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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.09.2017 AUS.2017.76 (AG.2017.636)

27. September 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,816 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.76

URTEIL

vom 27. September 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Ungarn,

zurzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof,

Innere Margarethentrasse 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. September 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der ungarischen Staatsangehörigen A____, geb. am [...], wurde im Rahmen des Meldeverfahrens die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte in verschiedenen Etablissements in der Weber- und Ochsengasse für gesamthaft 35 Tage im Zeitraum vom 27. Dezember 2016 bis am 12. März 2017 bewilligt. Seit dem 21. April 2017 wurde sie regelmässig von der Polizei angehalten und kontrolliert, da sie der Strassenprostitution ausserhalb der kantonal geregelten Toleranzzone für die Ausübung dieses Gewerbes nachging. Spätestens seit Mitte Mai 2017 verfügte die Ausländerin über keine Ausweispapiere mehr (vgl. Polizeiprotokoll vom 26. Mai 2017). Anlässlich einer polizeilichen Requisition vom 31. Mai 2017 wurde ihr ein Ausweisverlustdokument ausgehändigt und sie wurde aufgefordert, sich umgehend um die Ausstellung neuer Dokumente über die Ungarische Botschaft zu bemühen. A____ wurde in der Folge mehrfach kontrolliert, wobei sich jeweils zeigte, dass sie nach wie vor über keine Ausweispapiere verfügte. Mit Verfügung des Migrationsamts wurde sie am 13. September 2017 aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, sich um Reisedokumente zu bemühen, weshalb ihr eine Ausreisefrist bis 17. September 2017 gesetzt wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 13. September 2017 eine Einreisesperre gegen A____ geltend vom 18. September 2017 bis 17. September 2019. Die Verfügung wurde A____ von den Migrationsbehörden am 13. September 2017 eröffnet, was sie unterschriftlich bestätigt hat. Am 18. September 2017 wurde A____ wiederum kontrolliert, woraufhin sie gemäss Polizeiprotokoll vom 18. September 2017 erklärte, sie sei gleichentags von Frankreich kommend in die Schweiz eingereist, da sie in Basel Zigaretten habe kaufen wollen. Gegenüber den Migrationsbehörden gab sie an, sich nun in Frankreich um den Erhalt ihrer ungarischen Ausweispapiere zu kümmern. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 20. September 2017 wurde A____ erneut aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz umgehend und selbständig zu verlassen. Auf die mögliche Anordnung von Zwangsmassnahmen im Falle einer erneuten Missachtung des Einreiseverbotes wurde A____ in der Begründung des Entscheides explizit hingewiesen. Da sie über kein Geld für den öffentlichen Verkehr verfügte, wurde sie von der Polizei bis zur französischen Grenze gebracht. Am 25. September 2015 wurde A____ erneut kontrolliert und sodann zu Handen des Migrationsamts festgenommen. An der Befragung durch das Migrationsamt erklärte A____, sie sei am 24. September 2017 in die Schweiz eingereist, um Geld zu verdienen. Sie habe sich bei der französischen Polizei um den Erhalt von Papieren bemüht. Sie habe ein Formular erhalten, habe die Beamten aber nicht verstanden und wisse nicht, was sie mit dem Formular machen müsse. Wo sich das Konsulat befinde, wisse sie nicht. Sie habe einen provisorischen Ausweis erhalten, der 15 Tage gültig sei. Sie sei deshalb unter Druck, um Geld verdienen und nach Ungarn reisen zu können. Zuerst behauptete sie, sie wolle nun zurück nach Ungarn zu ihren beiden Kindern. Im Laufe der Befragung führte sie aus, die Kinder seien in Frankreich zusammen mit ihrer jüngeren Schwester. Eine Nachfrage bei den französischen Behörden ergab, dass A____ über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich verfügt und den französischen Behörden nicht bekannt ist. Das Migrationsamt verfügte am 25. September 2017 erneut die umgehende Wegweisung der A____ und ordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat an.

Mit Strafbefehl vom 19. September 2017 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. September 2017 wurde A____ der mehrfachen unzulässigen Ausübung der Prostitution und der rechtwidrigen Einreise für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt.

A____ wurde an der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Sie führt dazu aus, sie wolle nach Frankreich und von dort aus nach Hause. Sie wolle als freie Frau nach Ungarn gehen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

2.1      Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2).

2.2      A____ wurde letztmals mit Verfügung vom 25. September 2017 aus der Schweiz weggewiesen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass A____ als ungarische Staatsangehörige in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt und daher die Wegweisungsverfügung als Entfernungsmassnahme Art. 5 Anhang I des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit standhalten muss (FZA, SR 0.142.112.681) standhalten muss (AGE AUS.2015.38 vom 7. August 2015 E. 2.3; AUS.2015.33 vom 17. Juli 2015 E. 2.2; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, AuG 64 N 1 f.; 67 N 1 und FZA 5 N 6). Die Wegweisungsverfügung vom 25. September 2017 wird unter Verweis auf die Anforderungen für Einschränkungen der Rechte nach FZA zusammengefasst damit begründet, dass A____ seit April 2017 insgesamt mindestens 18 mal an die Staatsanwaltschaft überwiesen worden sei, da sie die Vorschriften betreffend die Strassenprostitution missachtet und sich nicht um gültige Ausweisdokumente gekümmert habe. Diese wiederholten Störungen würden eine hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gemeinschaft darstellen und die Ausländerin zeige, dass sie nicht gewillt sei, sich an die öffentliche Ordnung zu halten. Die Massnahme erweise sich zudem als verhältnismässig, nachdem A____ über keine persönlichen Beziehungen in der Schweiz verfüge. Dazu ist festzustellen, dass A____ aktenkundig wegen Verstössen gegen das AuG und wegen mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution bereits zweimal verurteilt wurde (s. oben Sachverhalt) und sie sich trotz regelmässiger Aufforderungen seitens der Behörden seit Mai 2017 nicht um die Regelung ihrer Papiere und ihres Aufenthaltsstatus kümmert. Damit erweist sich die Wegweisungsverfügung nicht als offensichtlich unzulässig und ist im Rahmen des Gerichtsverfahrens betreffend die Ausschaffungshaft nicht weiter zu prüfen (vgl. BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.). Damit liegt ein Wegweisungstitel vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Verstoss gegen eine geltende Einreisesperre und dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. A____ hat die Schweiz nachweisbar zweimal nur kurz verlassen und ist über die französische Grenze wieder eingereist. Damit hat sie innert wenigen Tagen zweimal gegen die ihr eröffnete und damit bekannte Einreisesperre verstossen. Des Weiteren hat sie seit April 2017 eindrücklich bewiesen, dass sie nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und ihren Aufenthaltsstatus zu legalisieren. Sie wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass sie dazu über gültige Ausweispapiere verfügen muss und sich an die branchenspezifischen Regelungen der Gewerbsausübung zu halten hat. Dies hat sie nicht getan und ihre Haltung dazu mit klaren Äusserungen kund getan, wie etwa, dass es ihr egal sei, was man ihr sage und sie sich nicht um Papiere kümmern werde, da man sie ja ohnehin immer wieder gehen lassen müsse (Polizeirapport vom 1. Juni 2017). Auch weigert sie sich, klare Angaben zu ihrer Aufenthaltssituation zu machen. Gemäss ihren eigenen Angaben lebt sie seit ca. Mitte September 2017 in Frankreich und halte sich dort ihre Familie (Kinder und Schwester) auf. Sie will sich dort auch um ihre Papiere gekümmert haben. Ihre Angaben sind allerdings widersprüchlich. So behauptete sie in derselben Einvernahme, ihre Kinder seien in Ungarn und verweigerte jegliche Mithilfe zum Erhalt der angeblich von den französischen Behörden ausgestellten temporär gültigen Papiere. Ihre Angaben wurden sodann von den französischen Behörden nicht bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass A____ in Freiheit der Aufforderung nach Ungarn zurück zu kehren nicht nachkommen sondern weiterhin flottant bleiben wird. Die Ausschaffungshaft ist deshalb wegen bestehender Untertauchensgefahr und Verstoss gegen eine Einreisesperre zu bestätigen. Da in Kürze mit der Ausschaffung von A____ gerechnet werden kann, erweist sich die Haftanordnung auch als verhältnismässig (s. unten Ziff.4.2).

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Das Migrationsamt hat bereits am 21. September 2017 über das SEM einen Antrag auf Rückübernahme bei den ungarischen Behörden gestellt. Mit Schreiben vom 27. September 2017 haben die ungarischen Behörden der Übernahme zugestimmt. Damit ist die umgehende Organisation der Rückreise möglich. Somit ist die Haft verkürzt bis zum 13. Oktober 2017 zu bestätigen, da eine Rückreise nach Ungarn nach Erhalt der Zustimmung zur Übernahme gemäss Auskunft des Migrationsamts erfahrungsgemäss innerhalb von zwei Wochen organisiert werden kann. Da A____ über keine gültigen Ausweispapiere verfügt, hat sie auch als EU Bürgerin im Übrigen nicht die Möglichkeit, in ein anderes Land der EU ihrer Wahl, etwa Frankreich, auszureisen.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 24. September 2017 bis 13. Oktober 2017 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2017.76 — Basel-Stadt Appellationsgericht 27.09.2017 AUS.2017.76 (AG.2017.636) — Swissrulings