Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2025 AUS.2025.106 (AG.2025.530)

19. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,673 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.106

URTEIL

vom 19. September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Marokko

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 17. September 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der eigenen Angaben aus Marokko stammende A____ (Beurteilter) stellte am 27. September 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch, auf welches am 10. Dezember 2018 nicht eingetreten wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Gemäss zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist der Beurteilte per 4. Dezember 2018 mit einer unkontrollierten Abreise verzeichnet. Am 22. Mai 2024 wurde der Beurteilte in Basel von der Kantonspolizei wegen rechtswidrigen Aufenthalts kontrolliert. Da er keine gültigen Reisedokumente vorweisen konnte, ordnete der piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts seine vorläufige Festnahme an. Am 23. Mai 2024 erklärte der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt, er sei in die Schweiz eingereist, um erneut ein Asylgesuch einzureichen. Daraufhin wurde ihm die Möglichkeit gewährt, ein solches Gesuch zu stellen. Er wurde aus der Haft entlassen und mit einem Passierschein ausgestattet. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, sich im Bundesasylzentrum (BAZ) Basel zwecks Einreichung seines Gesuchs einzufinden. Gemäss ZEMIS stellte der Beurteilte jedoch kein Asylgesuch. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste er unkontrolliert aus der Schweiz aus. Am 16. September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich einer Requisition wegen eines versuchten Fahrraddiebstahls um 17:00 Uhr beim Steinentorberg [...] erneut einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle konnte sich der Beurteilte mit keinen rechtsgenüglichen Reisedokumenten ausweisen. Aus diesem Grund verfügte der Piketthabende des Migrationsamtes Basel-Stadt die vorläufige Festnahme des Beurteilten. Am 17. September 2025 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) angeführt. Darüber lässt nach den gesetzlichen Bestimmungen befürchten, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, hier ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG). Im Übrigen lässt befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn sie der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2     

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 7. Dezember 2018 in den Niederlanden, am 14. und 25. Januar 2019 in Deutschland sowie am 28. August 2023 in Kroatien um Asyl ersucht. Entgegen den behördlichen Anordnungen ist er – wie er selber einräumt – ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten aus Kroatien und den Niederlanden aus- und in der Folge in Europa herumgereist («überall in Europa, wo es Arbeit gibt»). Deutschland habe er nach erfolgter Wegweisung verlassen, womit er eine geordnete Repatriierung in seine Heimat verhindert hat. Aktuell will er sich in Frankreich bei seiner Freundin aufhalten, obwohl er dort – wie er selber geltend macht – keine gültige Aufenthaltserlaubnis hat. Am 16. September 2025 wurde er dann – ohne im Besitz der für den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein – in Basel kontrolliert. Dass der Beurteilte in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist, belegt die im ZEMIS hinterlegte «unkontrollierte Abreise». Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht die Aussage des Beurteilten vor dem Migrationsamt auf die Frage, was er bei einer allfälligen Haftentlassung tun würde. So gab er zu Protokoll, dass er nach Frankreich zu seiner Freundin gehen würde. Auf Hinweis, dass er dies ohne gültige Reisedokumente nicht tun dürfe, meinte er, er gehe zu Fuss über die Grenze, die Grenze sei leicht zu überschreiten. Zudem ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019 des geringfügigen Diebstahls, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 560.– verurteilt (zudem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Mai 2024 wegen rechtswidriger Einreise und Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– [Probezeit drei Jahre] und zu einer Busse in der Höhe von CHF 120.–).

2.2.2   Der Beurteilte wurde bereits im Mai 2024 in Basel ohne gültige Papiere kontrolliert und in der Folge aus der Haft entlassen, um ein Asylgesuch zu stellen, wobei er trotz Passierscheins nie beim BAZ erschein. Dasselbe Muster konnte bereits anlässlich einer Polizeikontrolle in Basel vom 1. November 2023 beobachtet werden. Auch dazumals tat er gegenüber den Behörden kund, er wolle ein Asylgesuch stellen, wes indes nie geschah. Dieses Verhalten korrespondiert auch mit der anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 16. September 2025 auf die Frage zum Stand der diversen Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Antwort, wonach er bei einer Polizeikontrolle nur die Möglichkeit habe, entweder ins Gefängnis zu gehen oder um Asyl zu ersuchen. Mache er Letzteres, gewinne er Zeit, müsse nicht ins Gefängnis und könne weiter arbeiten. Also sage er bei einer Polizeikontrolle, er wolle Asyl beantragen. In den Niederlanden und in Kroatien sei dies geschehen, er habe kein echtes Interesse an Asyl gehabt, er wollte nach Deutschland oder in die Schweiz. Insofern ist auch Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG einschlägig.

2.2.3   Im Weiteren hat der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt zunächst verschwiegen, dass er auch in den Niederlanden und Kroatien um Asyl ersucht hat, womit auch Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG anwendbar ist.

2.2.4   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – wie vor dem Migrationsamt angegeben nach Frankreich zu seiner Freundin reisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich (oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal die geltend gemachte Infektion am rechten Bein im Gefängnis Bässlergut versorgt werden kann. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland, Niederlande oder Kroatien) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss (gemäss dem vom Migrationsamt nachgereichten ZEMIS-Auszug ersuchten am 13. Dezember 2018 die Niederlande und am 30. Januar 2019 Deutschland die Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens um Übernahme; beide Gesuche wurden vom SEM abgelehnt; da die Schweiz somit im Jahr 2019 nicht zuständig war, ist nun zu klären, wer der zuständigen Dublin-Staat ist). Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Dublin-Verfahren (Kategorie III) wurde durch das Migrationsamt umgehend in die Wege geleitet, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, dieses auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 16. September 2025 bis zum 4. November 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.106 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2025 AUS.2025.106 (AG.2025.530) — Swissrulings