[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.83
URTEIL
vom 12. Oktober 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Oktober 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von der Türkei, wurde am 31. August 2015 an der Burgfelderstrasse bei der Einreise in die Schweiz durch die Grenzwache kontrolliert. Er wies sich mit einem ihm nicht zustehenden österreichischen Reisepass, lautend auf B____, aus. Die Kantonspolizei nahm ihn um 22.30 Uhr wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte über ihn mit Verfügung vom 3. September 2015 Untersuchungshaft bis 26. November 2015 und mit Verfügung vom 17. November 2015 Sicherheitshaft bis zum 12. Januar 2016 (bestätigt durch das Appellationsgericht mit Entscheid AGE HB.2015.51 vom 4. Dezember 2015), welche das Strafgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 bis zum 8. März 2016 verlängert hat. Das Strafgericht erklärte A____ mit Urteil vom 15. Dezember 2015 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), des Fälschens von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise schuldig und verurteilte ihn zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. A____ wurde am 9. Oktober 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt wies ihn mit Verfügungen vom 6. Oktober 2016 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, verfügte ein vom 10. Oktober 2016 bis 9. Oktober 2024 gültiges Einreiseverbot sowie Ausschaffungshaft bis 8. Januar 2016, welche Jahreszahl als offensichtlicher Schreibfehler auf 2017 zu korrigieren ist. Die Überprüfung der Haft hat am 12. Oktober um 15.00 Uhr und damit innert der gesetzlichen Frist von 96 Stunden seit Beginn der ausländerrechtlich motivierten Haft am 10. Oktober 2016 stattgefunden, und zwar anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut. Der Rechtsvertreter wurde über den Gerichtstermin in Kenntnis gesetzt. Er hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, sondern die Zustellung einer Urteilskopie erbeten. Die Sachbearbeiterin des Migrationsamtes hat an der Verhandlung teilgenommen. Sie beantragt die Bestätigung der verfügten Haft, eventualiter die Bestätigung für 7 Wochen als Dublin-Haft im Sinne von Art. 76a AuG.
Erwägungen
1.
1.1 Das Migrationsamt hat ungeachtet des Asylgesuchs des Beurteilten Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h und f sowie gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 (Untertauchensgefahr) angeordnet.
Das rechtliche Gehör zur Wegweisung und zum Einreiseverbot wurde dem Beurteilten erstmals am 1. September 2015 gewährt. Am 4. Oktober 2016 in der Strafanstalt Bostadel wurde ihm durch die dortige Sozialarbeiterin im Auftrag des Migrationsamtes erneut das rechtliche Gehör zur Wegweisung in die Türkei und zum Einreiseverbot gewährt, wobei die Ausschaffung in die Türkei in Aussicht gestellt wurde. Die Wegweisungsverfügung und das Einreiseverbot wurden dem Beurteilten vorgängig der Einvernahme durch das Migrationsamt am 6. Oktober 2016 eröffnet (EP S. 1). Erst im Anschluss daran stellte er ein Asylgesuch (EP S. 2). Die Voraussetzung des Eröffnens der Wegweisungsverfügung gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG ist damit gegeben, und es ist Ausschaffungshaft – nicht etwa Vorbereitungshaft – zu prüfen.
Der Beurteilte wünscht im Dublin-Verfahren nach Österreich überstellt zu werden. Beim gegenwärtigen Kenntnisstand ist indessen davon abzusehen, die Haft im Lichte von Art. 76a AuG zu überprüfen. Zwar kann im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden, welcher Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Indessen ist der Beurteilte nicht von Österreich, sondern von Frankreich her kommend in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen eigenen Angaben ist sein Aufenthaltstitel in Österreich im Dezember 2015 erloschen (EP S. 2). Das Asylgesuch hat der Beurteilte in der Schweiz gestellt, nicht in Österreich, und Österreich hat am 3. Oktober 2016 die Rückübernahme des Beurteilten abgewiesen, weil sein Aufenthaltstitel erloschen ist und er von Frankreich her kommend in die Schweiz eingereist ist. Diese Gründe sprechen für die Zuständigkeit der Schweiz im Asylverfahren, für den Wegweisungsvollzug in die Türkei und für die Anwendung von Art. 76 AuG. Sollte sich im weiteren Verlauf des Asylverfahrens etwas anderes ergeben, so wird allenfalls auf diesen Punkt zurückzukommen sein.
1.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn sie sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet (Art. 76 abs. 1 lit. a AuG). Ausserdem kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Schliesslich müssen die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insbesondere Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Der Beurteilte wurde wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) rechtskräftig verurteilt. Der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.
2.2 Der Beurteilte hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf. Er hat ein Asylgesuch einreicht. Damit bezweckt er offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden. Dies ist zu vermuten, da sich der Beurteilte seit 31. August 2015 in der Schweiz aufhält und damit eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war. Zudem stellte der Beurteilte das Gesuch am 6. Oktober 2016 unmittelbar nach der Eröffnung der Wegweisung in die Türkei. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist damit ebenfalls gegeben.
2.3 Der Beurteilte hat sich anlässlich der Kontrolle vom 31. August 2015 mit einem ihm nicht zustehenden Österreichischen Reisepass ausgewiesen. Damit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben.
3.
Der Beurteilte ist in den Hungerstreik getreten. Soweit der Beurteilte seinen Suizid für den Fall des Wegweisungsvollzugs androht, ist auf die entsprechende Praxis zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013, AGE AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 2.4 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.
Für eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch anlässlich der heutigen Verhandlung keine Anhaltspunkte. Insoweit erscheinen allfällige Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug, und stehen sie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen. Der Hungerstreik des Beurteilten wird vom Betreuungspersonal des Gefängnisses Bässlergut mittels geeigneten Dispositivs begleitet.
4.
Der Wegweisungsvollzug in die Türkei oder allenfalls Österreich ist möglich und zumutbar; der Beurteilte verfügt über einen Reisepass, der sich seinen Angaben zufolge in einem Tresor in Österreich befinden soll, und den er sich zwar nicht beschaffen (lassen) will. Indessen liegt eine Passkopie vor, und seine Identität ist gesichert. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte vorgebracht, er habe seinen Onkel in Österreich angewiesen, den Pass zum türkischen Konsulat zurückzubringen. Der Zweck dieses Vorgehens sei politisch motiviert und liege darin, dass er staatenlos werde und nicht in die Türkei zurückgeschafft werden könne. Soweit der Beurteilte Asylgründe vorträgt, so sind diese nicht im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren zu beurteilen, sondern im Asylverfahren. Soweit der Beurteilte jedenfalls geltend macht, sein Leben sei in Gefahr in der Türkei (EP S. 2), dann aber angibt, er sei zwei Mal von Österreich in die Türkei ausgeschafft worden, aber wieder nach Österreich zurückgekehrt, habe dann seine türkische Staatsbürgerschaft auf dem Konsulat in Salzburg aufheben lassen, worauf das Einreiseverbot für Österreich aufgehoben worden sei, und er dann die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen habe, um in die Türkei in die Ferien zu fahren, so relativieren diese Ausführungen die geltend gemachte Gefährdung. Anlässlich der heutigen Verhandlung legte er indessen dar, die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen zu haben, damit sein Sohn diese übernehmen könne. Da der Sohn nun ungarischer Staatsbürger sei, brauche er die türkische Staatsbürgerschaft jedoch nicht mehr. Soweit der Beurteilte weiter geltend macht, er habe einen Sohn in Österreich und sich damit allenfalls auf Art. 8 EMRK berufen will, so ist nicht die Schweiz, sondern Österreich dafür zuständig und die Thematik vorliegend somit unbeachtlich.
Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs als die Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich, nachdem sich der Beurteilte klar gegen den Wegweisungsvollzug nach der Türkei ausspricht, so auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Angesichts der Sach- und Interessenlage des Beurteilten ist nicht davon auszugehen, dass er sich sich in Freiheit einem allfälligen Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Sollte sich ergeben, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar wäre, weil der Beurteilte die türkische Staatsbürgerschaft nun wieder niederlegt – ob der türkische Staat dies akzeptiert, ist allerdings offen –, wird allenfalls erneut eine Rückübernahme durch Österreich zu prüfen sein. Wie die Sachbearbeiterin des Migrationsamtes anlässlich der heutigen Verhandlung ausgeführt hat, wird die Rückübernahme durch Österreich ohnehin auch weiterhin geprüft, nachdem sich herausgestellt hat, dass der Aufenthaltstitel des Beurteilten in Österreich asylrechtlicher Natur war.
Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Dem Beurteilten ist es zuzumuten, den Ausgang des Asylverfahrens, welches mit besonderer Beförderlichkeit entschieden wird (Art. 37 Abs. 4 AsylG), im Gefängnis abzuwarten.
Die Haft ist demnach recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 8. Januar 2017 rechtmässig.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- [...]
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.