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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.12.2024 AUS.2024.74 (AG.2024.696)

16. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,247 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausschafffungshaft

Volltext

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.74

URTEIL

vom 16. Dezember 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 5. Dezember 2024

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juli 2022 wurde A____ (Beurteilter) der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2022 wurde der Beurteilte wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt und die bedingt ausgesprochene Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat widerrufen sowie vollziehbar erklärt. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn mit Verfügung vom 14. November 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 21. November 2022, welche er jedoch ignorierte. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2023 wurde der Beurteilte dann wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2023 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls und rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen und zu 100 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2023 wurde er dann wegen Diebstahls, Verweisungsbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 130 Tagen Freiheitsstrafe und CHF 200.– Busse (ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.

Nachdem der Beurteilte nach seiner Haftentlassung vom 14. März 2024 am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und diverse Male hauptsächlich wegen Diebstahls vorläufig festgenommen und jeweils sogleich wieder entlassen wurde, ist er anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamts vom 18. September 2024 aufgrund fremdenpolizeilicher Motive vorläufig festgenommen worden. Das Migrationsamt verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 20. September 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (VGE AUS.2024.52). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 17. März 2025, verlängert. Am 16. Dezember 2024 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 17. Dezember 2024. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der Beurteilte hat in seinen diversen Befragungen mehrfach dezidiert zum Ausdruck gebracht, unter keinen Umständen zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein. Seit einiger Zeit gab er zu Protokoll, er wolle zu seiner Freundin nach Frankreich gehen, was indes aufgrund fehlender Papiere und dem schengenweiten Einreiseverbot bzw. dem im SIS eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. In seiner Befragung beim Migrationsamt vom 5. Dezember 2024 hat der Beurteilte nunmehr zum Ausdruck gebracht, dass er zu einer Rückkehr bereit sei, wenn er aus der Haft entlassen werde, da er Kleider bei Bekannten besorgen müsse. Zudem habe er von einem Bekannten, der in Algerien einen Kleiderladen habe, CHF 10'000.– erhalten, um Lacoste-Kleider zu kaufen. Das Geld habe er bei einem Bekannten in der Schweiz deponiert, der damit jetzt aber geflohen sei. Abgesehen davon, dass weder das Besorgen von Kleidern noch das Eintreiben von Geld zu einer Haftentlassung führen können, muss die Behauptung, in der Schweiz zu westeuropäischen Preisen gekaufte Artikel in Algerien (mit einem Durchschnittseinkommen von wenigen hundert Dollar [https://t.ly/ZO64E, zuletzt besucht am 16. Dezember 2024]) weiterverkaufen zu wollen, als abwegig bezeichnet werden, und ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er diese Behauptung zum ersten Mal am 5. Dezember 2024 beim Migrationsamt vorgebracht hat, obwohl er heute auch einen Konnex zu seinem Im Oktober angetretenen Hungerstreik gemacht hat. Selbst wenn man die Behauptung aber als glaubhaft qualifizieren würde, besteht ausgeprägte Untertauchensgefahr: Der Beurteilte bis anhin regelrecht um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und – obwohl man ihn mehrfach dazu aufgefordert und ihm ein Bahnticket zur Vorsprache bei seinen Heimatbehörden ausgestellt hat – während mehr als zwei Jahren keinerlei Anstrengungen unternommen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (in Haft hat er zwischendurch sogar seine Zuführung zum Migrationsamt verweigert). Hat er zu Beginn nach angegeben, er besitze in seiner Heimat eine ID-Karte, hat er im Verlauf des Verfahrens dann angegeben, neben keinem Reisepass auch keine solche Karte zu besitzen. Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 20. September 2024 hat er dann wieder ausgesagt, doch eine ID-Karte, welche in Algerien sei, zu besitzen, wobei eine solche Karte bis heute nicht beigebracht wurde. Auch eine Freiwilligkeitserklärung wollte der Beurteilte nicht unterzeichnen. Dass der unter mehreren Identitäten erfasste Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, belegt auch, dass er bei zwei Gelegenheiten unumwunden angegeben hat, ohne Arbeitsbewilligung, mithin «schwarz», gearbeitet zu haben bzw. arbeiten zu wollen, offenbar Asylgesuche in Deutschland und den Niederlanden stellte, deren Ausgang eigenen Angaben zufolge aber nicht abgewartet hat, sondern ohne gültigen Papiere nach Frankreich weitergereist ist und selbst in Haft nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten, zumal er am 17. Oktober 2024 wegen unerlaubter Entgegennahme von Gegenständen diszipliniert werden musste. Darüber hinaus hat er die ihm am 14. November 2022 angesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen und das ihm gleichentags eröffnete Einreiseverbot mehrfach missachtet. Dass er davon nichts gewusst habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und er unterschriftlich bestätigte, die Wegweisungsverfügung erhalten zu haben, was ihm auch übersetzt wurde. Dazu kommt, dass er am 14. Juli 2023 mit ihm nicht zustehenden Ausweisen von der Polizei betroffen wurde und die Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Im Übrigen gab der Beurteilte am 8. November 2022 beim Migrationsamt kund, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen, woraufhin ihm ein Passierschein ausgehändigt wurde, damit er die Möglichkeit erhält, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch zu stellen zu. Ein solches Gesuch hat der Beurteilte trotz mehrfacher Absichtserklärungen jedoch nie beim SEM eingereicht. Auch wenn der offenbar hochmobile Beurteilte (Strafbefehle aus mehreren Kantonen, Asylgesuche in Deutschland und den Niederlanden, Kontakte in Frankreich) einige Vorsprachetermine beim Migrationsamt wahrgenommen haben mag (diejenigen vom 14. Juni 2023 und 4. September 2024 hat er indes unentschuldigt versäumt), ist nach dem Gesagten von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen, zumal die Wahrnehmung der Vorsprachetermine notwendige Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe ist.

2.2     

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12) oder wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.2.2   Wie sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beurteilte mehrfach wegen Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt. Zudem hat er auch das ihm am 14. November 2022 eröffnete Einreiseverbot mehrfach missachtet, sodass auch diese beiden Haftgründe erfüllt sind.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung bzw. Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt bzw. der Allgemeinheit hierdurch hohe Kosten verursacht und er gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt (der am 11. November 2024 aus Protest begonnene Hungerstreik wurde am 25. November 2024 beendet). Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch seit dem 28. April 2023, als das Migrationsamt beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung stellte, trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig vorangetrieben und über verschiedene Wege (Familienangehörige, Asylverfahren im Ausland) versucht worden, den Beurteilten zu identifizieren, was ja dann am 14. Mai 2024 auch geschehen ist. Dass der Beurteilte «erst» im September 2024 in ausländerrechtlich motivierte Haft genommen wurde, bedeutet keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, zumal er seit seiner Haftentlassung mehrfach delinquierte und das öffentliche Interesse am Vollzug spätestens dann manifest wurde.

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal er trotz mehrfachen Hinweises auf diese Möglichkeit, bis anhin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und auch nie eine individuelle Verfolgung geschildert hat. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden und hat am 27. November 2024 das für nicht freiwillig Zurückkehrende obligatorische Counselling-Gespräch mit dem algerischen Konsulat stattgefunden. Indes muss ist eine diesbezügliche Rückmeldung der algerischen Behörden noch ausstehend und muss bei positivem Resultat anschliessend eine Flugbuchung in Auftrag gegeben und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung wird zusätzlich eine Stunde vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 17. März 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘103.35, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 89.35, insgesamt also CHF 1‘192.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       B____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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