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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.10.2025 AUS.2025.119 (AG.2025.618)

24. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,723 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.119

URTEIL

vom 24. Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Stefan Kunz, Advokat,

Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Oktober 2025

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 26. Mai 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 31. August 2021 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz nach Italien weg. Bereits kurze Zeit nach Stellung des Asylgesuchs trat der Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung. Ab dem 30. September 2021 befand er sich im Rahmen einer Strafuntersuchung im Kanton Basel-Stadt in strafrechtlich motivierter Haft, bis er am 28. Juni 2022 in eine ausländerrechtlich motivierte Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens versetzt wurde. Am 4. Juli 2022 sprach das SEM gegen den Beurteilten ein Einreiseverbot vom 6. Juli 2022 bis am 5. Juli 2026 aus und am 6. Juli 2022 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 wurde er wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon neun Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit gleichem Urteil wurde der Beurteilte ausserdem für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

Am 13. Juli 2025 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz angetroffen und von der Kantonspolizei St. Gallen verhaftet. Das Migrationsamt Basel-Stadt leitete am 14. Juli 2025 über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Am 15. Juli 2025 verfügte das Migrationsamt zur Sicherstellung des Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft für die Dauer von sieben Wochen. Am 12. August 2025 wurde der Beurteilte rückwirkend per 24. Juli 2025 in eine strafrechtlich motivierte Haft versetzt zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gemäss Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Juli 2025. Am 18. bzw. am 21. August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist, eine Zustimmung zur Überstellung des Beurteilten nach Deutschland innert Frist nicht erhältlich gemacht werden konnte und die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug beim Kanton Basel-Stadt liegt. Nach Verbüssung der strafrechtlich motivierten Haft verfügte das Migrationsamt am 21. Oktober 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 21. April 2026. Am 24. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand, Advokat lic. iur. Stefan Kunz, sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, die Haft sei auf die Dauer von drei Monaten zu beschränken. Das Migrationsamt hält an seiner Verfügung vom 21. Oktober 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 24. Oktober 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2022 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2     

3.2.1   Sodann kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2.2   Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren und mit den Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 4 f.; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.; heutiges Verhandlungsprotokoll), jedenfalls nicht, wenn er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 7). Dass es sich bei letzterer um eine rein taktische Aussage handelt, bedarf angesichts seiner bisher an den Tag gelegten Haltung keiner weiteren Ausführungen. Der Beurteilte hat denn bisher auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 liess der Beurteilte ausserdem verlauten, er wolle nach der Haftentlassung nach Frankreich gehen; er habe dort eine Ehefrau (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3 und 5). Anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 gab er neuerdings an, dass er nach Deutschland gehe, er habe dort eine Tochter. Er führte gar unverblümt aus, dass er, selbst wenn er nach Algerien zurückgebracht werde, «innerhalb von vier Stunden» wieder zurückkehren werde. Er werde dies immer wieder tun (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 6). Anlässlich der heutigen Verhandlung hielt er im Wesentlichen an den letzten Aussagen fest. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht für bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit einer Alias-Identität verzeichnet ist ([...], geboren am [...]: vgl. Zemis-Ausdruck vom 12. August 2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen hielt. So wird aus den Akten ersichtlich, dass er während dem laufenden Asylverfahren am 24. Juni 2021 offenbar zu spät aus dem Ausgang zurück ins Bundesasylzentrum kehrte und er sich gegenüber dem Personal unkooperativ zeigte (vgl. Meldung besonderes Vorkommnis vom 26. Juni 2021). Nachdem das SEM in der Folge mit Entscheid vom 31. August 2021 nicht auf das Asylgesuch eingetreten war und als der Beurteilte am 6. Juli 2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurde, sprach das SEM am 4. Juli 2022 ein vierjähriges Einreiseverbot bis zum 5. Juli 2026 gegen den Beurteilten aus. Mit seiner abermaligen Einreise in die Schweiz am 13. Juli 2025 (vgl. dazu die Festnahmeverfügung der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Juli 2025) verstiess er nicht nur gegen dieses Einreiseverbot, sondern auch gegen die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022 ausgesprochene Landesverweisung von fünf Jahren. Seine heutigen Ausführungen, wonach er nur auf der Durchreise durch die Schweiz gewesen sei und nicht gewusst habe, dass er dies nicht habe tun dürfen, sind schlichtweg unglaubhaft, zumal er zudem ohne gültige Reisepapiere unterwegs war und auch seinen Angaben zufolge mehrfach einen Grenzübertritt tätigen musste, um an sein Reiseziel in Deutschland zu gelangen. Auch in der jüngst vom Migrationsamt verfügten Vorbereitungshaft vom 13. Juli 2025 im Bässlergut, in welcher er sich bis zu seiner Versetzung ins kantonale Gefängnis St. Gallen am 12. August 2025 befunden hatte, ist der Beurteilte mehrfach durch sein Verhalten aufgefallen, wobei namentlich die Verfügung des Gefängnisses Bässlergut vom 25. Juli 2025 hervorzuheben ist, mit welcher der Beurteilte für fünf Tage in der Zelle eingeschlossen und ihm für fünf Tage der Fernseher entzogen wurde, weil er sich nicht an die Anordnungen des Personals des Gefängnisses hielt. Ausserdem brachte er ein Mobiltelefon ins Gefängnis, vermutungsweise versteckt im Intimbereich, wobei der Verdacht besteht, dass es sich um ein gestohlenes Telefon handelt (vgl. Rapport vom 14. Juli 2025). Heute machte er geltend, dass er sein Mobiltelefon beim Eintritt ins Gefängnis in der Hosentasche gehabt habe und er, da dies vom Gefängnispersonal nicht bemängelt worden sei, nicht gewusst habe, dass ihm der Besitz des Telefons verboten gewesen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er sich gemäss Rapport des Gefängnispersonals vom 14. Juli 2025 ans Gefängnispersonal gewandt und dieses ausgehändigt habe, da er «keinen Ärger wolle», was seine Beteuerung, nicht gewusst zu haben, dass es verboten war, unglaubhaft erscheinen lässt. Damit konfrontiert passte er seine Version kurzerhand an und gab an, er habe das Gefängnispersonal gefragt, ob sie ihm das Mobiltelefon aufladen könnten, woraufhin es ihm abgenommen worden sei. Das Aussageverhalten des Beurteilten ist rein taktisch zu werten und es ist vielmehr festzustellen, dass er auch in der Vorbereitungshaft offensichtlich Mühe bekundete, sich an die Regeln und Anordnungen zu halten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte sich nach seiner Überstellung nach Italien im Jahr 2022 erwiesenermassen nach Deutschland und Österreich begab (vgl. dazu die Rückübernahmeersuche von Deutschland vom 9. Dezember 2022 und von Österreich vom 12. Dezember 2022 [Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Oktober 2025]), obschon er nicht über gültige Reisedokumente verfügte, die ihm einen Grenzübertritt erlaubt hätten, und er offenbar in Österreich einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Ausserdem stellte er auch eigenen Angaben zufolge in Italien und Deutschland ein Asylgesuch, ohne den Ausgang des jeweiligen Verfahrens abzuwarten (vgl. Befragungsprotoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 4 ff.; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 3; heutiges Verhandlungsprotokoll). Die vorstehenden Umstände zeigen, dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt ist, sich an bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wurde er doch mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2022 der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verbüsste er zuletzt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche er wegen rechtswidriger Einreise, Verweisungsbruchs und Vergehens gegen das Waffengesetz erhalten hatte (vgl. dazu den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons St. Gallen vom 25. August 2025). Auch dieser Umstand spricht gemäss Lehre und Rechtsprechung für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.2.3   Das bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (er reiste zwischen Italien, Deutschland, Österreich und der Schweiz umher [vgl. dazu E. 3.2.2 oben] und habe sich eigenen Angaben zufolge auch in Frankreich aufgehalten [vgl. dazu Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 S. 2]) lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen heutigen Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Algerien heimkehre und weder an einem Counselling teilnehmen noch einen Flug antreten werde, ist – entgegen seinen heutigen Beteuerungen – auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung (er wurde wegen einer Katalogtat des Landes verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen. Bisher gab er stets an, dass es ihm gut gehe (vgl. die Befragungsprotokolle des Migrationsamts vom 14. Juli 2025 [S. 2], 3. September 2025 [S. 2] und 21. Oktober 2025 [S. 2]; heutiges Verhandlungsprotokoll), er lediglich Schmerzmittel wegen früherer Operationen (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 2) bzw. Lyrica, Dipiperon, Valium und Quetiapin (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 2) bzw. Valium und Quetiapin zum Schlafen nehme (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 gab er jüngst zwar an, dass er an Osteoporose leide (Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies einer Inhaftierung nicht entgegenstehen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der Beurteilte in Deutschland ein Kind und in Frankreich eine Ehefrau haben soll. Die Ehefrau in Frankreich erwähnte er erstmals anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2025. Die Angaben fielen allerdings nicht sonderlich überzeugend aus. So konnte er sich nicht einmal an die Wohnadresse erinnern (vgl. das fragliche Befragungsprotokoll S. 3). Heute gab er gar an, dass die Beziehung zu Ende und er nicht mehr mit ihr zusammen sei. Wie bereits anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2025 führte er heute vielmehr aus, dass er gar nicht nach Frankreich, sondern nach Deutschland zu seiner Tochter wolle (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 5 f.). Was die Tochter betrifft ist festzuhalten, dass sie den Angaben des Beurteilten zufolge bei ihrer Mutter in Deutschland zusammen mit deren neuen Ehemann sowie einer Halbschwester lebe. Der neue Ehemann der Mutter sei ausserdem als Vater seiner Tochter eingetragen (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 2). Diese Umstände sprechen nicht für ein tatsächlich gelebtes Vater-Tochter-Verhältnis, zumal die Beziehung des Beurteilten zur damals schwangeren Mutter der Tochter bereits während dem ersten Aufenthalt in der Schweiz offenbar derart belastet war, dass sie in verschiedenen Bundes-Asylzentren untergebracht waren (vgl. etwa die E-Mail der Fachbereichsleitung Grundversorgung vom 17. Juni 2021 sowie jene des Fachspezialisten des SEM vom 29. Juni 2021), und der Beurteilte nach seiner Wegweisung aus der Schweiz in verschiedenen europäischen Ländern umherzog. Diese Feststellung wird durch die heutigen Angaben bekräftigt, gab er doch an, dass er nach seiner Überstellung nach Italien zwar nach Deutschland weitergezogen sei, sich dort jedoch lediglich drei Monate aufgehalten habe und danach nach Österreich gereist sei, wo er die nächsten zwei Jahre verbracht habe. Hätte der Beurteilte, wie dies sein Rechtsvertreter heute vorbrachte, tatsächlich ein Interesse daran gehabt, seine Vaterschaft juristisch feststellen zu lassen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dies schon längst getan hätte und sich nicht nach Österreich absetzt, zumal er in Deutschland offenbar ein laufendes Asylverfahren hatte. Abgesehen von diesen Umständen ist aber insbesondere festzustellen, dass seine Tochter kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb auch die von ihm geltend gemachten familiären Verhältnisse nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft ändern. Der Beurteilte besitzt zudem über keine Papiere, welche ihm die Einreise oder ein Verbleib in Deutschland ermöglichen würden; die deutschen Behörden lehnten eine Überstellung des Beurteilten bereits ab.

4.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes bisher unbeständig ausfielen. So gab er anlässlich der Befragung vom 3. September 2025 an, er habe Algerien verlassen, weil er keine Arbeit und kein Geld sowie Probleme mit der Polizei und der Armee gehabt habe (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 3. September 2025 S. 3). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 21. Oktober 2025 führte er dagegen aus, dass er mit seiner Freundin nach Europa geflohen sei, weil sie unehelich schwanger geworden sei und ihr Bruder versucht habe, ihn zu töten (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 21. Oktober 2025 S. 3). Anlässlich der heutigen Verhandlung meinte er, die früheren Angaben habe er nie getätigt. Er sei tatsächlich nach Europa geflohen, weil die Familie seiner früheren Partnerin ihm etwas hätten antun wollen. Selbst wenn den Angaben des Beurteilten Glauben geschenkt werden sollte, ist festzuhalten, dass er damit lediglich eine private Verfolgung geltend macht, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, dass ihm in Algerien kein ausreichender staatlicher Schutz gewährt werden kann. Im Gegenteil führte er heute vielmehr aus, dass offenbar ein Mitglied der Familie seiner ehemaligen Partnerin wegen einem Vorfall im Zusammenhang mit dieser Streitigkeit im Gefängnis sei. Weshalb er vor den weiteren Familienangehörigen keinen Schutz von den algerischen Behörden erhalten sollte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beurteilten auch nicht dargetan.

4.5      Der Beurteilte wurde kurz nach seiner Einreise in der Schweiz und der Festnahme am 13. Juli 2025 am 14. Juli 2025 vom Migrationsamt befragt. Gleichentags leitete das Migrationsamt über das SEM ein Dublin-Verfahren der Kategorie III ein. Nachdem das Migrationsamt am 18. bzw. am 21. August 2025 vom SEM informiert worden war, dass das Dublin-Verfahren abgeschlossen ist und eine Überstellung nach Deutschland nicht möglich ist, liess es den Beurteilten am 3. September 2025 zwecks Papierbeschaffung im Regionalgefängnis Altstätten befragen. Am 4. September leitete das Migrationsamt beim SEM den Identifikationsprozess bei algerischen Behörden ein (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom 4. September 2025; ID-Antrag DZA vom 5. September 2025). Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot.

4.6      Wie vorstehend erwähnt, wurde die Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden in die Wege geleitet. Eine Antwort steht derzeit noch aus. Es liegen vorliegend aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die algerischen Behörden den Beurteilten nicht als Staatsangehörigen anerkennen. Seine Repatriierung ist daher wahrscheinlich und absehbar. Hinsichtlich der Dauer, die dieser Prozess voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, kann als notorisch erachtet werden, dass es mehrere Wochen, wenn nicht einige Monate dauert, bis die Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgt, was vom Vertreter des Migrationsamts anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt wurde. Danach ist der Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt wird und ein Flug organisiert werden kann. Es ist bekannt, dass es nach dem Counselling-Gespräch rund zwei Monate dauert, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es einen weiteren Monat benötigt, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4). Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Der Beurteilte befand sich vom 13. Juli 2025 bis am 24. Juli 2025 in einer Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG. Selbst wenn diese knapp zwei Wochen dazugerechnet werden, ist mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.2.2 oben) festzuhalten, dass die in Art. 79 Abs. 2 AIG statuierten Voraussetzungen (namentlich lit. a der Bestimmung) vorliegend erfüllt sind. Der Beurteilte hat sich bisher nicht nur um seine Mitwirkungspflichten foutiert, sondern er gab vielmehr auch unverblümt an, dass er bei der Papierbeschaffung und seiner Rückführung nicht kooperieren werde. Dass es derzeit zu Wartezeiten kommt, ist zudem nicht auf das Verhalten der Schweizer Behörden zurückzuführen. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu verkürzen. So könnte er entweder Dokumente beibringen oder freiwillig bei der Identifizierung mitwirken. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Oktober 2025 eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Stefan Kunz zu bewilligen (bzw. wurde diese bereits mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 bewilligt).

Advokat Stefan Kunz ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote (inklusive handschriftliche Ergänzung für die heutige Verhandlung) abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen 15 Minuten Aufwand für die Nachbearbeitung der heutigen Verhandlung (Zustellung der schriftlichen Begründung an den Beurteilten und Nachbesprechung), die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 21. April 2026, 12.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Stefan Kunz, Advokat, wird ein Honorar von CHF 904.–, zuzüglich Auslagen von CHF 7.55 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 73.85, insgesamt also CHF 985.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per Advokat Stefan Kunz)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.119 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.10.2025 AUS.2025.119 (AG.2025.618) — Swissrulings