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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.10.2025 AUS.2025.121 (AG.2025.621)

27. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·814 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Anordnung Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.121

URTEIL

vom 27. Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. 10. Januar 1986, von Georgien,

zur Zeit imGefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Oktober 2025

betreffend Anordnung Ausschaffungshaft

dass   der georgische Staatsangehörige A____, geboren am 10. Januar 1986, am 24 Juli 2025 wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen wurde;

dass   A____ zunächst in Untersuchungshaft und später in Sicherheitshaft versetzt wurde;

dass   das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 24. Oktober 2025 A____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig sprach und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit bedingtem Vollzug, sowie einer Landesverweisung von sieben Jahren, ohne Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS), verurteilte;

dass   A____ am 24. Oktober 2025 um 14.00 Uhr vom Strafgericht zuhanden des Migrationsamt Basel-Stadt aus der Sicherheitshaft entlassen wurde;

dass   das Migrationsamt gleichentags über A____ für die Dauer von zwölf Tagen bis zum 5. November 2025 eine Ausschaffungshaft anordnete;

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass   gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines gegen sie erstinstanzlich eröffneten Wegweisungsentscheids oder einer gegen sie erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in Ausschaffungshaft genommen werden kann;

dass   A____ mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2025 für sieben Jahre des Landes verwiesen worden ist;

dass   A____ überdies mit Verfügung des Migrationsamts vom 24. Oktober 2025 aus der Schweiz wie auch aus dem Schengenraum und der Europäischen Union (EU) weggewiesen worden ist;

dass   mit Blick auf die mit der Inhaftierung angestrebte Sicherstellung des Vollzugs weder die strafrechtliche Landesverweisung noch die ausländerrechtliche Wegweisung notwendigerweise im Zeitpunkt der Inhaftierung bereits rechtskräftig sein müssen (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis);

dass   das Migrationsamt die Ausschaffungshaft zum einen gestützt auf den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG angeordnet hat, wonach in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;

dass   A____ am 24. Oktober 2025 unter anderem wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und damit wegen eines Vergehens gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) verurteilt worden ist und somit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt ist, umso mehr als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass A____, der ohne jegliche Bezüge zur Schweiz ist und offenbar lediglich als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist, bei einer Freilassung weitere Einbruchdiebstähle begehen würde (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2);

dass   das Migrationsamt die Ausschaffungshaft zum anderen gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will und sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (sog. Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   A____ zwar angibt, nun nach Georgien ausreisen zu wollen, dass mit dem Migrationsamt aber davon auszugehen ist, dass er, der ohne jeglichen persönlichen Bezug zur Schweiz ist und offenbar lediglich als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist, eine Freilassung nützen könnte, unterzutauchen, womit er den Behörden hierzulande nicht mehr zum Vollzug von Landesverweisung und Wegweisung zur Verfügung stehen würde;

dass   A____, wie seine Verurteilung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zeigt, nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten;

dass   unter den gegebenen Umständen keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Landesverweisungsbzw. Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, umso mehr als swissREPAT (Staatsekretariat für Migration [SEM]) bereits für den 28. Oktober 2025 einen (unbegleiteten) Linienflug nach Tbilisi buchen konnte und ein gültiger Reisepass vorliegt;

dass   A____anlässlich seiner Befragung vom 24. Oktober 2025 zwar erklärt hat, gesundheitliche Probleme (Prostata, Hepatitis B) zu haben, jedoch keine Medikamente dagegen einzunehmen, so dass vorliegend nicht von einer fehlenden Reisefähigkeit von A____ auszugehen ist;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine (kleine) Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass   die Haft sich damit als verhältnismässig und rechtmässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage ist bis zum 5. November 2025, 14:00 Uhr rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift Migrationsamt:

_____________________

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