Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.50
URTEIL
vom 24. Juni 2016
Beteiligte
A____, geb[...], von Kamerun,
[…]
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]l
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Mai 2014
betreffend Haftentlassung
Sachverhalt
Mit Verfügung des Migrationsamts vom 15. Februar 2016 wurde A____ für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt. Diese Verfügung wurde mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2016 (AUS.2016.17) sowie auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2016 (BGer 2C_220/2016) geschützt. Nachdem die Ausschaffung nicht innert drei Monaten vollzogen werden konnte, verlängerte das Migrationsamt die Haft für weitere drei Monate mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (AUS.2016.36). Auch diese Haftanordnung wurde mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 18. Mai 2016 für rechtmässig und angemessen befunden.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 ersucht A____ um Haftentlassung. An der heutigen Verhandlung wurde er zur Sache befragt. Er führt aus, er wolle nach wie vor nicht nach Kamerun, sondern habe ein Recht in der Schweiz zu bleiben, weil er krank sei und hier einen Sohn habe, den er bis zur Inhaftierung betreut habe. Sein Rechtsvertreter beantragt die sofortige Entlassung aus der Haft und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Vertreter des Migrationsamts beantragt die Abweisung des Haftentlasssungsgesuchs und führt aus, der Vollzug der Wegweisung sei absehbar, nachdem die Anhörung durch die kamerunischen Behörden für den Erhalt von Ersatzreisepapieren nun am 6. Juli 2016 definitiv stattfinde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80 Abs. 5 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Nachdem die Haft letztmals am 18. Mai 2016 überprüft wurde, ist auf das eingereichte Gesuch einzutreten. Im Rahmen eines Haftentlassungsgesuch sind sämtliche Haftvoraussetzungen erneut zu überprüfen (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 80 AuG N 7).
2.
A____ macht geltend, er habe mit Eingabe vom 22. Juni 2016 das Migrationsamt ersucht, den Entscheid vom 19. Mai 2014 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz wiedererwägungsweise aufzuheben, eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung aus medizinischen Gründen zu erteilen, subeventualiter sei das Staatssekretariat für Migration (SEM) um seine vorläufige Aufnahme zu ersuchen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darstelle. In einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung sei bis zum rechtkräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch das Absehen von jeglichen Vollzugsmassnahmen vorzusehen und es sei ihm eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Seine weitere Inhaftierung sei deshalb nicht mehr zulässig. Er kämpfe um sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und wolle den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz abwarten. Es bestehe keine Untertauchensgefahr. Wegen der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Verletzung von Art. 3 EMRK müsse das Migrationsamt von Vollzugsmassnahmen absehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht mehr absehbar sei.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids ins-besondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Die Ausschaffungshaft dient der Sicherung des Vollzugs eines Aus- oder Wegweisungsentscheids. Aus dem Haftzweck der Sicherung des Ausschaffungsvollzugs folgen als Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird und zwar nicht sofort möglich ist, aber dennoch in absehbarem Zeitraum stattfindet (Zünd, a.a.O., Art. 76 AuG N 1 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.) und muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 A____ bestreitet das Fortbestehen einer Untertauchensgefahr. Indessen wurde das Bestehen einer solchen bereits in den Entscheiden vom 17. Februar sowie vom 18. Mai 2016 festgestellt (s. oben Sachverhalt). Auf diese Ausführungen ist grundsätzlich zu verweisen. Es ist nochmals festzuhalten, dass A____ die Bemühungen des Migrationsamts, für ihn Ersatzreisepapiere bei den kamerunischen Behörden zu erhalten, aktiv zu verhindern versucht hat und nach wie vor nicht bereit ist, seinen kamerunischen Reisepass dem Migrationsamt auszuhändigen. An der heutigen Verhandlung behauptet er nun gar neu, ein solcher existiere gar nicht, er habe gelogen, als er gesagt habe, sein Pass sei in Paris. Das Migrationsamt weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass auch die Ehefrau des A____ ausgesagt habe, die Reisepapiere seien in Paris. Aus dem Verhalten und den Aussagen wird ersichtlich, dass A____ sich nach wie vor dem Vollzug der Wegweisung widersetzt und nicht gewillt ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Unter diesen Umständen kann nicht damit gerechnet werden, dass er sich in Freiheit in Bezug auf die Bestrebungen des Migrationsamts, Ersatzreisepapiere bei den kamerunischen Behörden erhältlich zu machen, kooperativ verhalten wird und deshalb (zumindest zeitweise) für die Behörden nicht greifbar wäre. Letztlich ist auch zu bedenken, dass eine Flucht ins nahe Ausland nicht auszuschliessen ist, verfügt er in Frankreich ja offenbar über Verwandte. Daran ändert auch das neu eingereichte Wiedererwägungsgesuch nichts, da letztlich mit einer Kooperation des A____ erst zu rechnen ist, wenn er davon ausgehen kann, in der Schweiz bleiben zu dürfen.
3.3
3.3.1 A____ macht weiter geltend, das Migrationsamt habe auf das Wiedererwägungsgesuch aufgrund vorgebrachter Noven einzutreten und ihm den Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch zu erlauben, da er dieses auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK stütze, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung nicht mehr absehbar sei.
3.3.2 Dazu ist festzustellen, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, ob das Migrationsamt überhaupt auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten und falls ja, wie es in der Sache entscheiden und ob einem allfälligen Verfahren die aufschiebende Wirkung zukommen wird. Gemäss der am heutigen Tag eingeholten Auskunft, lag der zuständigen juristischen Sachbearbeiterin, lic. iur. [...] (Leiterin Aufenthalte), das Gesuch heute Morgen um 8:00 Uhr noch nicht vor. Von einem ungebührlich verzögernden Verhalten der Behörde kann (mutmasslich) ein Tag nach postalischem Eingang des Gesuchs keine Rede sein bzw. ist dem Migrationsamt der aktuelle Stand der Gesuchsbearbeitung nicht vorzuwerfen. Den Akten des Migrationsamts ist allerdings zu entnehmen, dass bereits zum Zeitpunkt der verfügten Wegweisung im Jahr 2014 bekannt war, dass A____ an einer Krebserkrankung leidet. Allerdings unterliess es A____ damals, dem Migrationsamt nähere Angaben dazu zu machen. Immerhin ist den heute vorhandenen Unterlagen aber zu entnehmen, dass bereits damals belegbar gewesen wäre, dass seine Krebserkrankung nicht heilbar ist und er wohl zukünftig wieder medizinische Therapien benötigen wird. Ausserdem hat er seither mit Hinweis auf seinen Gesundheitszustand bereits wiederholt um Wiedererwägung des Entscheids betreffend seine Aufenthaltsberechtigung ersucht. Auf sein letztes Gesuch wurde mit Schreiben des Migrationsamts vom 9. Juni 2016 nicht weiter eingegangen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass A____ nach Abschluss einer medizinischen Behandlung im Jahr 2012 nachgehende ärztliche Kontrollen nicht wahrnahm und noch an der Verhandlung betreffend die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft im Februar dieses Jahres ausführte, er wolle sich alternativ medizinisch behandeln lassen. Auch wird im aktuellsten Arztbericht des Dr. med. [...], leitender Arzt Hämatologie, vom 20. Juni 2016 ausgeführt, dass A____ bei aktuell „anscheinend recht ruhigem Krankheitsverlauf“ zur Zeit keiner Therapie bedarf. Der Zeitpunkt einer Behandlungsbedürftigkeit „dürfte in den nächsten 12 bis 24 Monaten spätestens erreicht sein“. Mit dem heutigen Entscheid über das Haftentlassungsgesuch ist jedenfalls dem Entscheid des Migrationsamts über ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch sowie einem allfälligen Entscheid in der Sache und dem Entscheid, ob A____ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, nicht vorzugreifen. Damit kann heute offensichtlich nicht beurteilt werden, ob und inwiefern das Wiedererwägungsgesuch den Vollzug der Wegweisung in unabsehbare Ferne rücken wird. Aktuell liegt jedenfalls nach wie vor ein in Rechtskraft erwachsener Wegweisungsentscheid vor und steht die Anhörung von A____ durch die kamerunischen Behörden, welche Voraussetzung für das Ausstellen von Ersatzreisepapieren ist, kurz bevor (terminiert für den 6. Juli 2016). Damit kann heute nicht davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann.
3.4 A____ macht weiter geltend, die Auswirkungen seiner Inhaftierung seien für seinen Sohn, für welchen er bis zu seiner Verhaftung als Hausmann der Familie gesorgt habe, dramatisch und legt dazu einen Bericht von Dr. med. [...], Spezialärztin FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 13. Juni 2016 ins Recht. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der achtjährige Sohn des A____ unter der Abwesenheit des Vaters stark leidet. Dazu ist festzuhalten, dass die Inhaftnahme eines Elternteils, soweit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes übernehmen kann, einer Inhaftierung grundsätzlich nicht entgegensteht (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, .Zürich/Basel/Genf 2015, S. 46 f.). Dass die mit der Inhaftierung eines Elternteils entstehende familiäre Situation für betroffene Kinder selbstverständlich sehr schwierig ist, ändert daran nichts. Es ist vorliegend ausserdem darauf hinzuweisen, dass A____ trotz der gelebten Vaterschaft rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und demnach eine örtliche Trennung von seinem Sohn sich bereits daraus ergibt, die Haft insofern keine anderen Umstände schafft, wie sie im Falle seiner rechtzeitigen Ausreise bestanden hätten.
Soweit A____ geltend macht, die Haft sei ihm als an einer unheilbaren Krebsform erkrankten Menschen nicht zuzumuten, ist festzuhalten, dass sein allgemeiner Gesundheitszustand gemäss dem neuesten Arztbericht aktuell gut ist und damit nicht gegen seine Hafterstehungsfähigkeit spricht.
3.5 Diesen Erwägungen folgend ist das Haftentlassungsgesuch zum jetzigen Zeitpunkt abzuweisen. Soweit sich die zu dieser Beurteilung führenden Voraussetzungen in den nächsten Tagen oder Wochen ändern, ist darauf hinzuweisen, dass eine Haft bei Fehlen der Haftvoraussetzungen zu beenden ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG), mit anderen Worten das Migrationsamt ohnehin laufend die Richtigkeit der angeordneten Haft zu überprüfen hat (zum Haftentlassungsgesuch ausserhalb der Sperrfristen s. Businger, a.a.O., S. 249)
4.
A____ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit ist aktenkundig, allerdings muss das nur ein Tag nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs eingereichte Haftentlassungsgesuch als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden, da in dieser kurzer Zeit offensichtlich noch kein Handeln der Migrationsbehörde erwartet werden kann und sich damit die zu beurteilende Situation erwartungsgemäss unverändert darstellt. Gerichtskosten werden keine erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch des A____ wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet und erläutert.