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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.04.2017 AUS.2017.27 (AG.2017.247)

7. April 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,368 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.27

URTEIL

vom 7. April 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Türkei,

zur Zeit im Gefängnis Basel-Stadt Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. April 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 24. Februar 2014 wurde das Gesuch des türkischen Staatsangehörigen A____, geb. am [...], um Verlängerung der Kontrollfrist abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung des A____ mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erloschen sei. In der Begründung des Entscheids wurde ihm Frist bis zum 30. April 2014 gesetzt, um die Schweiz zu verlassen. Dies nachdem A____ der mehrmaligen Aufforderung des Migrationsamt ab Juni 2013, er solle seinen Aufenthalt in der Schweiz ab Juli 2007 belegen, nicht nachgekommen war und er mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 aufgefordert worden war, innert gesetzter Frist zu der nunmehr beabsichtigten Feststellung der Erlöschens seiner Niederlassungsbewilligung bzw. der beabsichtigten Nichtverlängerung derselben Stellung zu nehmen und er auch diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen. Mit A-Plus Postversand wurde ihm eine Ausreisemeldung, datiert vom 27. Februar 2014, zugestellt. Am 28. Dezember 2016 ersuchte das Migrationsamt das Einwohneramt die „Bewilligung bzw. Person des A____ im Einwohnerregisteramt inaktiv zu setzen“.

Am 11. Januar 2017 sprach A____ nach entsprechender telefonischer Aufforderung des Migrationsamts bei diesem vor, nachdem das Betreibungsamt das Migrationsamt auf den Aufenthalt des A____ in Basel aufmerksam gemacht hatte. A____ gab gegenüber dem Migrationsamt an, er habe die obgenannten Verfügungen und Schreiben nie erhalten. Die Verfügung betreffend das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung sowie eine erneute Ausreisemeldung mit Frist zur Ausreise bis 13. Februar 2017 wurden ihm deshalb gegen Unterschrift ausgehändigt. Am 6. April 2017 wurde sein Bruder, B____, polizeilich kontrolliert. Nachdem B____ mit den Polizeibeamten zwecks Sicherstellung seiner Ausweispapiere zu seinem Wohnort gegangen war, wurde in der Wohnung A____ betroffen und zu Handen des Migrationsamts festgenommen.

Mit Verfügungen vom 7. April 2017 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und verfügte die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat. A____ hat unterschriftlich auf die Durchführung einer Haftverhandlung verzichtet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann allerdings auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG).

A____ hat unterschriftlich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Aufgrund des Vorhandenseins einer türkischen Identitätskarte (Nüfu), ist eine Rückführung in seine Heimat Türkei voraussichtlich innert der genannten kurzen Frist möglich. Damit sind die Voraussetzungen zur Fällung eines Entscheides im schriftlichen Verfahren grundsätzlich gegeben. Allerdings ist A____ aus der Haft zu entlassen (s. unten Ziff. 3.2 und Dispositiv). Da damit ein Entscheid zu seinen Gunsten ergeht, drängt sich die Durchführung einer Verhandlung aus anderen Gründen ebenfalls nicht auf.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde bereits mit Verfügung des Migrationsamts vom 24. Februar 2014 aus der Schweiz weggewiesen und hat die Schweiz gemäss seinen Angaben nicht mehr verlassen seit er ca. 15 oder 16 Jahre alt war (s. Einvernahme durch das Migrationsamt vom 7. April 2017). Eine erneute Wegweisung wurde seitens des Migrationsamts am heutigen Tag ausgesprochen. Ein Weg- oder Ausweisungstitel liegt damit in jedem Fall vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die angeordnete Haft als Ganzes muss in jedem Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit gerecht werden (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2      Gemäss den Ausführungen des Migrationsamts in der Verfügung betreffend die angeordnete Ausschaffungshaft hat  A____ nachdrücklich aufgezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er der Wegweisung selbständig nachkommen werde.

Tatsächlich hat A____ auf diverse Aufforderungen der Migrationsbehörde im Jahr 2013, er solle seinen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, nicht reagiert und auch die Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der behördlichen Feststellung des Erlöschens seiner Niederlassungsbewilligung ungenutzt verstreichen lassen. Gleichzeitig ist hingegen festzuhalten, dass ihm im Februar 2014 zwar eine zu retournierende Ausreisebestätigung zugestellt wurde, deren Nichtrücksendung indessen das Migrationsamt nicht zu weiteren Nachforschungen betreffend den tatsächlichen Aufenthaltsort des A____ veranlasst hat. Gemäss den Angaben von A____ erhielt er gar bis ins vergangene Jahr Steuerunterlagen zugestellt und ist den Akten zu entnehmen, dass seine Daten erst im Dezember 2016 auf Anweisung des Migrationsamts im Einwohnerregister inaktiv gesetzt wurden. Die Behörden haben mit anderen Worten einen möglichen illegalen Aufenthalt des A____ in der Schweiz in Kauf genommen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass bereits die behördlichen Aufforderungen zur Belegung des Aufenthalts in der Schweiz ab Juni 2013 rund drei Jahre nach Ablauf der Kontrollfrist betreffend die Niederlassungsbewilligung und damit erst nach Ablauf einer langen Zeitdauer erfolgten. Insgesamt erweckte das Migrationsamt damit nicht den Eindruck, ein vehementes Interesse daran zu haben, die tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen.

A____ seinerseits meldete sich umgehend beim Migrationsamt nachdem er am 11. Januar 2017 aufgrund der Meldung des Betreibungsamt dazu telefonisch aufgefordert worden war. An der heutigen Einvernahme durch das Migrationsamt erklärte er auf die Frage, weshalb er der nochmaligen Aufforderung die Schweiz zu verlassen nicht nachgekommen sei, sein Pass sei abgelaufen und er habe nicht genügend Geld, um die Reise zu bezahlen, da er seit dem Jahr 2010 kein Einkommen mehr erziele.

Er hat sich im Übrigen offenbar immer an der Adresse aufgehalten, an welcher er zum Zeitpunkt des festgestellten Erlöschens seiner Niederlassungsbewilligung gemeldet war. Gemäss seinen Angaben handelt es sich dabei um die Wohnung seines Bruders. An dieser Wohnadresse wurde er denn auch bei der Festnahme betroffen. Das Vorliegen einer Untertauchensgefahr wurde seitens des Migrationsamts denn auch zu Recht nicht behauptet. Im Übrigen hat A____ offensichtlich auch ein Interesse mit den Behörden zukünftig zu kooperieren, hat er doch ausgeführt, er würde sich im Falle seiner Freilassung um den Erhalt eines Aufenthalttitels kümmern. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass A____ im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von sechs Jahren in die Schweiz gekommen ist und gemäss seinen Angaben seither hier lebt.

Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht verhältnismässig. Das Migrationsamt hat vielmehr mittels milderen Massnahmen, wie etwa einer regelmässigen Meldepflicht und der Hinterlegung der Ausweispapiere, die Kooperation von A____ sicherzustellen.

4.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. April 2017 angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 5. Mai 2017 ist aufzuheben und A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: