Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 14.04.2016 AUS.2016.30 (AG.2016.250)

14. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·483 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.30

URTEIL

vom 14. April 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Bulgarien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,  

  dass   der bulgarische Staatsangehörige A____, geb. [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 14. April 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,  

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),  

dass   die Ausschaffung von A____ voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,  

dass   das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 14. April 2016 betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft den Haftgrund der Gefahr eines Untertauchens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,  

dass              

diese diese Beurteilung zutreffend ist, da A____ gegen ein bestehendes Einreisverbot in das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein (gültig bis 26. Oktober 2016) verstossen hat und er ein vorgehendes Einreiseverbot ebenfalls wiederholt missachtet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Freilassung die Schweiz nicht verlassen sondern untertauchen würde, um weiterhin dem (verbotenen) Betteln nachgehen zu können  

dass   keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,  

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,  

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

    erkennt die Einzelrichterin:  

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.               Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 13. April 2016, 11.25 Uhr, bis zum 25. April 2016, 11:25 Uhr, rechtmässig und angemessen.   Es werden keine Kosten erhoben               Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.   Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - Staatssekretariat für Migration       Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht       lic. iur. Barbara Grange        

Rechtsmittelbelehrung   Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  

      Bestätigung     Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in   _________________ Sprache eröffnet.     Datum:   Unterschrift Beurteilter:   Unterschrift Migrationsamt:

AUS.2016.30 — Basel-Stadt Appellationsgericht 14.04.2016 AUS.2016.30 (AG.2016.250) — Swissrulings