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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.11.2024 AUS.2024.64 (AG.2024.617)

5. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·599 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.64

URTEIL

vom 5. November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 4. November 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der rumänische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) am 4. November 2024 in Basel kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 30. August 2025 datierenden Einreiseverbot belegt ist;

dass   das Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen liess, ihn (erneut) aus der Schweiz wegwies und gleichentags eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   der Beurteilte zwar «bloss» über eine Kopie seiner rumänischen Identitätskarte verfügt, seine Rückschaffung nach Rumänien gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) aber innerhalb von zwölf Tagen möglich ist;

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass   der Beurteilte im Wissen um das ihm am 30. August 2024 eröffnete Einreiseverbot am 9. Oktober 2024, 17. Oktober 2024, 19. Oktober 2024, 22. Oktober 2024, 1. November 2024 und zuletzt am 4. November 2024 rechtswidrig in die Schweiz einreiste und damit wiederholt das bestehende Einreiseverbot missachtete;

dass   damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist;

dass   aufgrund seiner Verurteilung wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. September 2024) auch vom Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG und angesichts seiner mit der mehrfachen Missachtung des Einreiseverbots (trotz anderweitiger Beteuerungen beim Migrationsamt) zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber mit dem Migrationsamt auch von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen ist;

dass   der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner massiven Renitenz (wiederholtes Betreffen in der Schweiz trotz Einreiseverbots, mehrfaches Delinquieren) auch auszuschliessen ist, dass er sich im Sinne einer milderen Massnahme an behördliche Anordnungen halten würde, wobei er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt;

dass   darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits am 4. November 2024 das Rückübernahmeverfahren mit Rumänien eingeleitet worden ist;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint) angemessen erscheint;

dass   sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 16. November 2024, 00.30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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