Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.8
URTEIL
vom 25. Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Thailand,
zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Januar 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass die Polizei am 21. Januar 2016 in Basel ein Bordell kontrolliert und dabei A____, der sich zu verstecken versuchte, festgenommen hat,
dass es sich bei A____ um einen thailändischen Staatsbürger handelt, der für den Aufenthalt in der Schweiz ein gültiges Visum benötigt,
dass das Visum im Pass von A____ am 9. Oktober 2015 abgelaufen ist,
dass A____ mit Strafbefehl vom 22. Januar 2016 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und in der Folge dem Migrationsamt übergeben worden ist,
dass ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für einen Monat in Ausschaffungshaft versetzt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben erachtet hat,
dass A____ sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits illegal in Deutschland aufgehalten und dort auch schwarz gearbeitet hat,
dass er sich versteckt hat, als die Polizei ihn hat kontrollieren wollen,
dass er sich überdies hoch verschuldet hat, um seinen Aufenthalt in Europa zu ermöglichen, und es ihm nach eigenen Angaben noch nicht gelungen ist, genügend Geld zur Rückzahlung seiner Schulden zu verdienen,
dass bei dieser Situation nicht anzunehmen ist, dass er, wäre er in Freiheit, freiwillig in die Heimat zurückkehren würde,
dass die Haft deshalb notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen,
dass sie jedoch aufgrund der zu erwartenden Ausschaffung des A____ innerhalb von acht Tagen einzig für die Dauer von maximal zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle einer Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von maximal 12 Tagen ab ausländerrechtlich motivierter Inhaftnahme eine gerichtliche Haftverhandlung durchzuführen ist (Art. 76 Abs. 3 AuG),
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 22. Januar 2016 (16.00 Uhr) bis zum 3. Februar 2016 (16.00 Uhr) rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: