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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.01.2018 AUS.2018.2 (AG.2018.35)

5. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,090 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.2

URTEIL

vom 5. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Januar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____, geb. am 22. Mai 1984, stellte erstmals am 19. März 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM) vom 15. Dezember 2009 nicht eingetreten wurde, nachdem sich Italien als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt hatte. Ein weiteres Asylgesuch stellte A____ am 12. Oktober 2010 in der Schweiz. Nachdem er in der Folge untertauchte, erging dazu am 29. April 2013 ein zweiter Nichteintretensentscheid des SEM und A____ wurde aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Ab dem 10. September 2014 befand sich A____ erstmals in Ausschaffungshaft. Diese Haftanordnung wurde mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 10. September 2014 bestätigt (AGE AUS.2014.49 vom 10. September 2014). Nachdem A____ eine Zuführung zum konsularischen Gespräch mit den algerischen Behörden verweigerte, scheiterte die Organisation der Ausstellung eines Laissez-Passer durch das algerische Konsulat und A____ wurde am 27. November 2014 aus der Ausschaffungshaft entlassen. Späteren und zahlreichen Aufforderungen der Migrationsbehörden sich selbständig bei den algerischen Behörden, welche ihn gemäss Anhang zum Schreiben des SEM vom 17. Juli 2014 als algerischen Staatsangehörigen anerkannt haben, um die Ausstellung von Reisepapieren zu kümmern, ist er nicht nachgekommen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 22. Juni 2015 wurde das SEM erneut um Vollzugsunterstützung ersucht. Eine am 6. Juli 2015 erfolgte Flugbuchung zur freiwilligen Rückkehr nach Algerien scheiterte erneut daran, dass A____ nicht zum konsularischen Gespräch erschien und der für den 17. September 2015 gebuchte Flug musste annulliert werden.

Am 3. Januar und am 15. August 2017 wurde A____ von den niederländischen Behörden gestützt auf die Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren nach den Dublin-Verordnungen in die Schweiz zurückgeführt, wobei er im Januar 2017 gegenüber dem Migrationsamt angab, er werde die Schweiz freiwillig verlassen. Das Migrationsamt ersuchte das SEM sodann erneut um Vollzugsunterstützung. Am 2. Februar 2017 gab A____ gegenüber dem Migrationsamt an, am nächsten Tag einen Vorsprachetermin bei der algerischen Botschaft zu haben. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 informierte das SEM das Migrationsamt, dass A____ durch die algerische Botschaft in Bern anerkannt und ihm ein Laissez-Passer ausgestellt werde.

A____ wurde in den Jahren 2009 bis 2017 in der Schweiz insgesamt neun Mal strafrechtlich verurteilt, grossmehrheitlich wegen der Begehung von Vermögensdelikten und Verstössen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). Die letzte Inhaftierung erfolgte vom 6. September 2017 bis 5. Januar 2018, mit welcher eine mit Strafbefehl vom 30. Januar 2017 (V170 130 004) verhängte Haftstrafe von 6 Monaten wegen versuchten Diebstahls und eine Ersatzfreiheitstrafe für die mit Urteil des Strafgerichts vom 26. Februar 2015 wegen Diebstahls, rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügiger Widerhandlung gegen das AuG nebst 6 Monaten Freiheitsstrafe verhängte Busse von CHF 200.– vollzogen wurden.

Am 5. Oktober 2017 führte das Migrationsamt eine Befragung mit A____ durch, anlässlich welcher er zum Ausdruck brachte, dass er nicht freiwillig nach Algerien ausreisen werde. Ebenfalls am 5. Oktober 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Wegweisung gewährt und wurde ihm die von diesem Tag datierende Wegweisungsverfügung eröffnet. Das Migrationsamt organisierte sodann eine begleitete Rückführung (Stufe 2) nach Algerien. Der für den 5. Januar 2018 vorgesehene Rückflug wurde gemäss Auskunft des SEM seitens der den Rückflug durchführenden Fluggesellschaft mit der Begründung annulliert, wegen einer eskalierenden Rückführungssituation im Dezember 2017 seien Rückführungen auf „weniger besetzte“ Flüge umzubuchen. Das Migrationsamt verfügte daraufhin nach Anhörung des A____ am 3. Januar 2018 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ab dem 5. Januar 2018.

Am 4. Januar 2018 wurden der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die Vorakten zugestellt. Auf Anfrage der Einzelrichterin wurden diese um einen aktuellen Strafregisterauszug (Auszug vom 4. Januar 2018) ergänzt. Noch zu den Akten gegeben wurde zudem das Begleiteraufgebot zum Rückflug vom 4. Januar 2018. Am 5. Januar 2018 unmittelbar vor der Verhandlung wurden die Akten seitens des Migrationsamts um drei Arztberichte des Universitätsspitals Basel vom 29. November sowie 1. und 6. Dezember 2017 ergänzt.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, dass er sehr krank sei und seine Gesundheit zurück haben wolle. Er verstehe nicht, weshalb man ihn nicht im Jahr 2014, als er dies gewollt habe, nach Algerien ausgeschafft habe. Die zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamt wurde zur Beantwortung einiger Fragen des Gerichts zur Teilnahme an der Verhandlung hinzugeholt. Sie gab noch eine vom heutigen Tag datierende Bestätigung der Oseara AG betreffend die Anwesenheit einer medizinischen Fachperson beim begleiteten Rückflug nach Algerien zu den Akten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamt vom 5. Oktober 2017 aus der Schweiz weggewiesen. Dass er die Unterschrift betreffend die Kenntnisnahme verweigert hat, ändert nichts an der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügung, hätte es der Betroffene ansonsten doch in der Hand, deren Wirkung mit einem solchen Verhalten zu unterlaufen. Ein Wegweisungstitel liegt damit vor. Dieser ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die Inhaftnahme mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. Den begründenden Ausführungen dazu im zu überprüfenden Entscheid ist vollumfänglich zuzustimmen und es kann darauf verwiesen werden. A____ bewegt sich seit nun bald 10 Jahren immer wieder unkontrolliert im Schengenraum, wobei er in der nahen Vergangenheit zweimal von den niederländischen Behörden wieder in die Schweiz rücküberstellt werden musste. Den Ausgang des im Jahr 2010 gestellten Asylgesuchs hat er nicht abgewartet, weshalb wegen Untertauchens und damit wegen Verletzung elementarer Verpflichtungen im Asylverfahren ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Entgegen zeitweiser Zusicherungen, die Schweiz freiwillig zu verlassen, hat er sich nie selbständig um die Ausstellung von Reisepapieren bei den algerischen Behörden bemüht und musste ein bereits gebuchter Flug für die Rückreise nach Algerien aufgrund seines verweigernden Verhaltens annulliert werden. Ausserdem hat er sich im Laufe der Zeit diverser Alias-Identitäten bedient. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 5. Oktober 2017 gab er ausserdem an, er lehne eine Rückführung nach Algerien ab. Dass A____ in Freiheit nicht mit den Behörden kooperieren sondern untertauchen würde, erscheint vor diesem Hintergrund höchstwahrscheinlich, weshalb der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist. Hinzu kommt, dass A____ wiederholt straffällig wurde und damit auch ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG vorliegt. Nachdem er offensichtlich immer wieder delinquiert, um seine finanzielle Lage zu verbessern (versuchter Raub, Diebstahl) ist nicht auszuschliessen, dass er dies auf freiem Fuss wieder tun würde. Er gefährdet mit diesem Verhalten die öffentliche Sicherheit. Seine Delinquenz zeigt gleichzeitig, dass er die Schweizer Rechtsordnung nicht respektiert, was ebenfalls den Rückschluss zulässt, dass er nicht mit Behörden kooperiert.

4.

A____ befand sich vor Zuführung in die Ausschaffungshaft in der Strafhaft. Er hat gemäss den in den Akten befindlichen medizinischen Berichten medizinische Probleme, wobei dem Bericht des Universität Spitals vom 1. Dezember 2017 zu entnehmen ist, dass aufgrund eines Lungenbefundes – gemäss dem behandelnden Arzt möglicherweise unspezifische Veränderungen nach einem entzündlichen Vorgang –eine computertomographische Kontrolle in 3 Monaten empfohlen werde. Gemäss den Angaben von A____ und den Angaben der zuständigen Sachbearbeiterin wird A____ in Haft regelmässig medizinisch betreut. Die letzte Kontrolle habe vor zwei Tagen im Spital stattgefunden. Damit spricht nichts gegen die Hafterstehungsfähigkeit des A____.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, a.a.O., Art. 76 AuG N 3). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

5.2      Eine begleitete Rückführung nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich durchführbar. Seitens des Migrationsamt wurde bis dato alles unternommen, um den Vollzug der angeordneten Wegweisung voranzutreiben. Bereits während A____ sich in Strafhaft befand, wurde die begleitete Rückführung organisiert. Geplant und bereits gebucht war ein Rückflug für den 5. Januar 2018, dem Tag der Entlassung des A____ aus der Strafhaft. Dass der bereits organisierte Rückflug seitens der den Rückflug durchführenden Fluglinie abgesagt wurde, hat das Migrationsamt nicht zu vertreten. Letztlich ist es allein auf das Verhalten des A____ zurück zu führen, dass ein begleiteter Rückflug (Stufe 2) organisiert werden muss. Begleitete Rückflüge können aufgrund erhöhten Organisationsbedarfs weniger oft durchgeführt werden. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor.

Den Akten ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt bereits die notwendigen Schritte unternommen hat, um einen Rückflug auf den nächstmöglichen Reisetermin in die Wege zu leiten. A____ wurde als flugtauglich befunden und bei der begleiteten Rückführung ist eine medizinische Fachperson gemäss Bestätigung der dafür zuständigen Oseara AG vom 5. Januar 2018 anwesend.

5.3      Die Rückführung nach Algerien muss dem Betroffenen zumutbar sein. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Eine Zumutbarkeit wäre folglich zu verneinen, wenn die Rückführung A____ in eine medizinische Notlage bringen würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGER D7975/2015 vom 12. Januar 2016 E. 9.3). Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass einige medizinische Diagnosen bei A____ vorliegen. Allerdings wurden einzig analgetische Therapie und ärztliche Kontrollen in der näheren Zukunft als notwendiges Procedere erachtet. Es gibt damit keine konkreten Hinweise, dass A____ bei einer Rückführung nach Algerien in eine medizinische Notlage geraten könnte. Gleichwohl scheint eine Abklärung seitens der Migrationsbehörde betreffend die zukünftig notwendige medizinische Behandlung für A____ sowie eine Abklärung betreffend die Möglichkeit des Erhalts solcher potentiell notwendiger Behandlung in Algerien angezeigt. Die an der Gerichtsverhandlung anwesende Sachbearbeiterin hat ein solches Vorgehen zugesichert.

5.4      Aufgrund des Verhaltens des A____ in den vergangen 10 Jahren ist auch nicht ersichtlich, dass eine mildere Massnahme den Vollzug der Wegweisung sicherstellen könnte. Aufgrund seines wiederholt kriminellen Verhaltens in der Schweiz existiert ausserdem ein grosses Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug seiner Wegweisung. Die Haft ist verhältnismässig. Die Anordnung von drei Monaten Ausschaffungshaft ist aufgrund der notwendigen Organisation eines begleiteten Rückflugs und der medizinischen Abklärungen ebenfalls angemessen. Die Haft endet allerdings, anders als verfügt, am 4. April 2018.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 5. Januar 2018 bis 4. April 2018 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Das vorliegende Urteil wurde an der Verhandlung mündlich begründet und eröffnet.

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