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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.03.2016 AUS.2016.26 (AG.2016.202)

18. März 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,408 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Anordnung der Vorbereitungshaft

Volltext

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.26

URTEIL

vom 18. März 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1969, von der Türkei,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. März 2016

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1969, von der Türkei, reiste erstmals am 19. Oktober 1987 in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 1995 heiratete er seine Landsfrau B____, 1998 wurde die gemeinsame Tochter C____ geboren. Im Jahr 2010 wurde die Ehe geschieden, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (AGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011). Das Migrationsamt setzte ihm eine Ausreisefrist bis 30. April 2012 und verlängerte diese, angesichts des bevorstehenden Ablebens von A____s in Basel lebendem Vater mehrmals bis 31. Oktober 2012. Das Bundesamt für Migration verfügte am 5. April 2012 über A____ ein vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2022 gültiges Einreiseverbot, welches dessen Rechtsvertreter zugestellt wurde. Am 17. März 2016 kontrollierte die Kantonspolizei A____ an der [...]strasse und nahm ihn zuhanden des Migrationsamtes fest. Er stellte ein Asylgesuch. Am 17. März 2016 verfügte das Migrationsamt Vorbereitungshaft über A____ bis 17. Juni 2016. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Die Vertreterin von A____ beantragt dessen Freilassung, eventualiter unter Kaution.

Erwägungen

1.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegoder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Vorliegend sind drei Haftgründe gegeben:

2.1      Der Beurteilte ist nach seinen Angaben vor ca. 7 - 8 Monaten trotz des bis 30. April 2022 gültigen Einreiseverbotes in die Schweiz eingereist. Dass ihm das Einreiseverbot nicht bekannt ist, wie er geltend macht, ist unerheblich, denn es wurde seinem Rechtsvertreter zugestellt und damit rechtsgültig eröffnet, was als Voraussetzung für Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG genügt (Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 75 AuG N 6). Dass das Einreiseverbot, welches rechtskräftig ist, offensichtlich unhaltbar oder willkürlich wäre, kann nicht gesagt werden: Es stützt sich auf die Delinquenz des Beurteilten, namentlich die Verurteilung durch das Strafgericht vom 31. März 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, weiter auf verschiedene Verurteilungen wegen Delinquenz im Zeitraum von 1993 bis 2007, insbesondere mehrfache Beihilfe zu illegaler Einreise, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; zudem darauf, dass er hohe Fürsorgekosten verursacht hat. Dieser Haftgrund ist somit gegeben. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.

2.2      Der Beurteilte ist nach seinen Angaben vor ca. 7 - 8 Monaten in die Schweiz eingereist. Er hatte also genügend Zeit, um sein Asylgesuch zu stellen. Dass er den richtigen Zeitpunkt habe abwarten wollen, wie er geltend macht, kann angesichts der langen Dauer seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz nicht für bare Münze genommen werden. Eine frühere Einreichung des Asylgesuchs wäre dem Beurteilten somit möglich und zumutbar gewesen, und er hat sein Gesuch am Tage seiner Verhaftung gestellt, sodass die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG gegeben und auch dieser Haftgrund gegeben ist. Der Beurteilte bezweckt offensichtlich, den drohenden Vollzug seiner Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. In diesem Sinne hat der Beurteilte heute ausgeführt, er sei Kurde und 47-jährig, daher habe er sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2012 in Deutschland und in der Schweiz versteckt. Er habe sich auch ein paar Monate in seiner Heimatstadt in der Türkei versteckt. Er werde dort vom Militär gesucht und würde Militärdienst leisten müssen, also womöglich gegen Kurdische Bevölkerung kämpfen müssen, was er als Kurde nicht tun wolle. Diese materiellen Vorbringen des Beurteilten können im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren jedoch nicht geprüft werden, sondern sind Gegenstand des Asylverfahrens.

2.3      Der Beurteilte wurde vom Strafgericht am 31. März 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, was ein Verbrechen darstellt. Das Appellationsgericht hat den Schuldspruch bestätigt, das Urteil ist rechtskräftig (AGE AS.2009.368 vom 7. Mai 2010). Der Haftgrund des Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG ist somit ebenfalls gegeben.

3.

Soweit der Beurteilte seinen Suizid für den Fall des Wegweisungsvollzugs androht, ist auf die entsprechende Praxis zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013, AGE AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 2.4 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

Für eine krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch anlässlich der heutigen Verhandlung keine Anhaltspunkte. Insoweit erscheinen die Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug, und stehen sie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen.

4.

Bei allfällig negativem Ausgang des Asylverfahrens wird der Wegweisungsvollzug in die Türkei aus heutiger Perspektive möglich und zumutbar sein; der Beurteilte verfügt über eine Identitätskarte. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich, nachdem der Beurteilte sich bereits seit geraumer Zeit illegal in der Schweiz und in Deutschland aufhält und er auf keinen Fall bereit ist, in die Türkei zurückzukehren. Diese fehlende Bereitschaft hat er auch anlässlich der heutigen Verhandlung deutlich unterstrichen, womit auch die von der Rechtsbeiständin eventualiter beantragte Freilassung unter Kaution kein gangbarer Weg erscheint. Bei der gegebenen Sachund Interessenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte sich in Freiheit einem allfälligen Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde.

Die Haft ist demnach recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist bis 17. Juni 2016 rechtmässig.

            Das Verfahren ist kostenlos.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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