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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.08.2024 AUS.2024.46 (AG.2024.493)

29. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,033 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Verlängerung Ausschaffungshaft

Volltext

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.46

URTEIL

vom 29. August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. August 2024

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft wurde letztmals mit Urteil vom 19. August 2024 (AUS.2024.44) der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) bis und mit 29. August 2024 als rechtmässig und angemessen bestätigt. Im Urteil hat die Einzelrichterin ausgeführt, dass betreffend die Modalitäten der geplanten Rückführung von A____ (der unter einer[schweren] psychiatrischen Erkrankung leidet) nach Nigeria ein Amtsbericht beim Staatsekretariat für Migration (SEM) einzuholen sei, welcher Stellung nimmt zur Zumutbarkeit der Ausschaffung unter dem Aspekt von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0-101) und unter Berücksichtigung der Erwägungen im genannten Entscheid. Zwischenzeitlich ist ein entsprechender Amtsbericht des SEM vom 26. August 2024 bei Gericht eingegangen. Die Einzelrichterin hat mit E-Mail- Schreiben vom 28. August 2024 dem SEM diverse Zusatzfragen zum Amtsbericht gestellt und auf (nach Einsicht der Einzelrichterin) Fehler betreffend gewisser Sachverhaltsannahmen im Bericht hingewiesen. Das SEM hat die Einzelrichterin daraufhin telefonisch vor der Verhandlung am 29. August 2024 kontaktiert und dieser im Nachgang an dieses Gespräch eine schriftliche Zusicherung betreffend den noch zu organisierenden Empfang von A____ am Flughafen in Nigeria zukommen lassen.

Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 27. August 2024 bis zum 29. September 2024 verlängert. Betreffend weitere Einzelheiten des (aussergewöhnlichen) Sachverhalts wird auf die vorgehenden Entscheide in der Sache verwiesen (VGE AUS.2024.26, AUS.2024.28, AUS.2024.36, AUS.2024.44).

An der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und ist sein Rechtsbeistand zum Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung von A____, eventualiter unter der Auflage einer Meldepflicht, subeventualiter zu Handen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Ausserdem beantragt er die Kontaktaufnahme mit der vormaligen Partnerin (und Mutter eines gemeinsamen Kindes) von A____ in Deutschland, um allenfalls mehr über einen möglichen familiären Empfangsraum in Nigeria in Erfahrung zu bringen sowie allenfalls anzufragen, ob die Familie in Deutschland bereit wäre, Arzt- und/oder Medikamentenkosten in Nigeria zu tragen. Dies hat der Rechtsbeistand beantragt, obwohl A____ bei der Befragung zur Sache die Notwendigkeit einer solchen Anfrage verneinte. Dieses Vorgehen dränge sich auf, da A____ mutmasslich krankheitsbeding nicht in der Lage sei, abzuschätzen, welche Art von Hilfe er in Nigeria benötigt. Der an der Verhandlung teilnehmende Vertreter des Migrationsamts beantragt die Bestätigung der Verfügung vom 27. August 2024. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die gerichtliche Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft hat vor deren Ablauf zu erfolgen. Mit der heutigen Gerichtsverhandlung und Eröffnung des Entscheids erfolgt die gerichtliche Haftüberprüfung rechtzeitig.

2.

Betreffend das Vorhandensein eines Wegweisungstitels sowie der Untertauchensgefahr kann auf die Erwägungen im ersten Haftentscheid verwiesen werden (AUS.2024.26 E. 2 und 3). Dass die Untertauchensgefahr trotz medikamentöser Stabilisierung von A____ fortbesteht, wurde sodann im Urteil vom 19. August 2024 (AUS.2024.44 E. 2) ausführlich dargelegt. Zusammengefasst ist zu wiederholen, dass aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht weiterhin nicht mit der Kooperation von A____ zu rechnen ist, sobald er in die Freiheit entlassen würde.

3.

3.1      Die Einzelrichterin hat im Urteil vom 19. August 2024 (AUS.2024.44) darauf hingewiesen, dass betreffend die Ausschaffung von A____ gewissen Unklarheiten und Bedenken unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Rückführung von A____ nach Nigeria bzw. in Berücksichtigung von Art. 3 EMRK bestünden. Sie hat hervorgehoben, dass im Lichte der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung bei schwer kranken Personen in Betrachtung des Einzelfalls -neben den generellen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat - der tatsächliche Zugang zu einer Behandlung für die betreffende Person einschliesslich Finanzierungsmöglichkeiten zu berücksichtigen seien. Ebenso sei zu beachten, ob ein soziales oder familiäres Netzwerk existiere, soweit dies für die gesundheitliche Situation der betroffenen Person von Bedeutung sei (E. 4).

3.2      Das SEM verweist im Amtsbericht vom 26. August 2024 auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 22. Mai 2023 (BVGer E-2048/2023), bei welchem es um die Rückführung eines HIV-positiven, an posttraumatischer Belastungsstörung und dissoziativen Symptomen leidenden Nigerianers gegangen sei, die Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Erkrankungen in Nigeria aufgezeigt, worauf nach wie vor abgestützt werden könne. Zur Finanzierungsmöglichkeit habe das Bundesverwaltungsgericht in Präzisierung der Rechtsprechung ausgeführt, dass die betroffene Person eine Reserve an Medikamente in das Heimatland mitnehmen könne und dort mittelfristig ein Einkommen werde erzielen können, mit welchem die Behandlung finanziert werden könne. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR weist das SEM darauf hin, dass diese verlange, dass im Rahmen der Rückführung konkret die Kosten der Behandlung und Medikation, existierende soziale und familiäre Unterstützungsnetzwerke sowie die Entfernung zum Ort der Behandlung abzuklären seien. Bestünden daraufhin noch ernsthafte Zweifel, müsse der abschiebende Staat ausreichende, individuelle Zusicherungen vom Zielstaat erhalten, dass die notwendige medizinische Behandlung im konkreten Fall für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sei.

Es führt aus, zu anerkennen, dass die Rückführung von A____ möglicherweise negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben könnte und hält fest, dass in Nigeria diverse Einrichtungen zur Behandlung psychiatrischer Erkrankungen existierten. Zum konkreten Fall führt das SEM aus, der Heimatort von A____, [...], sei 40 km entfernt von der Stadt Awka, wo es eine psychiatrische Einrichtung gebe. Damit habe A____ konkreten Zugang zu einer medizinischen Behandlung seiner Erkrankung. Die Kosten für die Behandlung würden sich in «gewissen Grenzen halten», zudem würden staatliche Einrichtungen vom Staat finanziert und könnten «von der breiten Bevölkerung benutzt» werden. Zudem bestünde die Möglichkeit A____ eine Reserve an Medikamenten aus der Schweiz mitzugeben. Damit sei die Behandlung für eine Übergangszeit sichergestellt. Sodann könne A____ «mittelfristig ein Einkommen erzielen» und damit seine Behandlung finanzieren.

Zur Prüfung der sozialen und familiären Unterstützung seien Informationen dazu von A____ erforderlich. Aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung seien diese nicht vorhanden. Auch würden Angaben zur Krankheitseinsicht fehlen, weshalb sich eine Abklärung des sozialen Empfangsraums als schwierig erweise. Eine Kontaktaufnahme zu den lokalen Netzwerken in Nigeria sei unter diesen Umständen nicht möglich. Da der Zugang zu medizinischer Versorgung bereits sichergestellt sei, sei dieser Aspekt für die Prüfung der Zulässigkeit der Rückführung allerdings nicht wesentlich.

Gegebenenfalls sei es möglich, «via Botschaft in Abuja und eine Begleitung (sic) in eine geeignete Klinik oder (bei entsprechender Informationen) den Empfang durch die Familie zu organisieren», was aber die Kooperation von A____ voraussetze. A____ werde bei der Ankunft in Lagos von der Migrationsbehörde in Empfang genommen. Sollten sich zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme manifestieren, bestehe die Möglichkeit, die Gesundheitsbehörde des Flughafens beizuziehen, um A____ zu empfangen.

3.3      Die Einzelrichterin hat mit E-Mail Schreiben vom 28. August 2024 dem SEM Rückfragen zum Amtsbericht gestellt. So hat sie nachgefragt, wie hoch genau die Kosten psychiatrischer Behandlung in der Nähe des Wohnorts von A____ seien oder ob die Auskunft gar so zu verstehen sei, dass eine Behandlung für A____ gratis sein könnte. Ausserdem hat sie nachgefragt, auf was sich die Aussage stütze, A____ sei mittelfristig in der Lage, ein Einkommen zu erzielen. Unter Verweis auf die gemäss ärztlicher Einschätzung bei A____ wohl bestehende paranoide Schizophrenie sei die Einzelrichterin selbst nicht in der Lage, eine solche Einschätzung vorzunehmen. Auch sei der Einzelrichterin nicht klar, wie eine Beigabe von Medikamenten für 30 Tage (Auskunft Migrationsamt) zur Überbrückung genügen soll, sogar wenn A____ mittelfristig in der Lage sein sollte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass A____ seit der Stabilisierung seines Gesundheitszustands seitens der Migrationsbehörden noch nie zu seiner Familie befragt worden sein, mithin ihm nicht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten sei. Dies vor dem Hintergrund, dass das SEM im Amtsbericht ausführe, die Organisation des sozialen Empfangsraums sei unter diesen Umständen (der behaupteten fehlenden Mitwirkung von A____) schwierig. Ausserdem hat die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass entgegen den Angaben im Amtsbericht im Urteil vom 19. August 2024 (AUS.2024.44) in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen worden sei, dass keine Krankheitseinsicht A____ bestehe.

Das SEM hat der Einzelrichterin daraufhin – nach telefonischer Kontaktaufnahme - am 29. August 2024 schriftlich zugesichert, dass A____ am Flughafen in Lagos von einem Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Empfang genommen werde, welcher ihm soweit von ihm gewünscht- bei der Organisation seiner Weiterreise in seinen Heimatort behilflich sein sowie ihn zu einem psychiatrischen Behandlungsangebot begleiten werde.

Die vom Migrationsamt geleistete Rückkehrhilfe wird gemäss Auskunft des Migrationsamts CHF 1'000.– betragen. Das SEM geht davon aus, dass mit diesem Betrag die für Rückreise und ärztliche Behandlung entstehenden Kosten gedeckt sind. Ausserdem wird A____ Medikamente für die Dauer von 30 Tagen erhalten.

3.4      Der Rechtsvertreter von A____ hat an der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt im vom SEM zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (s. oben E. 3.2) nicht mit der Situation von A____ zu vergleichen sei, da die dort betroffene Person offenbar über Krankheitseinsicht verfügt habe und auch in der Lage gewesen sein soll, mittelfristig ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ausserdem habe jene Person Familie in Nigeria, welche zugesichert habe, bei der Behandlung der Krankheit der betroffenen Personen unterstützend zu wirken. Demgegenüber habe A____ gemäss seinen Angaben lediglich eine Mutter, welche kaum noch jung sei, sowie einen Onkel und einen Cousin und A____ habe keinerlei Krankheitseinsicht. Die Rückführung von A____ sei unter den aktuellen Voraussetzungen unzumutbar, weshalb er frei zu lassen sei, allenfalls unter Auflagen oder zu Handen der KESB.

3.4      Die Einzelrichterin stimmt dem Rechtsbeistand zu, wenn dieser den zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den zu beurteilenden Sachverhalt für nicht vergleichbar hält. Tatsächlich handelt es sich bei A____ um eine psychisch schwer kranke Person (gemäss Austrittsbericht der UPK mutmasslich unter paranoider Schizophrenie leidend). Er war bei seiner Inhaftnahme im Mai 2024 in einem geistig offenbar höchst verwirrten Zustand und trat körperlich ungepflegt in Erscheinung. Ausserdem war er nicht adäquat ansprechbar, so dass die erste Gerichtsverhandlung abgebrochen werden musste und er an der zweiten Gerichtsverhandlung gemäss Auskunft des behandelnden Arztes der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) nicht verhandlungsfähig war, weshalb an dieser Verhandlung nur sein Rechtsvertreter anwesend war (sowie ein Vertreter des Migrationsamts). Erst seit einer ca. 6-wöchigen medikamentösen Zwangsbehandlung in der UPK ist er ansprechbar und kann Auskünfte erteilen. Eine Krankheitseinsicht besteht allerdings offensichtlich nicht. Auch an der heutigen Haftverhandlung hat er ausgeführt, er sei nicht krank und er brauche keinerlei Hilfe in Nigeria. Er könne seine Reise innerhalb von Nigeria selber organisieren und falls er ärztliche Hilfe brauche, werde er zu seinem Cousin gehen, der in einer nahe seiner Heimatstadt gelegenen anderen Stadt als Arzt arbeite.

Die Einzelrichterin hat bereits im ersten Haftentscheid festgehalten, dass im Falle einer Rückführung der soziale Empfangsraum von A____ wird abgeklärt werden müssen. Im Gespräch mit dem SEM vom heutigen Tag hat sie ausserdem darauf hingewiesen, dass seit der gesundheitlichen Stabilisierung von A____ seitens der Migrationsbehörden keine Gespräche stattgefunden hätten, um abzuklären, ob eine Kontaktaufnahme mit seiner Familie in Nigeria möglich sei. Dies hat die Einzelrichterin an der heutigen Verhandlung gemacht, nachdem sie bereits an vorgehenden Verhandlungen Auskunft von ihm betreffend seine vormalige Partnerin in Deutschland sowie über seinen Heimatort in Nigeria erhalten hat. A____ hat daraufhin angegeben, dass seine Mutter und sein Onkel noch in [...] leben würden und er dorthin gehen werde. Hilfe brauche er keine.

Die Einzelrichterin teilt die Ansicht des Rechtsbeistandes, dass A____ nicht abschätzen kann, welche Hilfe er in Nigeria benötigt, weshalb Vorkehrungen trotz seiner ablehnenden Haltung zu treffen sind. Gleichzeitig ist festzustellen, dass es sich bei A____ um eine Person handelt, die keinen Bezug zur Schweiz hat und wohl mehr oder weniger zufällig hier auf der Strasse gelandet ist, wo er sich (eine unbekannte Zeit lang) als Obdachloser aufhielt. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einzelrichterin der Ansicht, dass unter den nun vom SEM zugesicherten Empfangsbedingungen eine Ausschaffung nach Nigeria zumutbar ist. Ob A____ die Hilfe letztlich annehmen wird, liegt nach Ansicht der Einzelrichterin nicht mehr in der Macht und Verantwortung des Schweizer Staates. Das Migrationsamt hat aber entsprechend dem Antrag des Rechtsbeistandes die möglichen weiteren Abklärungen zu treffen, um allenfalls doch noch einen Empfang in Nigeria durch ein Familienmitglied organisieren zu können oder aber private finanzielle Zusicherungen betreffend die ärztliche Behandlung von A____ in Nigeria sicher stellen zu können. Sein Rechtsvertreter ist über dies Bemühungen zu dokumentieren. Mit der Beigabe von Medikamenten für einen Monat sowie CHF 1'000.– kann gleichzeitig gestützt auf die Angaben des SEM davon ausgegangen werden, dass A____ seine Reise innerhalb des Landes nach [...] sowie Arztkosten und Medikamente für einige Monate finanzieren kann. Damit erscheint die Anordnung der Haft recht- und verhältnismässig. Sie wird bis zum 29. September 2024 bewilligt, auch wenn der Rückflug für die Kalenderwoche 37 des laufenden Jahres organisiert ist, um den Behörden im Falle unerwarteter Planungsschwierigkeiten einen zeitlichen Spielraum zu belassen.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Rechtsbeistand wird gemäss der dazu eingereichten Honorarnote (Vorbereitung 1 Stunde 45 Minuten, Verhandlung inkl. Vorbesprechung mit Mandant 1 Stunde 35 Minuten, Weg 1 Stunde, zzgl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die angeordnete Ausschaffungshaft über A____ wird bis zum 29. September 2024 als rechtmässig und angemessen bestätigt.

            Das Migrationsamt hat weitere Abklärungen betreffend die Familie von A____ in Nigeria zu treffen.

            Der Rechtsbeistand ist über weitere Entwicklungen in der Sache zu dokumentieren.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...], Advokat, werden ein Honorar von CHF 866.70 und ein Auslagenersatz von CHF 15.50, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 71.45, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.

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