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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.11.2024 AUS.2024.69 (AG.2024.652)

20. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·795 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.69

URTEIL

vom 20. November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 19. November 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____ (Beurteilter), Staatsangehöriger von Argentinien und der Dominikanischen Republik, am 25. Juni 2024 bei der Ausreise am Flughafen in Zürich kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben ist;

dass   der Beurteilte in der Folge nach Basel überführt und dort Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet wurde;

dass   das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten am 19. November 2024 des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärte und zu einer bedingt vollziehbaren, 17-monatigen Freiheitsstrafe und einem Landesverweis von fünf Jahren verurteilte;

dass   das Strafgericht den Beurteilten gleichentags um 13:00 Uhr zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt aus der strafrechtlich motivierten Haft entliess;

dass   das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls am 19. November 2024 eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;

dass   die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) spätestens nach 96 Stunden nach der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   der Beurteilte sowohl über einen gültigen, ihm zustehenden dominikanischen Reisepass als auch über einen gültigen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt und seine Rückschaffung nach Spanien daher innerhalb von zwölf Tagen möglich ist;

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, wobei nach der Praxis auch der Betäubungsmittelhändler erfasst ist (BGE 125 II 369 E. 3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 11);

dass   der Beurteilte am 19. November 2024 vom Strafgericht Basel-Stadt unter anderem des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer 17-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde;

dass   aufgrund fehlender klarer Anhaltspunkte für ein künftiges Wohlverhalten (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2) damit der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG erfüllt ist;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auch dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt;

dass   Untertauchensgefahr dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt;

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist und hier straffällig geworden ist;

dass   der hier straffällig gewordene Beurteilte in der Schweiz über kein wesentliches Beziehungsnetz (mehr) verfügt und anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 19. November 2024 selber ausgeführt hat, bei einer Haftentlassung selbständig nach Barcelona zu reisen, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet;

dass   der offenbar hoch mobile Beurteilte – da er nicht greifbar war – bereits im Jahr 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste und erst Mitte des Jahres 2024 wieder aufgetaucht ist;

dass   vor diesem Hintergrund ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung unkontrolliert nach Spanien absetzen würde, weshalb auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist;

dass   mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr eine geordnete Rückkehr nach Spanien nicht wirksam sicherstellen können und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt;

dass   darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits am 19. November 2024 die Flugbuchung in Auftrag gegeben wurde;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint) angemessen erscheint;

dass   sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Dezember 2024, 12.59 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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