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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.09.2016 AUS.2016.79 (AG.2016.654)

30. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,330 Wörter·~7 min·12

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.79

URTEIL

vom 30. September 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

vertreten durch lic. iur. [...],

substituiert durch MLaw […]

[...], Postfach 4020 Basel

4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. September 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Anlässlich einer koordinierten Polizeiaktion in der […]-Moschee wurde der algerische Staatsangehörige A____ einer Personenkontrolle unterzogen. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er auf Anweisung des Migrationsamts vorläufig festgenommen. Gemäss eigenen Angaben lebt A____ seit 22 Jahren ununterbrochen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz, nachdem sein Asylantrag im Jahr 1994 abgelehnt wurde.

Mit Verfügungen vom 27. September 2016 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und setzte ihn für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft. Am Vormittag vor der Verhandlung wurde das Gericht über das bestehende Vertretungsverhältnis mit lic. iur. [...] in Kenntnis gesetzt. Dieser wurde umgehend über die anstehende Verhandlung informiert und er hat sich an der Verhandlung durch seine Mitarbeiterin, MLaw [….], substituieren lassen. An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe die falschen Identitäten benutzt, um bei einer Polizeikontrolle nicht ausgeschafft zu werden. Er sei vor vielen Jahren aus seiner Heimat geflohen und habe Angst vor einer Rückkehr. Auch habe er niemanden mehr in Algerien und fühle sich in der Schweiz zu Hause. Seine Rechtsvertreterin beantragt die Aufhebung der angeordneten Haft und die unverzügliche Freilassung des A____, unter o/e Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ sollte die Schweiz seit Erhalt eines negativen Asylentscheids im April 1994 verlassen. Zudem hat ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 27. September 2016 aus der Schweiz weggewiesen. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungstitel vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Die Rechtsvertreterin bestreitet das Bestehen einer solchen Gefahr. A____ habe sich einzig passiv verhalten, was nicht ausreiche um eine Haft anzuordnen. Die falschen Identitäten habe er einzig bei zwei Kontrollen und aus Angst vor einer Ausweisung benutzt. Im Falle seiner Freilassung habe er vor, in die Moschee zurück zu kehren und sich den Behörden zur Verfügung zu halten.

3.3      Den Ausführungen in der Verfügung des Migrationsamts ist umfassend zuzustimmen. A____ hätte die Schweiz bereits im Jahr 1994 verlassen müssen und gilt seit dem 10. September 1994 als „verschwunden“. In seinem Zimmer in der Moschee wurde eine französische Identitätskarte lautend auf den Namen B____ gefunden, welche sich A____ nach eigenen Angaben im Jahr 2002 gekauft habe, um sich bei einer Kontrolle mit einer falschen Identität ausweisen zu können. Dies habe er auch einmal bei einer Kontrolle getan. Des Weiteren verfügte er über eine Versicherungsbescheinigung lautend auf den Namen […] . Dass er diese einzig gefunden und zur Rückgabe an den Betroffenen aufgehoben haben will, erscheint als Schutzbehauptung. Des Weiteren wurde A____ im Jahr 1997 polizeilich als [….] aus Indien, geb. am [...], erfasst und ist gemäss polizeilicher Erfassung auch unter dem Aliasnamen […], geb. am [...], aufgetreten. A____ sagt zudem aus, er wolle nicht in seine Heimat. Er lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz und wolle hier bleiben. Es ist offensichtlich, dass  A____ einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz einer Rückkehr in die Heimat vorzieht und er in Freiheit untertauchen würde, wie er dies in den vergangen 22 Jahren anscheinend erfolgreich getan hat. Mit seiner Kooperation ist entgegen den Ausführungen seiner Anwältin in Freiheit nicht zu rechnen, dies umso mehr, als nun sein „Versteck“ in der Moschee den Behörden bekannt geworden ist. Der Rechtsvertreterin ist auch nicht zuzustimmen, wenn sie ausführt, er habe lediglich nicht an seiner Rückkehr in die Heimat mitgewirkt. Mit der Angabe falscher Identitäten und dem Kauf einer falschen Identitätskarte hat er im Gegenteil aktiv Vorkehrungen getroffen, um bei einer Polizeikontrolle nicht identifiziert zu werden. Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      A____ hat vor seiner Festnahme in der Moschee gewohnt und dort als Abwart und Koch gearbeitet. Er hat keine Familie, die von seiner Inhaftierung (mit)betroffen ist. Ein milderes Mittel zur Absicherung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und die Ausschaffungshaft erweist sich als verhältnismässig. Das Migrationsamt hat die Haft für die Dauer von drei Monaten angeordnet, was angesichts der Notwendigkeit Ersatzreisepapiere für A____ zu organisieren in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die angeordnete Ausschaffungshaft ist zu bestätigen.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt A____, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 27. September 2016 bis 26. Dezember 2016 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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