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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.10.2017 AUS.2017.81 (AG.2017.702)

23. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,044 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.81

URTEIL

vom 23. Oktober 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Oktober 2017

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am 7. April 2016 in Basel verhaftet, als er ohne gültiges Reisedokument von Frankreich kommend in die Schweiz einreiste und überdies in seinem Besitz 496,6 Gramm Kokain gefunden wurden. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Juli 2017 wurde er des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Monate mit teilbedingtem Vollzug. Am 25. Juli 2017 wurde er aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes entlassen. Dieses wies ihn am 26. Juli 2017 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 28. Juli 2017 bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) die Haft bis zum 24. Oktober 2017 (AGE AUS.2017.58). Da die Wegweisung innert dieser Frist nicht vollzogen werden konnte, verlängerte das Migrationsamt am 3. Oktober 2017 die Haft um drei Monate. Die Einzelrichterin ernannte auf Gesuch von A____ [...] als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin. In der Verhandlung vom 23. Oktober 2017 ist A____ befragt worden und seine Vertreterin zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 28. Juli 2017 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis zum 24. Oktober 2017 für rechtmässig erklärt worden. Die heutige Verhandlung findet vor Ablauf dieser Frist statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 um drei Monate verlängert hat. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die Verlängerung der Haft ist deshalb zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist.

3.

3.1      Für das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) kann vollumfänglich auf das Urteil der Einzelrichterin vom 28. Juli 2017 (AGE AUS.2017.58) verwiesen werden. Die Untertauchensgefahr hat sich seit der damaligen Beurteilung noch verstärkt, weil die französischen Behörden auch nach mehreren Anfragen nicht bereit sind, den Beurteilten als Staatsangehörigen zu anerkennen. Die Notwendigkeit einer Rückkehr nach Senegal wird damit je länger desto wahrscheinlicher. Dorthin zu gehen ist er aber in keinem Fall bereit. Ferner hat der Beurteilte inzwischen auch seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er sich einer Zuführung zur Delegation der Republik Senegal verweigert hat und diese nur durch das Aufgebot und die Präsenz zweier Polizisten möglich geworden ist.

3.2      Der Beurteilte konnte am 27. September 2017 einer Delegation der Republik Senegal zur Befragung zugeführt werden. Gemäss Schreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 3. Oktober 2017 hat er sich in perfektem Wolof unterhalten und ist durch die Delegation als Verifikationsfall beurteilt worden. Das heisst, dass seine Angaben nunmehr durch die senegalesischen Behörden vor Ort überprüft werden und eine Fingerabdruckkontrolle vorgenommen wird. Bei dieser Situation ist davon auszugehen, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Senegal innert nützlicher Frist durchführbar sein wird.

3.3      Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht gegeben. Das Migrationsamt und das SEM haben alle ihnen möglichen Anfragen rechtzeitig getätigt. Dass Frankreich nicht bereit ist, den Beurteilten zurück zu nehmen, liegt weder in ihrem Verschulden, noch haben sie die Möglichkeit, an diesem Entscheid etwas zu ändern. Der Beurteilte ist darauf aufmerksam zu machen, dass ihn die Schweiz sehr gerne nach Frankreich überstellen würde, wäre dies doch viel einfacher und auch kostengünstiger, als eine Rückkehr nach Senegal zu organisieren. Ohne Mitwirkung der französischen Behörden sind der Schweiz jedoch die Hände gebunden. Auch nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass sich das Migrationsamt in den ersten Tagen der Haft des Beurteilten auf den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich konzentriert hat. Zu jener Zeit schien dieser Weg aufgrund der Angaben des Beurteilten vielversprechend zu sein. Erst, nachdem klar wurde, dass Frankreich nicht gewillt ist, den Beurteilten einreisen zu lassen, musste der Vollzug der Wegweisung nach Senegal ins Auge gefasst werden. Das Migrationsamt hat die diesbezüglichen Abklärungen rechtzeitig in die Wege geleitet.

3.4      Der Beurteilte hat es bis anhin nicht geschafft nachzuweisen, dass seine Angaben bezüglich französischer Staatsbürgerschaft zutreffen. Die Verwirrung um das Geburtsdatum von A____, welche möglicherweise den Entscheid Frankreichs über die Nicht-Rücknahme beeinflusst hat, hat er selbst verursacht, indem er gegenüber Behörden zwei Mal 1959 angegeben hat, während wohl 1958 richtig wäre. Er hat es auch versäumt, mittels Geburtsurkunde oder anderen Dokumenten nachzuweisen, dass es sich bei ihm tatsächlich um A____ handelt und er sich nicht nur als diese Person ausgibt. Angesichts dessen, dass er in Frankreich unter verschiedenen Identitäten verzeichnet ist, muss seinen Behauptungen mit Vorsicht begegnet werden. Dass die Abklärungen zu seiner Person unter den gegebenen Umständen relativ lange dauern, ist deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen der Vertreterin des Beurteilten kann auch nicht gesagt werden, dass das Migrationsamt die Pflicht hätte, den Ausländer bei der Beschaffung eines französischen Passes aktiv zu unterstützen. Das Migrationsamt hat ein Gesuch um Rückübernahme einreichen lassen, wobei dieses Gesuch mit den Angaben, die der Beurteilte gemacht hat, unterlegt worden ist. Mehr zu tun ist dem Migrationsamt nicht möglich. Ein milderes Mittel als Haft erscheint aufgrund der hohen Gefahr des Untertauchens nicht zweckmässig. Die Haft ist somit auch weiterhin verhältnismässig.

4.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die beantragte unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und die Vertreterin des Beurteilten entsprechend dem geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 24. Januar 2018 als rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit […], Advokatin, bewilligt und dieser ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 64.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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