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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.11.2015 AUS.2015.61 (AG.2015.758)

9. November 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,144 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.61

URTEIL

vom 9. November 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von Albanien,

Wohnort unbekannt

Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der gemäss eigenen Angaben albanische Staatsangehörige A____ wurde am 4. November 2015 von der grenzpolizeilichen Inlandkontrolle angehalten und kontrolliert. A____ konnte sich nicht ausweisen. Nähere Abklärungen zu seiner Person ergaben, dass gegen ihn ein von den italienischen Behörden angeordnetes und bis. 5. Juni 2018 geltendes Einreisverbot für den gesamten Schengenraum besteht. An der Einvernahme durch das Migrationsamt gab er an, er sei vor ca. 6 Jahren mit der Fähre nach Italien eingereist und habe zuerst dort gearbeitet. Danach habe er in Deutschland und Frankreich gelebt. Gearbeitet habe er nicht mehr. Er habe am 4. November 2015 eigentlich gar nicht in die Schweiz sondern nach Frankreich einreisen wollen. Mit Verfügungen des Migrationsamt vom 5. November 2015 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und wurde er für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft gesetzt.

Mit Strafbefehl vom 5. November 2015 wurde A____ der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt.

An der heutigen Verhandlung führt A____ aus, er habe gewusst, dass er ein Einreiseverbot von den italienischen Behörden erhalten habe, habe aber gemeint, dies zähle nur für Italien und nicht für den ganzen Schengenraum. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten, nachdem die Haftzeit vom 4. bis zum 5. November 2015 im Strafbefehl vom 5. November 2015 berücksichtigt wurde und damit ein Teil der verhängten Strafe als mit der Haft abgegolten gilt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Mit der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom 5. November 2015 liegt eine entsprechende Verfügung vor.

3.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1)

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit einem Verstoss gegen ein bestehendes Einreisverbot gemäss Art 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. A____ bestreitet, von diesem Verbot bzw. von dessen Umfang (ganzer Schengenraum und nicht ausschliesslich Italien) Kenntnis zu haben. Inwiefern dies tatsächlich zutrifft und ob der Haftgrund auch bei unverschuldeter Unkenntnis greifen würde, kann vorliegend offen bleiben, da in jedem Fall eine Untertauchensgefahr entsprechend Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG vorliegt. A____ hat in Italien mehrfach delinquiert. Ausserdem ist ihm bewusst, dass er für einen Aufenthalt im Schengenraum gültige Papiere benötigt, über die er nicht verfügt. Spätestens seit der aktuellen Verhaftung ist ihm zudem bekannt, dass gegen ihn ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum vorliegt. Gleichwohl hat er in seiner Einvernahme am 5. November 2015 angegeben, dass er nach Frankreich einreisen möchte. Die Gesamtheit seines Verhaltens macht damit deutlich, dass er sich nicht an die geltende Rechtsordnung hält und behördliche Anordnungen ignoriert. A____ wurde an der heutigen Verhandlung mit diesem Haftgrund konfrontiert, womit ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Eine Ausschaffung nach Albanien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten. Der vermeintliche Verlust der Reisedokumente wurde umgehend gemeldet und es konnte bereits ein Rückflug angemeldet werden. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.

5.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft vom 5. bis zum 17. November 2015, 18:30 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

                        A____

                        Migrationsamt Basel-Stadt

                        Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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