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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.12.2015 AUS.2015.69 (AG.2015.843)

14. Dezember 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·847 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.69

URTEIL

vom 14. Dezember 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Dezember 2015

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Nigeria. Nachdem ein in der Schweiz im Jahre 2011 eingereichtes Asylgesuch abgewiesen worden war, war der Aufenthaltsort des Ausländers seit dem 22. November 2012 unbekannt. Am 10. Dezember 2014 erhielt A____ in Italien eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 10. Oktober 2015, welche ihm jedoch am 25. Februar 2015 aberkannt wurde. In der Folge hielt er sich (auch) in der Schweiz auf. Jedenfalls musste er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2015 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt werden. Gleichentags wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg. Diese will er auch für kurze Zeit verlassen haben. Allerdings wurde er schon am 7. Dezember 2015 erneut in Basel aufgegriffen, nachdem eine Drittperson die Polizei wegen des Vorwurfs der Tätlichkeit requiriert hatte. Im Anschluss an die Kontrolle wurde A____ dem Migrationsamt übergeben, welches ihn aus der Schweiz wegwies und eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen bis zum 19. Dezember 2015 anordnete. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) verzichtete mit Urteil vom 8. Dezember 2015 auf eine mündliche Verhandlung und stellte die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft fest. Am 11. Dezember 2015 hätte A____ in seine Heimat fliegen sollen. Nachdem er zum Flughafen gebracht worden war, erklärte er, er würde nicht reisen, er wolle lieber nach Italien zurückkehren. Er wurde deshalb in das Ausschaffungsgefängnis zurückgebracht. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 verlängerte das Migrationsamt die Haft um einen Monat. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 3 AuG kann die richterliche Behörde auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. Mit der heutigen Verhandlung ist diese Frist eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

Wie die Einzelrichterin schon in ihrem Entscheid vom 8. Dezember 2015 festgestellt hat, sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für das Bestehen von Untertauchensgefahr vorhanden. So hat sich der Beurteilte ganz offensichtlich nicht an die angeordnete Wegweisung gehalten, sondern musste nur kurze Zeit nach Erlass dieser Verfügung erneut in Basel aufgegriffen werden. Hinzu kommt das deliktische Verhalten des Beurteilten, der am 8. November 2015 unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt worden ist. Die Annahme der Einzelrichterin, wonach Untertauchensgefahr besteht, hat sich durch das seitherige Verhalten des Beurteilten verdichtet. Obschon dieser gegenüber dem Migrationsamt erklärt hatte, eine Rückkehr nach Nigeria sei für ihn kein Problem, hat er den für ihn gebuchten Abflug verweigert mit der Begründung, er wolle lieber nach Italien gehen. Eine Rückkehr nach Italien kommt aber nicht in Betracht, nachdem ihm die dortige Aufenthaltsbewilligung aberkannt worden ist. Auch für den übrigen Schengenraum fehlt ihm das Visum, um einen Aufenthalt zu ermöglichen. Es bleibt ihm deshalb nur die Rückkehr in die Heimat übrig. Indem der Beurteilte den Abflug verweigert hat, hat er deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren. Das Migrationsamt muss nun eine begleitete Rückschaffung in die Wege leiten. Ein milderes Mittel als Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Die Verlängerung der Haft um einen Monat erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ für die Dauer von 1 Monat, das heisst bis zum 18. Januar 2016, angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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