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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.05.2016 AUS.2016.41 (AG.2016.378)

27. Mai 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,010 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.41

URTEIL

vom 27. Mai 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Vietnam,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Mai 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Vietnam. Sie wurde am 24. Mai 2016 in Basel durch das Migrationsamt, in Zusammenarbeit mit dem Fahndungsdienst und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, in einem Geschäft im Stücki Shopping in Basel einer Kontrolle unterzogen, weil der Verdacht auf Schwarzarbeit bestand. Dabei wies sie sich mit einem auf B____ lautenden deutschen Personalausweis aus und erklärte, sie sei die für das kontrollierte Geschäft verantwortliche Person. An dieser Darstellung ergaben sich Zweifel aufgrund des Fotos des Ausweises und der Unterschrift, deren Probe mehrmals voneinander abwich. In der Folge meldete sich B____ telefonisch beim Mitarbeiter des Migrationsamtes und liess ihn wissen, dass sie sich derzeit in Vietnam in den Ferien befinde und sie mit der kontrollierten Person nichts zu tun habe. Ihr sei vor rund 3 Monaten der Personalausweis abhanden gekommen; dieser ist denn auch im Februar 2016 als verloren gemeldet worden. Das Migrationsamt liess A____ verhaften, wies sie aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen Verhandlung ist die Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der vorliegende Entscheid ist ihr mithilfe einer Dolmetscherin übersetzt und eine Kopie davon ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2.2      Die Beurteilte hat sich mit einem ihr nicht zustehenden Personalausweis ausgewiesen und anfänglich darauf beharrt, die abgebildete Person zu sein. Erst als sie mit den Aussagen von B____, als welche sie sich ausgegeben hat, konfrontiert worden ist, hat sie ihre eigenen Personalien genannt. Auch bezüglich weiterer Angaben hat sie sich in Widersprüche verstrickt. So hat sie die Frage, wie sie in die Schweiz gekommen sei, beantwortet, sie sei mit dem Auto (Carsharing) bis Weil gefahren und dann mit der Tram Nummer 8 bis zum Stücki Shopping gefahren, wobei sie keiner Einreisekontrolle unterzogen worden sei. Nur wenig später hat sie dann aber erklärt, sie habe nicht gewusst, dass sie sich in der Schweiz befinde. Die Frage, weshalb sie nicht mit ihrem eigenen Ausweis von Deutschland in die Schweiz gereist sei, hat sie lapidar damit beantwortet, dass sie sehr vergesslich sei. Nach der Befragung durch das Migrationsamt wollte dieses den Pass der Beurteilten mittels der von ihr angegebenen Telefonnummer erhältlich machen. Das Migrationsamt kam auf diese Weise in Kontakt mit dem Verlobten der Beurteilten. Dieser teilte mit, dass die Beurteilte gar nicht mehr im Besitz eines Passes sei, nachdem er ihr gestohlen worden sei. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Verlobten der Beurteilten beim Migrationsamt überreichte dieser Dokumente, welche zeigen, dass in Deutschland eine Duldung der Beurteilten beantragt worden ist. Er habe sie vor rund sechs Monaten kennengelernt; er wisse nicht, wie lange sie sich vorher schon in Deutschland aufgehalten habe. Ferner gab er an, er habe die Beurteilte gewarnt, ohne Ausweis in die Schweiz zu reisen. In der Verhandlung der Haftrichterin hat die Beurteilte wiederum sehr unglaubwürdige Angaben gemacht. Insbesondere der Grund, den sie für ihre Reise angibt (sie habe den gefundenen Pass von  B____ persönlich vorbeibringen wollen, weil man solche Sachen nicht sicher mit der Post versenden könne) vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beurteilte bereits seit längerem im Besitz des Passes gewesen ist. Dass man während Wochen einfach zuwartet, bis man einen gefundenen Pass zurückgibt, statt ihn unverzüglich per Einschreiben zu versenden, leuchtet nicht ein. Es kommt hinzu, dass die Beurteilte im Voraus kein Treffen abgemacht, sondern lediglich auf gut Glück losgereist sein will. Schliesslich hat sie auch nicht gezögert, anlässlich der Kontrolle durch die Polizei den Pass für sich zu verwenden. Es besteht deshalb weiterhin der Verdacht, dass die Beurteilte in dem Geschäft im Stücki Shopping, in dem sie kontrolliert worden ist, schwarz gearbeitet hat, was die Beurteilte verschweigen will. Insgesamt lässt das Verhalten der Beurteilten keinen anderen Schluss zu, als dass sie versucht, die Behörden über ihre Person und ihren Aufenthalt zu täuschen, und damit die Wegweisungsbemühungen erschwert. Offenbar lebt sie schon einige Zeit, das heisst mindestens ein gutes halbes Jahr, illegal in Deutschland. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich, wäre sie in Freiheit, für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde, sondern vielmehr versuchen würde, auf inoffiziellem Weg nach Deutschland zurück zu kehren. Damit erweist sich die Haft als notwendig, um die verfügte Wegweisung sicher zu stellen, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ für die Dauer von 3 Monaten, das heisst bis zum 23. August 2016, angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt BS

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die inhaftierte Ausländerin kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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