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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.11.2025 AUS.2025.133 (AG.2025.684)

24. November 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,988 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.133

URTEIL

vom 24. November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Georgien,

Zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. November 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Georgien stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 5. November 2020 erstmals in die Schweiz und stellte unter dem Namen B____ ein Asylgesuch. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 18. Januar 2011 nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde am 8. Februar 2011 abgewiesen. Am 1. April 2011 verfügte das SEM zudem ein Einreiseverbot. Am 26. Oktober 2011 reiste der Beurteilte erneut in die Schweiz ein und er stellte am 27. Oktober 2011 ein weiteres Asylgesuch. Bereits am 28. Oktober 2011 galt der Beurteilte als unkontrolliert abgereist, woraufhin das Asylgesuch vom SEM am 29. Februar 2012 abgeschrieben wurde.

Ab 16. Januar 2012 befand sich der Beurteilte im Kanton Bern in strafrechtlich motivierter Haft. Mir Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2013 wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das Gesetz über das kantonale Strafrecht schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug und Probezeit von fünf Jahren), zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 120.–. Das SEM sprach über den Beurteilten ausserdem ein Einreiseverbot bis am 2. April 2029 aus. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuchâtel vom 15. November 2016 wurde der Beurteilte wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls sowie Sachbeschädigung, begangen am 3. Juni 2016, zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Am 14. September 2016 wurde der Beurteilte in sein Heimatland zurückgeführt.

Am 20. November wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt erneut in der Schweiz angetroffen und wegen des Verdachts auf Begehung von Eigentumsdelikten einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den Beurteilten ein Einreiseverbot besteht. Der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts Basel-Stadt verfügte daraufhin die vorläufige Festnahme. Am 21. November 2025 ordnete das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 2. Dezember 2025, 13.15 Uhr, an. Der Beurteilte verzichtete gleichentags auf die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung. Der vorliegende Entscheid ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren gefällt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG).

Es liegt ein gültiger Reisepass des Beurteilten vor. Das Migrationsamt hat für den Beurteilten beim SEM bereits am 21. November 2025 eine Flugbuchung in sein Heimatland für den 26. November 2025 oder so rasch als möglich in Auftrag gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ausschaffung innerhalb von acht Tagen vollzogen werden kann. Da der Beurteilte am 21. November 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung verzichtete und eine solche aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint, ergeht das vorliege Urteil im schriftlichen Verfahren. Mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren ist die Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 21. November 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Der Beurteilte ist in den Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet, was bereits für sich für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Am 27. Juni 2013 wurde er unter der Identität [...] vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland strafrechtlich verurteilt und im Schengener Informationssystem wurde der Beurteilte von der Schweiz unter der Identität [...] zur Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung (gültig bis am 2. April 2029) ausgeschrieben. Unter letzterer Identität stellte der Beurteilte auch seine beiden Asylgesuche in der Schweiz. Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte bei der erneuten Einreise in die Schweiz nun einen Reisepass auf sich trug, der auf den Namen A____ lautet, ist mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass er mit der anderen Identität die Fernhaltemassnahme zu umgehen versuchte, und ist seine Beteuerung anlässlich der Befragung vom 21. November 2025, wonach er nicht gewusst habe, dass das Einreiseverbot nicht mehr gültig sei, als Schutzbehauptung zu werten. Kommt hinzu, dass der Beurteilte auch von Österreich mit einem schengenweiten Einreiseverbot gültig bis am 8. April 2027 belegt worden ist, was seine Beteuerung umso unglaubhafter erscheinen lässt. Dass die österreichischen Behörden ihm zwar mitgeteilt haben sollen, dass er ein Einreiseverbot erhalte, nicht aber, dass dieses für den gesamten Schengen-Raum gelte, wie er in der Befragung beim Migrationsamt vom 21. November 2025 geltend machte, ist kaum denkbar und daher ebenso als Schutzbehauptung zu werten. Im Reisepass des Beurteilten wurde ferner ein Einreisestempel in den Schengen-Raum festgestellt, bei dem das Migrationsamt davon ausgeht, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Strafrechtlich ist der Sachverhalt noch nicht beurteilt. Immerhin ist aber festzustellen, dass das diesbezügliche Aussageverhalten des Beurteilten anlässlich der Befragung vom 21. November 2025 sehr ausweichend und nicht sonderlich überzeugend ausfiel, machte er doch im Wesentlichen geltend, dass er nicht mehr genau wisse, wo und wie er in den Schengen-Raum eingereist sei. Das bis am 2. April 2029 gültige Einreiseverbot sowie die Verhaftung vom 20. November 2025 in der Schweiz zeigen, dass der Beurteilte zudem offensichtlich nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte bereits in der Vergangenheit ein bestehendes Einreiseverbot der Schweiz mit Gültigkeit vom 1. April 2011 missachtete, wofür er mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2013 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (heute AIG) verurteilt wurde. Ausserdem hielt sich der Beurteilte im Jahr 2024 ein weiteres Mal im Schengen-Raum auf, wurde er doch von den deutschen Behörden am 7. November 2024 aus diesem weggewiesen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte in der Vergangenheit bereits einmal ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, jedoch in der Folge als unkontrolliert abgereist galt. Dies alles zeigt, dass den Beurteilten behördliche Anordnungen schlichtweg nicht interessieren. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

Es besteht nach dem Gesagten eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte eine Freilassung dazu nutzen könnte, sich ins Ausland abzusetzen, zumal er anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. November 2025 freimütig angab, dass er im Fall einer Haftentlassung die Schweiz verlassen und nach Frankreich gehen werde, wo er sich zuvor aufgehalten habe (vgl. S. 5 des Protokolls).

3.2      Das Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der Beurteilte mehrfach gegen ein bestehendes Einreiseverbot verstiess. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1 oben). Auch dieser Haftgrund ist vorliegend damit erfüllt.

3.3      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2013 unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuchâtel vom 15. November 2016 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls gegeben ist.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Mit der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung sichergestellt werden. Da der Beurteilte über ein gültiges Reisedokument verfügt, gab das Migrationsamt beim SEM bereits am 21. November 2025 eine Flugbuchung in Auftrag. Das Migrationsamt ist damit nicht nur ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen, sondern erweist sich auch die angeordnete Dauer der Ausschaffungshaft von zwölf Tagen ohne weiteres verhältnismässig, zumal auch noch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen einzuberechnen ist. Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts der beträchtlichen Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), wiederholt gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal ernsthafte gesundheitliche Probleme nicht bekannt sind und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine anderen körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Rückführung auch in dieser Hinsicht möglich ist.

4.3      Dass die Rückführung nach Georgien tatsächlich möglich ist, versteht sich angesichts der bereits in die Wege geleiteten Flugbuchung von selbst. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Schliesslich sprechen auch weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 2. Dezember 2025, 13.15 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2025.133 wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:                                                          Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

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Unterschrift Migrationsamt:

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