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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.09.2024 AUS.2024.47 (AG.2024.550)

26. September 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·544 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.47

URTEIL

vom 26. September 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 2001,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwältin[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. September 2024

betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

Erwägungen

Am 13. August 2024 wurde der (nach seinen Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001, anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt in dessen Auftrag von der Kantonspolizei Basel festgenommen. Das Migrationsamt ordnete am 14. August 2024 eine Durchsetzungshaft über ihn an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 16. August 2024 bis zum 12. September 2024 bestätigte. Mit Verfügung vom 2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 12. November 2024. Dieser Haftverlängerung stimmte der Haftrichter mit Verfügung vom 9. September 2024 schriftlich zu. Der Beurteilte verweigerte bei der Eröffnung dieser Verfügung am 10. September 2024 zwar die unterschriftliche Bestätigung dieser Eröffnung. Indessen war im anschliessenden Feld, in welchem der Beurteilte ankreuzen konnte, ob ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt werde, das Ja-Kästchen angekreuzt. Die Rücksendung der schriftlichen Haftverlängerung mit der Eröffnungsbestätigung und dem Gesuch um richterliche Haftüberprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung traf bei Gericht am Freitag, 11. September 2024 ein. Diese mündliche Verhandlung hätte demzufolge innert acht Arbeitstagen (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), demnach bis spätestens am Montag, 23. September 2024, stattfinden müssen. Infolge eines gerichtsinternen Säumnisses unterblieb indessen die rechtzeitige Ansetzung einer Verhandlung. Bei den gesetzlichen Fristen zur Überprüfung von Haftanordnungen handelt es sich grundsätzlich um zwingende, da zentrale Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zu einer unverzüglichen Haftentlassung führen kann (BGer 2C_356/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5.4; dazu auch Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, N 178). Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Haftentlassung. Es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung der verletzten Verfahrensvorschrift für die Wahrung der Rechte des Betroffenen einerseits und dem öffentlichen Interesse am reibungslosen Vollzug der Ausschaffung andererseits zukommt. Die Überschreitung der Überprüfungsfrist vorliegend um drei Tage ist nicht unerheblich (vgl. auch BGer 2C_356/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5.4 zu einer Überschreitung der Frist von Art. 80 Abs. 5 AIG um fünf Arbeitstage). Das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheint insofern nicht so gross, als die strafrechtlichen Verurteilungen des Beurteilten allesamt schon vier Jahre zurückliegen. Zwar hat sich der Beurteilte seit der Ablehnung seines Asylgesuchs und seiner Wegweisung am 22. Januar 2020 beharrlich geweigert, an seiner Identifizierung und Papierbeschaffung mitzuwirken, was schliesslich auch zu seiner Festnahme bzw. Inhaftierung am 13./14. August 2024 geführt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt und damit seit 4 ½ Jahren war der Beurteilte auf freiem Fuss und hielt sich in dieser Zeit (über weite Strecken) an die ihm auferlegte Meldepflicht. Angesichts dessen, dass er in der Zwischenzeit nach Auskunft des Migrationsamts auch am (telephonischen) Lingua-Gespräch zwecks Erstellung eines entsprechenden Sprachherkunftsgutachtens teilgenommen hat, dessen Eingang es nun abzuwarten gilt, führt die Abwägung der involvierten Interessen dazu, dass der Beurteilte infolge der Überschreitung der gesetzlichen Überprüfungsfrist von Art. 78 Abs. 4 AIG nicht länger an der Durchsetzungshaft festgehalten werden kann. Er ist demzufolge – nach Erledigung der Austrittsformalitäten – unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Der anwaltlichen Rechtsvertretung des Beurteilten ist mangels entsprechender Bemühungen kein Aufwand entstanden, der ihr zu entschädigen wäre.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft ist seit dem 24. September 2024 rechtswidrig. A____ ist nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-    A____

-    Migrationsamt Basel-Stadt

-    Staatsekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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