Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 17.08.2017 AUS.2017.66 (AG.2017.535)

17. August 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·937 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.66

URTEIL

vom 17. August 2017

Beteiligte

A____, geb. [...], von Kenia,

zurzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. August 2017

betreffend Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt

Sachverhalt

Das Migrationsamt hat A____, geb. [...], von Kenia, mit Verfügung vom 10. August 2017 für die Dauer von 12 Monaten aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Hiergegen richtet sich der Rekurs des A____, der am 15. August 2017 per Fax beim Appellationsgericht eingegangen ist; tags darauf hat das Migrationsamt die Akten nachgereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die Anordnung einer Ausgrenzung kann gestützt auf Art. 74 Abs. 3 AuG i.V.m. § 12 und § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) innert 10 Tagen Rekurs an den Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht erhoben werden. Der Rekurs ist gleichzeitig zu begründen. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.

1.2      Der Rekurrent beantragt ein „hearing“. Der Entscheid kann im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 12 Abs. 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Für eine mündliche Verhandlung besteht kein Anlass. Der Antrag ist abzuweisen und es ist ein schriftliches Verfahren durchzuführen.

2.

2.1      Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann einem Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die behördliche Auflage gemacht werden, ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, wobei diese Massnahme gemäss ausdrücklicher Erwähnung in der zitierten Bestimmung insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient. Bei der Ausgrenzung handelt es sich um eine freiheitsbeschränkende Massnahme, die einen relativ leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers darstellt, weshalb die Schwelle für die Zulässigkeit ihrer Anordnung „nicht sehr hoch"“ anzusetzen ist (BGer 2A.202/2004 vom 6. April 2004 E. 2.2; BGer 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2; BGer 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3; ERE AUS.2010.21 vom 17. Juni 2010; ERE 1225/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1.1; Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993, BBl 1994 I 305 S. 327). Bei der Prüfung des Erfordernisses einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist deshalb von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen. Anlass für die Anordnung einer Ausgrenzung kann daher nicht nur deliktisches Verhalten bilden, sondern insbesondere auch der Umstand, dass konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen bestehen, dass der Ausländer Kontakte zu extremistischen Kreisen unterhält oder dass er ganz allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (BGer 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3; ERE AUS.2010.21 vom 17. Juni 2010, 1225/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1.1; Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993, BBl 1994 I 305 S. 327; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, N 10.173). Namentlich genügt zur Verhängung der Massnahme der hinreichend begründete Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu, ohne dass eine entsprechende Straftat nachgewiesen sein muss (BGer 2C_437/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1, 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1, 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3 und 3.3; Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 74 AuG N 3).

2.2      Die angefochtene Verfügung enthält folgende Begründung: „Mit dem Strafbefehl [...] vom 9. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ wegen Diebstahl und geringfügiger Sachbeschädigung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen bestraft. Durch sein Verhalten zeigt der oben genannte Ausländer auf, dass er nicht gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Damit stellt er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ausserdem müssen durch seine Verhaltensweise entstandene Kosten von der Allgemeinheit getragen werden. Gemäss konstanter Praxis werden Personen, welche weder über eine Aufenthalts- noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören und gefährden, gemäss Art. 74 AuG aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt.“

2.3      Der Rekurrent ist ein erwerbsloser, abgewiesener Asylsuchender mit Ausschaffungsstopp (Ausweis F). Er hat vorliegend eine 4-seitige, handschriftliche und in englischer Sprache abgefasste Rekursschrift eingereicht. Er setzt sich darin jedoch mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar, was an der Begründung der Verfügung falsch sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus dem genannten Strafbefehl geht zudem hervor, dass der Rekurrent im [...] einen MP3 Player, ein Akkuladegerät, einen Laptop und ein Smartphone gestohlen hat, wobei er beim Wegreissen des auf dem Tisch angeklebten Laptops den Tisch beschädigt hat. Er konnte kurze Zeit später durch das Ladenpersonal auf der Güterstrasse angehalten werden. Die Tat ist zugestanden. Dem Strafbefehl ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe vom 13. Mai 2011 wegen Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis sowie eine weitere Vorstrafe vom 21. November 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufweist. Weiter wurde er am 21. November 2013 wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt. Sodann liegt aus dem Kanton Bern ein Strafbefehl vom 4. Juli 2017 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vor, und aus dem Kanton Genf liegen zwei Strafbefehle vom 17. Juli 2017 und vom 19. Juli 2017 vor, jeweils wegen Diebstahls, vor. Aus den Kantonen Bern und Genf ist er bereits ausgegrenzt. Gegenwärtig befindet sich der Rekurrent im Strafvollzug. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausgrenzung sind damit gegeben. Mit der Befristung auf 12 Monate erscheint die Massnahme auch verhältnismässig und ist zu bestätigen, der Rekurs mithin abzuweisen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Da die Rekursschrift asylrelevante Ausführungen enthält, wird sie dem SEM zusammen mit dem Urteil zur allfälligen Entgegennahme als Rechtsmittel übermittelt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Mitteilung an:

- Japheth Ogamba Makana

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

AUS.2017.66 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.08.2017 AUS.2017.66 (AG.2017.535) — Swissrulings