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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.02.2017 AUS.2017.12 (AG.2017.108)

13. Februar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·939 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Anordnung der Vorbereitungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.12

URTEIL

vom 13. Februar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Libyen,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Februar 2017

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____ stammt angeblich aus Libyen. Er wurde am 10. Februar 2017 in Basel durch die Polizei kontrolliert, nachdem diese eine Meldung erhalten hatte, dass im Untergeschoss der [...]strasse 15 eine Person schlafe, die nicht dorthin gehöre. Da sich A____ bei der Kontrolle nicht legitimieren konnte, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke im AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikations-System) und weitere Abklärungen im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) erbrachten mehrere Resultate mit diversen Aliasnamen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In Basel war A____ im Jahr 2010 bereits einmal in Ausschaffungshaft versetzt worden, damals unter der Identität B____ von Ägypten. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ dem Migrationsamt übergeben. Anlässlich der Befragung durch dieses füllte er ein Personalien-Frageschema aus, wobei er angab, A____ zu heissen und aus Libyen zu stammen. Überdies reichte er ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Vorbereitungshaft über A____ an. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2016 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen und der Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.– verurteilt. Die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat am 13. Februar 2016 im Gefängnis Bässlergut stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit a bis h AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Im vorliegenden Fall ist der Beurteilte am 9. Februar 2017, einen Tag vor seiner Verhaftung in Basel, im Kanton St. Gallen kontrolliert und im AFIS erfasst worden. Nach eigenen Angaben habe er der dortigen Polizei gesagt, er wolle ein Asylgesuch stellen, weshalb sie ihn zu einer Empfangsstelle gebracht hätten. Nachdem er dort eine Nacht verbracht habe, habe er mit dem Einverständnis der Leute dort die Empfangsstelle verlassen, um nach Basel zu kommen und hier ein Asylgesuch einzureichen. Er sei jedoch zu spät in Basel angekommen, um dies noch am gleichen Tag zu tun. Diese Geschichte ist in jeder Hinsicht unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass es keine freie Wahlmöglichkeit eines Ausländers gibt, zu einer anderen Empfangsstelle zu wechseln, nachdem er sich bei einer gemeldet hat, wäre er, selbst wenn man ihm einen Ortswechsel zugestanden hätte, rechtzeitig in Basel angekommen, um noch am gleichen Tag zur Empfangsstelle zu gehen und sein Gesuch einzureichen. Ohnehin steht nicht fest, wann genau der Beurteilte in die Schweiz eingereist ist. Seine Aussagen über den genauen Verlauf seiner Reise aus der Heimat nach Europa sind sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich der gewählten Strecke voller Widersprüche und damit unglaubwürdig. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass er sich bereits vor seiner Kontrolle im Kanton St. Gallen vom 9. Februar 2017 in der Schweiz aufgehalten hat. Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beurteilte nicht nachvollziehbar erklären kann, weshalb er nicht sofort nach seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.

2.2      Ein weiterer Grund für die Anordnung von Vorbereitungshaft kann darin liegen, dass sich der Ausländer weigert, im Wegweisungsverfahren seine Identität offenzulegen (Art. 75 Abs. 1 lit. a AuG). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beurteilte den Behörden bereits mit mehreren Aliasnamen, Geburtsdaten und Nationalitäten bekannt ist. Neu hat er sich als A____, aus Libyen stammend, ausgegeben, kann diese Behauptung aber durch nichts belegen. Seinen Pass will er auf der Reise verloren haben. Seine Schwester könne jedoch eine Kopie dieses Passes besorgen. Der Beurteilte hat sich jedoch geweigert, dem Migrationsamt die Telefonnummer der Schwester anzugeben. Er werde seine Schwester selbständig kontaktieren, wenn er alleine sei. Auf die Frage, woher die Mitarbeiterin des Migrationsamtes wissen soll, dass A____ der korrekte Name sei, hat der Beurteilte geantwortet: „Vertrauen Sie mir. Ich kann es beweisen.“ Gerade dieses Vertrauen fehlt jedoch im vorliegenden Fall: Der Beurteilte hat regelmässig neue Identitäten angenommen und hat bei der Befragung durch das Migrationsamt und auch in der heutigen Verhandlung offensichtliche Lügen erzählt. Er hat sich überdies geweigert, eine Kopie seines Passes zu besorgen, mit der er beweisen könnte, um wen es sich bei ihm handelt. Unter diesen Umständen ist die Haft notwendig, um die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sicher zu stellen. Ein milderes Mittel, das den gleichen Zweck erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 9. Mai 2017, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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