Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2024.59
URTEIL
vom 25. Oktober 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 24. Oktober 2024
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Der aus Marokko stammende A____ (Beurteilter) reiste am 31. Juli 2023 erstmals in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er ab dem 10. August 2023 als verschwunden galt, wurde das Verfahren durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 21. August 2023 abgeschrieben. Am 26. Oktober 2023 wurde der Beurteilte bei einem versuchten Einbruchdiebstahl in flagranti aufgegriffen und befand sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 6. April 2024 wurde er aus der Schweiz weggewiesen (ein hiergegen erhobener Rekurs wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement am 22. April 2024 abgewiesen). Am 7. Mai 2024 wurde der Beurteilte vom Strafdreiergericht des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einbezug einer als vollziehbar erklärten (dazumals bedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe und Anrechnung der bereits verbüssten Haft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten und 20 Tagen verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Am 24. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen, woraufhin das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 23. Januar 2024, anordnete.
Am 25. Oktober 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Er stellte ein erneutes Asylgesuch. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs substituierte der Vertreter des Migrationsamts den Haftgrund der Untertauchensgefahr mit demjenigen von Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländerund Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]) und beantragte, es sei anstatt eine Auschaffungs-, eine Vorbereitungshaft anzuordnen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden seit der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
2.2 Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2024 unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls, einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit erfüllt. Es kann daher offenbleiben ob auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG (missbräuchliches Asylgesuch) erfüllt wäre.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2 Der Beurteilte, der schon längere Zeit weiss, dass er die Schweiz verlassen muss, ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht und erst aufgrund der im Sachverhalt erwähnten Polizeikontrolle wieder aufgefunden worden. Zudem hat er mehrfach – auch heute – zu Protokoll gegeben, bei einer Haftentlassung zu seiner Mutter nach Italien oder Spanien zu gehen, was indes aufgrund fehlender Papiere und dem im SIS eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. Auf seine Zukunftspläne angesprochen, hat der Beurteilte bei anderer Gelegenheit angegeben, er wolle in Irland, Frankreich, Belgien oder Italien eine Frau finden und Kinder haben. Dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, belegt auch, dass er in der Vergangenheit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG missachtet und – obwohl man ihn mehrfach dazu aufgefordert hat – keine Anstrengungen unternommen hat, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. So hat er sich insbesondere geweigert, eine sich in seiner Heimat befindliche Geburtsurkunde beizubringen. Zudem war er nicht einmal willens, gegenüber den Schweizer Behörden sein korrektes Geburtsdatum anzugeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen offenbar nicht einzuhalten pflegt, ist daher auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug seiner Wegweisung bzw. Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen könnte und er in der Vergangenheit trotz Fehlens der Einreisevoraussetzungen im Schengen-Raum umhergereist ist, sodass auch eine Passabnahme nicht zielführend wäre. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte gesundheitliche Probleme anlässlich der heutigen Befragung verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.
3.3 Auch die Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen und das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 25. Oktober 2024 an das zuständige SEM weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger Wochen gerechnet werden. Trotzdem wird nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten Rechnungen getragen und die Haft für drei Monate angeordnet, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen werden, entfallen die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben. Die spätere Rückschaffung nach Marokko nach Abschluss des Asylverfahrens wäre rechtlich und tatsächlich ohne weiteres möglich. Insgesamt erweist sich die angeordnete Vorbereitungshaft als verhältnismässig.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
4.2.1 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
4.2.2 Der Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter Haft. Seit einiger Zeit steht fest, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. Es bestehen – auch wenn der Beurteilte nunmehr ein erneutes Asylgesuch gestellt hat – daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine besonderen Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 23. Januar 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.