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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2025 AUS.2025.136 (AG.2025.711)

5. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,963 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.136

URTEIL

vom 5. Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Afghanistan,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Dezember 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 12. November 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) das Asylgesuch ab und den Beurteilten aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beurteilten in der Schweiz.

Seit seiner Einreise in der Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt fünf Urteile verzeichnet. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 wegen mehrfacher Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, gewebsmässigen Diebstahls, einfachen Diebstahls, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 wegen Raubs, gewebsmässigen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Sowohl das Appellationsgericht mit Urteil vom 8. November 2023 als auch das Strafgericht mit Urteil vom 22. November 2023 verwiesen den Beurteilten ausserdem jeweils für sieben Jahre des Landes.

Der Beurteilte befand sich bis zum 4. Dezember 2025 in strafrechtlich motivierter Haft in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 4. Dezember 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. März 2026. Am 5. Dezember 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 5. Dezember 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 jeweils für sieben Jahre (rechtskräftig) des Landes verweisen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 wurde der Beurteilte unter anderem wegen gewebsmässigen Diebstahls sowie einfachen Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 unter anderem wegen Raubs sowie gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB, womit dieser Haftgrund gegeben ist.

3.2     

3.2.1   Sodann kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2.2   Der Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland ablehnend gegenüber (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023; E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 18. November 2025; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 S. 2 ff.; heutiges Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung vom 4. Dezember 2025 meinte er gar, er werde nach einer Woche wieder in der Schweiz sein, sollte er nach Afghanistan zurückgebracht werden (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Dezember 2025 S. 4; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Ausserdem ist er seinen Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung bislang nicht nachgekommen. Anlässlich der Befragung vom 22. November 2023 meinte er zwar noch, er könne die Dokumente bei seiner Familie besorgen, wenn er wieder aus der Haft sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023 S. 2). Zumindest ansatzweise machte er damit den Anschein, kooperationswillig zu sein. Als ihm dann über die Justizvollzugsanstalt Lenzburg aber ein Formular zur Beantragung eines afghanischen Passes übergeben wurde, war seine Reaktion, er habe dieses «in den Abfall geschickt» (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 25. April 2024), was die anfängliche Andeutung von Kooperationswilligkeit als reines Lippenbekenntnis erscheinen lässt. Auch anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 führte er aus, dass er für die Papierbeschaffung nichts unternommen habe (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 S. 3). Letztlich sah sich das Migrationsamt gezwungen, die Identifizierung ohne die Mitwirkung des Beurteilten vorzunehmen, was in der Folge auch gelang, allerdings erst im Anschluss an eine zentrale Befragung bei den afghanischen Behörden vom 20. August 2025. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht für bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit mehreren Alias-Identitäten verzeichnet ist (vgl. Strafregisterauszug vom 26. November 2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an bestehende Regeln und behördliche Anordnungen hielt. Seine heutigen Ausführungen, wonach er die Alias-Identitäten zum ersten Mal höre, sind als reine Schutzbehauptungen zu werden. Nachdem das Asylgesuch des Beurteilten am 1. Mai 2018 abgewiesen, er allerdings vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war, galt er ab dem 24. März 2022 als verschwunden (vgl. etwa Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 23. November 2022). Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass der Beurteilte ab dem 11. März 2022 bis am 9. März 2023 in strafrechtlich motivierter Haft versetzt war (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2022; Haftentlassungsverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. März 2023; Vollzugsauftrag des Strafund Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 2. März 2023). Gemeldet hatte dies der Beurteilte indes nie. Nach seiner Haftentlassung war der Beurteilte ab dem 16. März 2023 wieder im Kanton Basel-Landschaft gemeldet, galt dort aber ab dem 20. April 2023 wieder als verschwunden (vgl. E-Mail vom 21. April 2023). Dies lag daran, dass der Beurteilte am 13. April 2023 erneut inhaftiert worden war (vgl. Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. April 2023). In der Zwischenzeit dürfte der Beurteilte sich aber ausserdem über die Grenze nach Deutschland begeben haben, wurden die Schweizer Behörden doch um Rückübernahme des Beurteilten angefragt, nachdem der Beurteilte am 11. April 2023 von den deutschen Behörden aufgegriffen worden war (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der Fachspezialistin Dublin des SEM und dem Mitarbeiter des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 1. Juni 2023). Mangels gültigem Reisedokument war ihm das aber nicht erlaubt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beurteilte sich mehrfach Polizeikontrollen durch Flucht zu entziehen versuchte, so am 17. März 2021, 29 April 2021, 14. Juni 2021, 26. Juli 2021 sowie 20. November 2021, wofür er jeweils wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt wurde (vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 und 21. September 2021; Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 S. 14 f. und 32 f.). Ausserdem missachtete er mehrfach Hausverbote, die gegen ihn ausgesprochen wurden, wofür er ebenfalls jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2022; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. September 2021). Auch im Strafvollzug bekundete der Beurteilte grosse Mühe, sich an die Regeln zu halten. Aus dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 2. Oktober 2025 ist zu entnehmen, dass es seit der Prüfung der bedingten Entlassung am 12. August 2024 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg zu insgesamt zehn Disziplinierungen wegen seinem Verhalten kam (vgl. S. 4 des Berichts). Zwischen der Einweisung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg bis zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 12. August 2024 waren es weitere fünf Disziplinierungen (vgl. Entscheid des Strafund Massnahmenvollzugs vom 22. Oktober 2024 S. 5). Anlässlich der heutigen Verhandlungen bagatellisierte er diese Vorfälle nur und machte die Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt Lenzburg dafür verantwortlich. Auch sein strafrechtlicher Leumund (sein Strafregisterauszug vom 26. November 2025 weist insgesamt fünf Urteil aus) spricht für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber bestehenden Regeln zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen auch darin, dass er die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 abgeurteilten Delikte allesamt innerhalb von rund einem Monat nach seiner Haftentlassung am 9. März 2023 und während dem laufendem Berufungsverfahren beging, bei welchem die vom Beurteilten angefochtene Landesverweisung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 zu beurteilen war (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023).

3.2.3   Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er, wie bereits erwähnt, inzwischen von den afghanischen Behörden identifiziert wurde, mit einer Ausstellung eines Laissez-passer innert einiger Woche gerechnet werden kann (vgl. E-Mail des SEM vom 3. Dezember 2025) und die vom Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Rückführung nun kurz bevorsteht. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen heutigen Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Afghanistan heimkehre wolle und er einen Rückflug nicht freiwillig antreten werde, ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal, wie bereits ausgeführt, innert weniger Wochen mit dem Laissez-passer gerechnet werden kann und der Untertauchensanreiz nun, da die Rückführung kurz bevorsteht, umso grösser ist. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung(en) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit klar. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen; bisher gab er stets an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (vgl. die Befragungsprotokolle des Migrationsamts vom 22. November 2023 [S. 1] und vom 4. Dezember 2025 [S. 2]; heutiges Verhandlungsprotokoll). Ohnehin ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      Das Migrationsamt erhielt am 11. Oktober 2024 vom SEM die Mitteilung, dass eine (zwangsweise) Rückführung nach Afghanistan namentlich für straffällige Personen mit Freiheitsstrafen über einem Jahr wieder möglich sind (vgl. E-Mail des SEM vom 11. Oktober 2024). Am 17. Oktober 2024 meldete das Migrationsamt den Beurteilten für eine Rückführung an. Am 7. März 2025 erhielt das Migrationsamt vom SEM die Rückmeldung, dass derzeit lediglich Personen nach Afghanistan einreisen könnten, welche über einen von den de-facto afghanischen Behörden in Kabul ausgestellten Original-Pass verfügten und das SEM prüfe, über welche Möglichkeiten eine Identifizierungsanfrage und Laissez-passe-Anträge erfolgen könnten. Am 17. Juli 2025 teilte das SEM auf entsprechende Nachfrage des Migrationsamts mit, dass das Dossier des Beurteilten den afghanischen Konsularbehörden unterbreitet werde und das SEM davon ausgehe, dass es bis Ende Juli über die nächsten Schritte informieren könne. Am 31. Juli 2025 teilte das SEM mit, dass für den Beurteilten am 20. August 2025 eine konsularische Befragung zur Abklärung der Person organisiert werden konnte. Die Befragung konnte planmässig am 20. August 2025 durchgeführt werden und bereits am 25. August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass die afghanischen Behörden die afghanische Nationalität bestätigt hätten. Es bat das Migrationsamt, den Beurteilten über das Resultat zu informieren und beim SEM einen Amtsbericht anzufordern, um die Zulässigkeit der Rückkehr zu überprüfen. Letzteres wurde vom Migrationsamt noch gleichentags in die Wege geleitet und am Folgetag wurde dem Beurteilten das rechtliche Gehör zur Identifikation gewährt. Am 18. November 2025 erstattete das SEM den Amtsbericht betreffend Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Am 3. Dezember 2025 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass die afghanischen Behörden nun bereit seien, ein Laissez-passer für Personen auszustellen, die im August identifiziert und befragt wurden, und das SEM ein solches für den Beurteilten beantrage. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend das Beschleunigungsgebot.

4.4      Der Beurteilte war zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung ab 1. Mai 2018 vorläufig in der Schweiz aufgenommen, verlor diesen Status indessen mit Rechtskraft der vom Appellationsgericht am 8. November 2023 und vom Strafgericht am 22. November 2023 ausgesprochenen Landesverweisungen (Art. 83 Abs. 9 AIG). Im Asylentscheid vom 1. Mai 2018 wurden die vom Beurteilten damals geltend gemachten Gründe geprüft und das SEM kam zum Schluss, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Darauf kann verwiesen werden. Sodann wurde die Möglichkeit einer Anordnung der Landesverweisung im Urteil des Appellationsgerichts vom 8. November 2023 einer eingehenden Prüfung unterzogen (die Berufung beschränkte sich auf die Frage der Landesverweisung), wobei es zum Schluss kam, dass beim Beurteilten kein Härtefall vorliege und der Landesverweisung auch ansonsten keine völkerrechtlichen Garantien entgegenstünden. Da es die Lage in Afghanistan jedoch als volatil erachtete, liess es die Frage des definitiven Vollzugs der Landesverweisung offen (vgl. AGE SB.2022.95 vom 8. November 2023 E. 2.6). Seit dem 11. August 2021 war der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt. Bei Personen, an deren Rückführung ein überwiegendes öffentliches Interesse bestand, wurden die Vollzugshandlungen jedoch vorsorglich weitergeführt, auch wenn die Rückführung letztlich nicht möglich war (Blum/Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 83 N 62 mit Hinweis). Wie dargelegt (vgl. E. 4.3 oben), hat sich diese Praxis des SEM in der Zwischenzeit geändert und der Vollzug einer Wegweisung wird unter gewissen Voraussetzungen vom SEM als zumutbar erachtet. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in einem jüngeren Entscheid zum Schluss, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan einen Wegweisungsvollzug nicht als völkerrechtlich unzulässig erscheinen lässt. Auch nach der Machtübernahme durch die Taliban sei nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt für das gesamte Territorium Afghanistans auszugehen, die dermassen intensiv sei, dass jede in diesem Land wohnhafte Person grundsätzlich einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 E. 10.1.3). Der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist im Generellen daher möglich und gemäss dem aktenkundigen E-Mail des SEM vom 3. Dezember 2025 wurden seit der Wiederaufnahme der Rückführungen bereits sechs Personen erfolgreich zurückgeführt. Das Migrationsamt gab beim SEM einen Amtsbericht hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung konkret in Bezug auf den Beurteilten in Auftrag. Nebst einer allgemeinen Einschätzung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs setzte sich das SEM im Bericht vom 18. November 2025 auch in eingehender Weise mit der Gefährdung des individuellen Profils des Beurteilten auseinander und kam zum Schluss, dass keine personenbezogenen Risikofaktoren auszumachen seien, und dem Vollzug der Landesverweisung daher keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünden. Auf diesen, in den Akten befindlichen Bericht kann verwiesen werden. Es ist daher, wie bereits im Zeitpunkt des Urteils des Appellationsgerichts vom 8. November 2023, auch nicht davon auszugehen, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Solche Gründe brachte er im Übrigen in der Zwischenzeit auch nicht vor (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. Dezember 2025; heutiges Verhandlungsprotokoll).

Zusammenfassend sind damit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich sein sollte und der Vollzug der Landesverweisung nicht absehbar wäre. Das SEM teilte dem Migrationsamt am 3. Dezember 2025 denn auch mit, dass bei den afghanischen Behörden nun ein Laissez-passer beantragt werde und innerhalb von etwa drei Wochen mit dessen Erhalt gerechnet werden könne. Danach könne mit einer Vorlaufzeit von nochmals etwa zwei bis drei Wochen ein Flug gebucht werden. Angesichts dieser Umstände erscheint auch die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von drei Monaten als verhältnismässig, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist. Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft für die Dauer von drei Monaten, bis am 3. März 2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. März 2026, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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