Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.42
URTEIL
vom 23. Juni 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der Türkei,
[...]Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Juni 2017
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von der Türkei, hat am 1. Februar 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, worauf das Bundesamt für Migration (BfM) am 6. März 2013 nicht eingetreten ist. Die hiergegen von A____ erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Am 27. Juni 2013 wies das BfM das Asylgesuch erneut ab. Per 29. Juli 2013 galt A____ als verschwunden. Am 19. Mai 2015 stellte A____ erneut ein Asylgesuch, worauf das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 5. August 2015 nicht eingetreten ist und A____ aus der Schweiz nach Italien weggewiesen hat. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2015 ab, womit der Entscheid des SEM rechtskräftig geworden ist. Anlässlich der Vorsprache beim Migrationsamt vom 6. Oktober 2015 wurde A____ festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt; seit 19. April 2016 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt A____ mit Anklageschrift vom 27. Juni 2016 der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat, der Erpressung, der Urkundenfälschung und der versuchten Nötigung. Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 20. Juni 2017 der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, es hat ihn von der Anklage der Erpressung und der Urkundenfälschung freigesprochen und ihn aus dem vorzeitigen Strafvollzug zuhanden des Migrationsamtes entlassen. Dieses hat am 21. Juni 2017 über A____ Vorbereitungshaft verfügt, nachdem das SEM am 1. September 2016 infolge Verfristung der Überstellung von A____ nach Italien verfügt hat, seine Verfügung vom 5. August 2015 aufzuheben und das nationale Verfahren durchzuführen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG).
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
Vorliegend wurde der Beurteilte am 20. Juni 2017 wegen Verbrechen (versuchte Vergewaltigung, versuchte Zwangsheirat und mehrfache versuchte Nötigung; die Verurteilung wegen Versuchs ist ausreichend, vgl. BGer 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.1) verurteilt, womit der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG erfüllt sein wird, sobald das Urteil in Rechtskraft erwachsen sein wird. Bis dahin ist indes nicht dieser Haftgrund zur Anwendung zu bringen, sondern jener gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG. Der Beurteilte ist der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat, der Erpressung, der Urkundenfälschung und der versuchten Nötigung angeklagt. Der Beurteilte soll gemäss Anklage versucht haben, eine Frau zur Heirat zu zwingen. Der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG ist damit gegeben.
Da ein Haftgrund genügt, kann das Vorliegen des vom Migrationsamt zusätzlich geltend gemachten Haftgrundes gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG offen gelassen werden.
3.
Es stellt sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem das SEM infolge Verfristung der Überstellung von A____ nach Italien bereits am 1. September 2016 verfügt hat, seine Verfügung vom 5. August 2015 aufzuheben und das nationale Verfahren durchzuführen.
Dass der Beurteilte nun vom Strafgericht zu einer milderen Strafe verurteilt worden ist als von den Migrationsbehörden offenbar erwartet worden war, gereicht ihm indessen zum Vorteil und vermag keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen, zumal aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe gegen den Beurteilten gemäss Anklage für die Migrationsbehörden kein Anlass zur Eile bestand. Aufgrund der jüngsten Entwicklung hat das SEM gemäss E-Mail an das Migrationsamt vom 20. Juni 2017 das vorliegende Mehrfachgesuch nun in prioritäre Behandlung genommen und schreibt: „Mit morgigem Datum wird das SEM in Bezug auf die geltend gemachten Asylvorbringen weitere und prioritär durchzuführende Abklärungen veranlassen. Trotz prioritärer Behandlung beanspruchen derartige Abklärungen erfahrungsgemäss mehrere Wochen.“ Damit ist das Beschleunigungsgebot gewahrt.
4.
Der Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und tatsächlich möglich; eine Identitätskarte des Beurteilten liegt vor. Der Beurteilte bringt indessen vor, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen, weil er dort als Kurde in Lebensgefahr sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er ausgeführt, er werde von den Behörden gesucht, er habe kein Militär gemacht, und er habe mit 10 Jahren Gefängnis zu rechnen. Diese Fragen sind indessen nicht im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren, sondern im materiellen Asylverfahren zu klären; zum vornherein generell ausgeschlossen ist der Wegweisungsvollzug in die Türkei jedenfalls nicht (vgl. etwa BVGer D-2963 vom 9. Juni 2016), womit diese behaupteten Umstände der Haft nicht entgegen stehen. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weder möglich noch zielführend, zumal der Beurteilte auch anlässlich der heutigen Verhandlung sein grosses Interesse bekräftigt hat, nicht in die Türkei zurückzukehren. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist bis 19. September 2017 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.