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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.05.2016 AUS.2016.38 (AG.2016.358)

19. Mai 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,194 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.38

URTEIL

vom 19. Mai 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von Estland,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Mai 2016

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der mutmasslich staatenlose A____, geb. am [...], wurde von der Grenzwachekontrolle im Zug ICE 75 von Hamburg nach Chur einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er sich nicht mit einem gültigen Reisedokument ausweisen konnte. Eine Systemabfrage ergab ein bis zum 23. Juni 2018 geltendes und von den dänischen Behörden ausgesprochenes Einreiseverbot. A____ wurde daraufhin festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt. An der Einvernahme durch das Migrationsamt vom 17. Mai 2016 gab er an, keine registrierte Wohnadresse zu haben. Sein verstorbener Vater sei ein Este gewesen, seine verstorbene Mutter eine Russin. Er sei von Berlin in die Schweiz eingereist, nachdem er sich zuvor in Deutschland aufgehalten habe. Er sei am 17. August 2015 nach Berlin geflogen. Aufgehalten habe er sich auch in Holland, Belgien und Frankreich. Er habe ca. ein halbes Jahr ohne Dokumente in Berlin gelebt. Nach Estland wolle er nie mehr zurück. Ein Asylgesuch habe er bereits in Dänemark, Norwegen, Deutschland und in Schweden gestellt. Er verzichte darauf, auch in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, sondern gehe lieber wieder nach Dänemark zurück, auch wenn er dort ins Gefängnis müsse. Das Migrationsamt verfügte am 17. Mai 2016 die Wegweisung von A____ und setzte ihn mit am gleichen Tag erstellter Verfügung für sechs Wochen in die Ausschaffungshaft. A____ ersuchte am 18. Mai 2016 um gerichtliche Überprüfung der Haft.

Erwägungen

1.

A____ hat um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) ersucht. Gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG ist der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft jederzeit möglich und hat in einem schriftlichen Verfahren zu erfolgen. Die Frist, in welcher die Haft entsprechend dem erfolgten Antrag gerichtlich zu überprüfen ist, ist der Bestimmung nicht direkt zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft gemäss den Art. 75 f. AuG geltende Frist von 96 Stunden ab ausländerrechtlich motivierter Inhaftnahme zu gelten (Art. 80 Abs. 2 AuG; BGer 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 f.). Der vorliegende gerichtliche Haftentscheid erfolgt damit rechtzeitig.

2.

2.1      Das Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf den vom ihm erlassenen Wegweisungsentscheid und gibt gleichzeitig an, es handle sich um eine Haftanordnung im Rahmen der „Rückübernahme Dublin Kategorie III“. Eine allfällige (zukünftige) Wegweisung nach Abklärung der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens in Anwendung der Dublin Verträge hat indessen das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu verfügen (Art. 64a AuG). Damit kann die Haft sich nicht auf die von den kantonalen Migrationsbehörden verfügte Wegweisung abstützen. Da A____ sich deshalb faktisch in der Vorbereitungshaft gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG befindet, welche vor dem Vorliegen einer Wegweisung durch die zuständige Bundesbehörde angeordnet werden kann, ist zu überprüfen, ob die dazu notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

2.2      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken, mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AuG. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Das Dublin Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3)

2.3      Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. A____ habe sich bislang in keiner Weise an behördliche Anordnungen gehalten. Dies zeige sich darin, dass er gemäss eigenen Angaben bereits in Dänemark, Schweden, Norwegen, Frankreich, und Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe. Zudem seien ihm seine Ausweispapiere in Deutschland abgenommen worden. Außerdem habe er angegeben, im Falle seiner Freilassung Kollegen in Basel aufzusuchen. Auch könne er gar nicht rechtmässig selbständig aus der Schweiz ausreisen, da gegen ihn ein aktuell gültiges und schengenweit geltendes Einreiseverbot vorliege.

2.4      Dem Migrationsamt ist beizupflichten, wenn es festhält, dass A____ sich im Ausland nicht an behördliche Anweisungen gehalten hat, anders lässt sich letztlich das Stellen so vieler Asylgesuche in verschiedenen Ländern innert kurzer Zeit kaum erklären. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass er Deutschland verlassen hat, obwohl ihm die dortigen Behörden die Reisedokumente abgenommen haben und ihm eine Personenbescheinigung aushändigten, auf der explizit steht, dass es sich nicht um einen Passersatz handle. Dass er Deutschland nicht hätte verlassen dürfen, muss ihm deshalb klar gewesen sein. A____ gibt dazu allerdings einzig an, in Deutschland habe es so viele Asylanten, da habe er nicht bleiben wollen. Diese Aussage lässt zudem erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Asylgesuche aufkommen. Hinzu kommt, dass Dänemark am 24. Juni 2015 gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot verfügt hat und er demnach nachweislich mit seinem seitherigen Aufenthalt im Schengenraum gegen dieses verstösst. Insgesamt zeigt sein Verhalten deutlich auf, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, weshalb sich die Inhaftnahme auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AuG abstützen kann bzw. das Bestehen einer Untertauchensgefahr zu bejahen ist (nicht aber auf Art 76 Abs. 2 .lit. b Ziff. 3 und 4 AuG).

2.5      Das Migrationsamt hat am 18. Mai 2016 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office) mitgeteilt, dass A____ gemäss der Eurodac Datenbank und seinen eigenen Angaben in Dänemark im Jahr 2013 und in Schweden im Jahr 2014 einen Asylantrag gestellt habe. Gleichzeitig ersucht das Migrationsamt die Behörde, eine mögliche Rückübergabe an den zuständigen Dublinvertragsstaat in die Wege zu leiten. Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die verfügte Haft für die Dauer von sechs Wochen für die Festlegung der Zuständigkeit erweist sich zudem als angemessen. Dies umso mehr, als vorliegend tendenziell unklar erscheint, welcher andere Vertragsstaat eine Zuständigkeit erklären könnte. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Die angeordnete Haft erweist sich damit als rechtmässig und angemessen und wird bestätigt.

3.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die angeordnete Vorbereitungshaft vom 16. Mai 2016 bis 27. August 2016 ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel einreichen.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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