Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.92
URTEIL
vom 7. November 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], vom Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 5. November 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am 4. November 2016 durch die Schweizerische Grenzwacht im Bahnhof SBB in Basel einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem totalgefälschten schweizerischen Aufenthaltstitel, lautend auf B____, aus. Eine nähere Überprüfung ergab, dass A____ bereits im März 2015 unter dem Alias-Namen C____ festgenommen, wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie Fälschen von Ausweisen verurteilt und nach Eröffnung eines bis zum 26. März 2018 gültigen Einreiseverbots für die Schweiz und Liechtenstein in seine Heimat ausgeschafft worden war. Er wurde deshalb dem Migrationsamt übergeben, welches ihn am 5. November 2016 aus der Schweiz wegwies und eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. Mit Strafbefehl vom 6. November 2016 wurde A____ überdies wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, Fälschen von Ausweisen und nicht bewilligter Erwerbstätigkeit verurteilt. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Ein Ausländer kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
3.
A____ hat sich trotz gültiger Einreisesperre in die Schweiz begeben und sich hier anlässlich einer Kontrolle mit einem gefälschten schweizerischen Aufenthaltstitel ausgewiesen. Er ist bezüglich der Fälschung von Ausweisen vorbestraft und musste bereits vor anderthalb Jahren zwangsweise in seine Heimat ausgeschafft werden. All dies macht deutlich, dass A____ nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren, und diesbezügliche Anordnungen der Behörden zu befolgen. Die Haft erweist sich klarerweise als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Ein milderes Mittel, welches diesen Zweck ebenso erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Haft ist damit rechtmässig und zu bestätigen.
4.
In der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte darum gebeten, nach Frankreich zurückkehren zu können. Er habe dort ein Asylgesuch eingereicht und hätte heute einen Termin bei der Behörde gehabt. Falls eine Rückübernahme durch Frankreich nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, wird das Migrationsamt gebeten, die erforderlichen Abklärungen bei den französischen Behörden einzuleiten.
5.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 3. Februar 2017, rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.