgang des Vollzugs der Wegweisung noch mehrere Monate in Anspruch nehmen dürfte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesamtdauer der Haft mit einer sechsmonatigen Verlängerung auf knapp neun Monate belaufen würde. Der Gesetzgeber lässt eine Verlängerung der ausländerrechtlich motivierten Haft über die Maximaldauer von sechs Monaten hinaus jedoch nur unter den Voraussetzungen zu, dass die betroffene Person nicht mit den Behörden kooperiert oder dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG). Es erscheint daher gerechtfertigt, diese Voraussetzungen zu prüfen, wenn die Maximaldauer erreicht ist bzw. das Erreichen der Maximaldauer kurz bevorsteht. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft wird daher für die Dauer von drei Monaten bewilligt. Der Beurteilte wird auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diese Dauer zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte befindet sich bereits seit bald drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das Migrationsamt um sechs Monat verlängern wollte und welche nun um drei Monate verlängert wird. In Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist dem Beurteilten für das Verfahren vor dem Haftgericht mit lic. iur. Stefan Kunz eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Advokat Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Für die heutige Verhandlung kommt eine viertel Stunde (inkl. Vorbesprechung) hinzu (zwei Stunden wurden bereits in der Honorarnote geltend gemacht). Ferner kommen dreissig Minuten für den Weg, eine viertel Stunde für eine Nachbesprechung mit dem Klienten bzw. den Fallabschluss sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. März 2026, 15.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Die unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Stefan Kunz, wird ein Honorar von CHF 1'306.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 105.80, insgesamt also CHF 1'411.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per Advokat Stefan Kunz)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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