Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.8
URTEIL
vom 20. März 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [….], von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 19. März 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Am 18. März 2015 wurde der gemäss eigenen Angaben aus Algerien stammende und in Spanien lebende A____. von der Polizei wegen Verdachts der Begehung eines versuchten (Taschen)diebstahls festgenommen. Mit Strafbefehl vom 19. März 2015 erklärte ihn die Staatsanwaltschaft des versuchten Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.--, unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs.
An der vom Migrationsamt durchgeführten Einvernahme vom 19. März 2015 gab A____ an, sein algerischer Reisepass befinde sich bei einem Freund in Mulhouse, Frankreich. Seinen spanischen Aufenthaltstitel habe er verloren, er besitze allerdings einen von der Polizei ausgestellten Verlustschein. Er sei seit ca. einem Jahr arbeitslos und erhalte Arbeitslosenentschädigung in Spanien. Er sei als Tourist in die Schweiz gekommen und habe nicht daran gedacht, seine Papiere mitzunehmen.
Mit Verfügungen des Migrationsamts vom 19. März 2015 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und wurde er für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt.
An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er lebe seit ca. einem Monat im grenznahen Frankreich und habe die Schweiz in dieser Zeit ca. dreimal als Tourist betreten. Da er in Spanien seit einem Jahr arbeitslos sei, arbeite er manchmal schwarz und ohne Aufenthaltsbewilligung in Frankreich. Einen versuchten Diebstahl in der Schweiz habe er nicht begangen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. März 2015 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein entsprechender Titel vorliegt.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt (statt vieler: unveröffentlichtes Urteil vom 25. März 1996 i.S. M.M., E. 2a). Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das Migrationsamt begründet die Inhaftnahme des A____ mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr. Diesem sei bekannt gewesen, dass er ohne gültige Reisedokumente nicht in die Schweiz einreisen darf. Dass er dies gleichwohl getan habe, zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten.
3.3 Der vom Migrationsamt als Haftgrund angegebene Sachverhalt vermag für sich alleine die Ausschaffungshaft nicht genügend zu begründen. Allerdings ist die Feststellung betreffend die illegale Einreise und die fehlenden Papiere des A____ im Zusammenhang mit der gesamten Anhaltesituation und seinen Angaben zu seiner Person und Situation zu betrachten. So ist aktuell noch nicht geklärt, ob die Angaben des A____ betreffend seine Identität stimmen und ob er tatsächlich über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt. Entgegen der Zusicherung des A____, eine Kollege werde seinen Pass bis gestern 16:00 Uhr überbringen, ist dies bis jetzt nicht geschehen. Ohnehin ist festzustellen, dass seine Angaben betreffend seine Person und Situation äusserst unglaubwürdig sind. So will er einerseits seinen Pass im grenznahen Frankreich bei einem Freund belassen und andererseits seinen spanischen Ausweis betreffend die Aufenthaltsberechtigung verloren haben. Es ist indessen lebensfremd, dass er seinen Pass bei einem geplanten Grenzübertritt rein zufällig nicht bei sich geführt haben will. Unwahrscheinlich ist auch, dass er sich beim Verlust eines derart wichtigen Dokuments wie seinem Aufenthaltstitel nicht unverzüglich um dessen Ersatz bemüht haben, sondern sich ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt auf eine Reise in andere europäische Länder und die Schweiz begeben haben will. Auch gibt er an der Verhandlung zu, dass er zwischendurch ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Frankreich arbeite. Damit demonstriert er seine Gleichgültigkeit gegenüber den ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen. Hinzu kommen die Umstände seiner Verhaftung durch die Polizei, bei welcher er zusammen mit einem in Bezug auf Diebstahl einschlägig vorbestraften Landsmann verhaftet wurde, sowie der zwischenzeitlich ergangene Strafbefehl, unter anderem wegen versuchten Diebstahls. Das sich aus diesen Umständen ergebende Gesamtbild lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich A____ unkontrolliert im Schengenraum aufhält und delinquiert, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit kann nicht von einem kooperativen Mitwirken an seiner Ausschaffung in Freiheit ausgegangen sondern muss vielmehr damit gerechnet werden, dass er im Falle seiner Freilassung untertauchen würde.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine Ausschaffung nach Spanien oder Algerien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Vorliegend hat es der Ausländer zudem selbst in der Hand, aktiv an der Beschaffung seiner Papiere mitzuwirken, um die Ausschaffung zu beschleunigen. Nachdem aktuell noch nicht einmal klar ist, in welches Land A____ auszuschaffen ist, rechtfertigt sich auch die beantragte Dauer der Haft von drei Monaten. Allerdings beginnt die ausländerrechtlich motivierte Haft am 19. März 2015 zu laufen und endet damit am 18. Juni 2015. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft vom 19. März 2015 bis zum 18. Juni 2015 ist rechtmässig und angemessen.
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VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.