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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.08.2016 AUS.2016.65 (AG.2016.581)

24. August 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,830 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.65

URTEIL

vom 24. August 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von Algerien,

 Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. August 2016

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____, geb. 20. Juni 1973, reiste, soweit bekannt, erstmals am 31. Mai 2007 in die Schweiz ein und ersuchte am 18. Juli 2007 um Asyl. Dieses Gesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration BfM) mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 abgewiesen und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 nicht eingetreten. Am 29. Dezember 2009 ersuchte A____ in der Schweiz erneut um Asyl. Auf dieses Gesuch wurde mit Entscheid des BfM vom 27. Februar 2010 nicht eingetreten und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Am 14. Oktober 2010 wurde er nach Algerien ausgeschafft.

Am 13. Oktober 2011 heiratete A____ in Algerien die Schweizer Staatsangehörige B____, woraufhin ihm am 25. Februar 2012 aufgrund des gestellten Familiennachzuggesuchs eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gestützt auf seine Ehe mit B____ ausgestellt wurde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des A____ und ordnete seine Wegweisung an, nachdem den Ehegatten mit Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2013 das Getrenntleben bewilligt worden und gemäss Angaben der Ehefrau kein Ehewille mehr vorhanden war. Ein mit Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2013 im Rahmen des Trennungsverfahrens superprovisorisch angeordnetes Annäherungsverbot an B____ wurde am 11. November 2013 definitiv bestätigt. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 30. Mai 2014 wurde die seitens A____ gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Februar 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 7. Juli 2014 wurde A____ mitgeteilt, er habe die Schweiz nun definitiv zu verlassen, und es wurde ihm dazu Frist bis zum 7. August 2014 gesetzt.

A____ ist in der Schweiz bereits wiederholt straffällig geworden. Gemäss Strafregisterauszug vom 22. April 2014 wurde er mit Strafmandat vom 20. Juli 2009 wegen rechtwidrigen Aufenthalts, mit Strafmandat vom 14. Januar 2010 wegen falscher Anschuldigung und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafurteil vom 12. Februar 2010 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafmandat vom 1. April 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und mit Strafmandat vom 15. Juni 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Missachtung der Ein- und Ausgrenzung verurteilt. Vom 15. Juni bis zum 11. November 2010 befand sich A____ in Strafhaft. Bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft war des Weiteren eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Brandstiftung und Drohung anhängig. Am 21. September 2013 erstatte ein Bekannter der B____ Anzeige gegen A____ wegen Drohung und Tätlichkeit. Aus einem Requisitionsbericht der Polizei vom 9. September 2014 ergibt sich ausserdem, dass sich eine Nachbarin von B____ am 8. September 2014 bei der Polizei meldete, um dieser mitzuteilen, dass A____ in der Wohnliegenschaft sei und "herumschreie". Die polizeiliche Kontaktaufnahme mit B____ ergab, dass A____ gemäss ihren Angaben bereits mehrfach gegen das vom Zivilgericht angeordnete Annäherungsverbot verstossen und sie deswegen bereits mehrfach die Polizei verständigt habe.

Gemäss Polizeirapport vom 23. September 2014 meldete B____ in der Nacht des 22. September 2014, dass A____ in der Liegenschaft, in welcher sie wohne, (wieder) am Randalieren sei. Die ausgerückten Polizeibeamten trafen A____ nicht vor Ort. Allerdings meldete sich dieser selber auf dem Polizeiposten Clara, wo er zwecks Kontrolle und Weiterungen festgenommen wurde. Am 23. September 2014 wurde er dem Migrationsamt zugeführt, wo ihm am selben Tag die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten eröffnet wurde. Das ihm zu gewährende rechtliche Gehör gestaltete sich gemäss den Angaben im Protokoll schwierig. Die Anhörung habe nach kurzer Befragung abgebrochen werden müssen, da sich A____ unkooperativ und renitent verhalten habe. Immerhin gab er an, die Schweiz seit dem 7. August 2014 nicht verlassen, sondern als Taglöhner gearbeitet zu haben. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigte die Ausschaffungshaft mit Urteil VGE AUS.2014.56 vom 24. September 2014 für drei Monate bis zum 22. Dezember 2014. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_939/2014 vom 14. Oktober 2014 nicht ein. Am 23. Oktober 2014 wurde A____ nach Algerien ausgeschafft.

Am 26. November 2015 nahm die Kantonspolizei A____ in der Notschlafstelle an der Alemannengasse fest. Gleichentags wurde A____ sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Migrationsamt einvernommen. Das Migrationsamt wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis 26. Februar 2016, welche der Haftrichter mit Urteil AUS.2015.63 vom 27. November 2015 bis 25. Februar 2016 bestätigte. Am 9. Februar 2016 verfügte das Migrationsamt die Verlängerung der Haft um drei Monate bis 25. Mai 2016, welche der Einzelrichter mit Urteil AUS.2016.14 vom 25. Februar 2016 bestätigte. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht wies dieses mit Urteil 2C_262/2016 vom 12. April 2016 ab. Das Migrationsamt verfügte am 10. Mai 2016 eine weitere Verlängerung der Haft bis 25. August 2016, welche der Einzelrichter mit Urteil AUS.2016 vom 23. Mai 2016 bestätigte. Nun hat das Migrationsamt erneut die Verlängerung der Haft verfügt, und zwar bis 25. November 2016. Die Überprüfung der Haftverlängerung durch die Einzelrichterin hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Zur Sache befragt, führte A____ aus, die Schweiz sei seine Heimat und er wolle hier bleiben. Er sei zwar in Algerien geboren und aufgewachsen, aber bei seiner Rückkehr im Jahr 2014 habe er festgestellt, dass Algerien nicht mehr dasselbe Land sei, dass er im Jahr 2007 verlassen habe. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerung hat vor Ablauf der bereits angeordneten Haftdauer zu erfolgen. Mit der heutigen Haftverhandlung und Eröffnung des Entscheids erfolgt die Überprüfung rechtzeitig.

2.

2.1          Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.2      Hinsichtlich der Wegweisung und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr ist auf das Urteil AUS.2015.63 vom 27. November 2015 E. 2 und 3 betreffend Haftanordnung über den Beurteilten zu verweisen. Anzufügen bleibt, dass die Wegweisungsverfügung nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist, und dass A____ gemäss seinen konstanten Darlegungen dem Migrationsamt gegenüber sowie anlässlich der heutigen Verhandlung nach wie vor und unter keinen Umständen bereit ist, die Schweiz zu verlassen, oder etwa die Erklärung für eine freiwillige Ausreise zu unterzeichnen. Seinen Willen, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, hat er zudem dadurch bekräftigt, dass er den auf den 9. Juni 2016 gebuchten Rückflug auf dem Flughafen verweigert hat. Damit verletzt er seine Mitwirkungspflicht, womit dieser Haftgrund bereits deshalb gegeben ist.

2.3

2.3.1   Mit der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG überschritten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG prüfen sind.

2.3.2   Gemäss Auskunft des Migrationsamtes hat sich der zunächst erst für den Juli 2016 ins Auge gefasste Flugtermin damit erklärt, dass für nach Algerien auszuschaffende Betroffene die Reisekapazitäten beschränkt sind: Einerseits führen nur zwei Fluggesellschaften begleitete Flüge von Genf nach Algerien durch, und andererseits sind diese Flüge jeweils auf zwei Betroffene beschränkt. Dadurch entsteht eine schweizweite Warteliste. Demgemäss war bis vor kurzer Zeit davon auszugehen, dass der Beurteilte erst im Juli 2016 würde reisen können, und ein entsprechender Termin wurde vorläufig reserviert. In der Zwischenzeit hat sich die Möglichkeit eines früheren Fluges, nämlich per 9. Juni 2016, ergeben. Allerdings hatte A____ während seiner gesamten Haftdauer die Möglichkeit, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass er freiwillig in seine Heimat zurückzukehren bereit sei. Diesfalls wäre eine umgehende Flugbuchung möglich gewesen. Da sich der Beurteilte hierzu aber geweigert hat und nach wie vor weigert und überdies den Rückflug vom 9. Juni 2016 verweigert hat, scheitert der rasche Wegweisungsvollzug bis anhin und nach wie vor an der mangelnden Kooperation des Beurteilten, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG erfüllt sind. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, können doch die hiesigen Behörden nichts mehr tun, als die nächstmögliche Transportmöglichkeit für eine begleitete Ausschaffung zu organisieren, welche für den 8. Oktober 2016 vorgesehen ist.

2.4      Der algerische Reisepass des des Beurteilten ist am 25. November 2015 abgelaufen. Gemäss den Informationen des Migrationsamtes genügt für die Einreise nach Algerien jedoch ein abgelaufener Algerischer Reisepass, sodass insofern kein Vollzugshindernis besteht.

2.5      A____ ist am 29. November 2015 in Hungerstreik getreten, den er am 17. Dezember 2015 beendet hat; er wurde während dieser Zeit medizinisch überwacht. Am Tag nach der Scheidungsverhandlung vor Zivilgericht vom 14. Januar 2016 wurden am 15. Januar 2016 an den Wänden in der Zelle des Beurteilten Zettel festgestellt mit Sprüchen wie „Mein Leben ist fertig, ich bin schon Tod“. In der Folge gingen die Gefängnisleitung und der medizinische Dienst gemäss aufliegendem Eskalationsdiagramm vor und versetzten A____ in die Überwachungszelle. Nach einer Visite bei [...] am 19. Januar 2016 wurde die Überwachung des Beurteilten aufgehoben. Der Beurteilte wurde bisher also krisenbedingt medizinisch und auch psychiatrisch durch Fachpersonal der UPK betreut.

Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

Vorliegend sind die Suizidabsichten des Beurteilten als weitgehend reaktiver Natur im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug zu qualifizieren. Den Einvernahmen des Beurteilten und auch den zahlreichen und umfangreichen Briefschaften an das Migrationsamt und den Zivilgerichtspräsidenten ist nämlich zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beurteilte in seiner Heimat kein Beziehungsnetz und keine wirtschaftliche Grundlage mehr habe und deshalb in der Schweiz bleiben wolle. Soweit die Suizidgedanken dergestalt motiviert sind, stehen sie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, und ihnen ist allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen, was das Migrationsamt und der medizinische Dienst unter Beizug von Fachpersonal der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) bisher auch schon getan haben; dies insbesondere jüngst auch im Vorfeld des auf den 9. Juni 2016 angesetzten Rückflug, welchen der Beurteilte indessen verweigerte.

2.5.2   Soweit sich die Suizidabsichten des Beurteilten auf die Trennung und Scheidung von seiner Ehefrau beziehen, ist zunächst festzuhalten, dass auch dieser Themenkreis zumindest teilweise als mit dem Wegweisungsvollzug zusammenhängend zu qualifizieren ist: Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung stellt die Grundlage für die Wegweisung dar, und wie die zahlreichen Interventionen der Kantonspolizei wegen häuslicher Gewalt, das zivilgerichtliche Kontakt- und Annäherungsverbot und auch die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen belegen, hat der Beurteilte die Ursache hierfür zumindest teilweise selber gesetzt. Insoweit ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen.

Sollte dennoch eine hierüber hinausgehende psychische Erkrankung des Beurteilten vorliegen, so ist auf die einschlägige Praxis hinzuweisen. Unter Umständen wird auch die Abschiebung von schwer erkrankten Personen als EMRK-widrig qualifiziert. Fehlt im Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur und würde der Betroffene deswegen in eine lebensbedrohliche Situation geraten, so wäre ein Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend (Bolzli, a.a.O.). Zu dieser Thematik hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E-3924/2006 die Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: "Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der Europäische Gerichtshof für Menschenreche (EGMR) hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen." Davon ist auszugehen.

Algerien verfügt über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, welches auch die Psychiatrie umfasst und kostenlos zugänglich ist (BVGer D-5037-2006 vom 19. Oktober 2009; http://countrystudies.us/algeria /68.htm). Im Übrigen ist mit dem Bundesgericht festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in anderer Lage befindet als alle anderen Personen, die in Algerien leben und wegen Scheidung in Depressionen geraten. Insoweit besteht also ebenfalls kein Vollzugshindernis.

Gegebenenfalls wird das Migrationsamt situativ über die Notwendigkeit einer medizinischen Begleitperson für den Flug zu befinden haben.

2.6      Im Sinne des Gesagten ist der Wegweisungsvollzug des Beurteilten nach Algerien möglich und zumutbar, und er ist, wie vorstehend dargestellt, absehbar. Das Übermassverbot ist jedenfalls nicht verletzt, beträgt doch die gesetzliche Höchstdauer der Haft 18 Monate, und hatte und hat es doch der Beurteilte in der Hand, eine Freiwilligenerklärung zu unterzeichnen, womit umgehend ein Flug gebucht und die Haft hätte verkürzt werden können. Die persönlichen Probleme im Zusammenhang mit der Heirat und in seiner Heimat, welche A____ heute wieder ausführlich hat darstellen wollen, können vorliegend nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Falle weiterer Schwierigkeiten beim Wegweisungsvollzug nach Algerien auch die Anordnung von Durchsetzungshaft zu prüfen sein wird. A____ bringt weiter vor, dass er sich in Algerien als Fremder fühlt und in der Schweiz zuhause sei. Dies beschlägt jedoch materielle Aspekte des Aufenthalts, die vorliegend nicht zu prüfen sind. Ein milderes Mittel als Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich und zielführend, nachdem der Beurteilte nicht willens ist, in seine Heimat zurückzukehren. Die Verlängerung der Haft ist demnach recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 25. November 2016 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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