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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.02.2018 AUS.2018.22 (AG.2018.134)

28. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,277 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.22

URTEIL

vom 28. Februar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Februar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Algerien, reiste am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 27. Januar 2016 wurde er in Basel wegen Ladendiebstahls festgenommen und dafür von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 29. Januar 2016 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen bestraft. Er wurde auf das Gebiet der näheren Umgebung des Empfangs- und Verfahrenszentrums eingegrenzt. Am 22. April 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des A____ abgelehnt und ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 17. Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen; er wurde dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt. Am 26. April 2016 hat ihn die Kantonspolizei erneut wegen Ladendiebstahls festgenommen, und er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2016 dafür mit einer Busse von CHF 600.– belegt. Am 11. Mai 2016 wurde A____ zum dritten Mal wegen Ladendiebstahls festgenommen und von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 12. Mai 2016 mit einer Busse von CHF 1‘000.– belegt. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 14. Juni 2016 wegen rechtswidriger Einreise und Missachtung der Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft hat A____ am 9. August 2016 bei einem Einbruchsversuch betroffen und festgenommen; er wurde in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat A____ mit Strafbefehl vom 2. September 2016 wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat A____ mit Urteil vom 10. Mai 2017 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, hat am 4. Juli 2017 verfügt, A____ per 5. August 2017 bedingt zu entlassen, sofern u.a. die Ausschaffung vollzogen werden kann, widrigenfalls er die Strafe bis zum ordentlichen Ende zu verbüssen habe. Nachdem die algerischen Behörden für A____ ein Laissez-Passer ausgestellt hatten, wurde für ihn ein DEPA Flug Level 2 für 1. Februar 2018 nach Alger organisiert. Am 18. Januar 2018 wurde A____ ein bis 16. Januar 2023 gültiges Einreiseverbot eröffnet (übersetzt in Französisch und Arabisch), wobei er die Unterschrift verweigert hat. Die Repatriierung von A____ wurde nach unkooperativem Verhalten („massive Gegenwehr“) durch den Flugzeugcaptain und die Einsatzleitung abgebrochen. A____ wurde danach wieder in den Strafvollzug versetzt mit Vollzugsende am 24. Februar 2018. Das Migrationsamt Basel-Stadt hat am 23. Februar 2018 Ausschaffungshaft über A____ bis 23. Mai 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden (seit Beginn der ausländerrechtlichen Haft am 25. Februar 2018) im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten mit dem Asylentscheid vom 22. April 2016 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.

2.2      Der Beurteilte müsste die Schweiz seit langem verlassen haben. Die verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen und sein Verhalten anlässlich der Repatriierung, welches zu deren Abbruch geführt hat, belegen, dass er nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Dies hat er anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vom 23. Februar 2018 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Seine Ausführungen zu Problemen, die er mit Behörden seines Heimatstaats habe, können im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht berücksichtigt werden, sondern gehören ins materielle Verfahren – dort hat der Beurteilte gemäss seinen heutigen Aussagen die Problematik auch bereits deponiert, und in jenem Verfahren wurde auch darüber befunden. Der Asyl- und mit ihm der Wegweisungsentscheid ist allerdings seit langem rechtskräftig, und dass er völlig unhaltbar und geradezu nichtig wäre, kann nicht gesagt werden. Der Haftrichter ist somit daran gebunden. Daraus ergibt sich, dass der Beurteilte seine Mitwirkungspflichten verletzt und dass Untertauchensgefahr gegeben ist.

2.3      Wie eingangs dargestellt, hat das Strafgericht Basel-Landschaft den Beurteilten am 10. Mai 2017 wegen eines Verbrechens verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig und der entsprechende Haftgrund ist ebenfalls gegeben.

2.4      Das Migrationsamt plant einen erneuten Repatriierungsversuch, der frühestens ca. im Monat April möglich sein wird. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, und der Wegweisungsvollzug erscheint rechtlich und tatsächlich möglich und durchführbar. Der Beurteilte macht geltend, ihn erwarte in Algerien eine Gefängnisstrafe, er sei in contumacio verurteilt und das Urteil seiner Mutter zugestellt worden; eine in England wohnende Tante würde ihm helfen, den Stand der Dinge zu klären. Mit etwas Unterstützung, auch seitens des Migrationsamtes, könne dies gelingen, allerdings könne dies zwei Wochen, einen Monat oder auch ein Jahr dauern, und solange sei er nicht bereit, nach Algerien zu gehen. Wie bereits erläutert, stehen diese Umstände der Haft nicht entgegen. Allenfalls kann das Migrationsamt den Beurteilten mit geeigneten Mitteln (z.B. Möglichkeit, zu telefonieren) bei seinen Abklärungen unterstützen. Dass die Haft andauert, ist somit einzig auf das Verhalten des Beurteilten zurückzuführen. Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Die 3-monatige Haft erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 23. Mai 2018 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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