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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.08.2015 AUS.2015.43 (AG.2015.564)

26. August 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·848 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.43

URTEIL

vom 26. August 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Thailand,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. August 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Thailand. Er wurde am frühen Morgen des 25. August 2015 in Basel durch die Polizei kontrolliert, nachdem diese wegen einer Tätlichkeit avisiert worden war. Da sich A____ nicht ausweisen konnte, wurde er dem Migrationsamt übergeben. Bei seiner Befragung durch das Migrationsamt gab er an, im Februar dieses Jahres mit einem gültigen Pass und Visum nach Rom geflogen zu sein. Danach habe er sich in Deutschland aufgehalten, von wo er vor über einem Monat in die Schweiz gekommen sei. In der Folge wies das Migrationsamt den Ausländer aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Der vorliegende Entscheid ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig. Das Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben (vgl. auch die unterzeichnete Erklärung von A____ vom 25. August 2015, in den Akten des Migrationsamtes).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Das Migrationsamt begründet die Haft damit, dass der Beurteilte aufgrund des abgelaufenen Visums den Schengenraum hätte verlassen müssen. Dies jedoch habe er unterlassen, da er die Hoffnung auf Arbeit in der Schweiz gehabt habe. Seit der Ungültigkeit des Visums habe sich der Beurteilte rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Haftentlassung freiwillig nach Thailand zurückkehren würde. Weshalb das Migrationsamt zu diesem Schluss gelangt, wird nicht dargelegt. Der Beurteilte erfüllt die oben genannten Indizien, die auf das Vorliegen von Untertauchensgefahr hinweisen würden, nicht. Dass er auf die Frage, wie es mit einer Rückkehr nach Thailand wäre, geantwortet hat, er würde gerne hier arbeiten, genügt hierfür nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der illegal in der Schweiz anwesenden Ausländer gerne hier arbeiten würde, wenn sie die Möglichkeit hätten. Untertauchensgefahr kann lediglich dann bejaht werden, wenn ein Ausländer auch nach seiner Verhaftung und dem Hinweis darauf, dass er in die Heimat zurückkehren müsse, an seinem Wunsch bzw. Plan, in der Schweiz zu arbeiten, festhält. Der Beurteilte hat ferner auch nicht durch erkennbar unglaubwürdige oder widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht. Auf den ersten Blick erscheint es zwar ungewöhnlich, dass er sich in einer Wohnung aufhalten will, zu der nur eine ihm kaum bekannte Person den Schlüssel besitzt, von welcher er auch keine Handynummer hat. Offenbar konnte der Beurteilte dies dem Migrationsamt überzeugend erklären, sind doch diesbezüglich keine Nachfragen gekommen und hat sich das Migrationsamt bei der Anordnung der Haft auch nicht auf diesen Umstand abgestützt. Es bleibt deshalb dabei, dass dem Beurteilten nichts Anderes als sein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz vorgeworfen werden kann. Dies genügt nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht, um eine Ausschaffungshaft zu begründen (vgl. statt vieler BGE 129 I 139 E. 4.2.1 S. 146 f.). Der Beurteilte ist deshalb aus der Haft zu entlassen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nur am Rande darauf hingewiesen werden, dass auch die Anordnung von drei Monaten Haft im vorliegenden Fall nicht zulässig wäre. Im Falle einer voraussichtlichen Ausschaffung innert 8 Tagen ist die Haft immer nur für maximal 12 Tage anzuordnen (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 240), da gemäss Art. 80 Abs. 3 AuG eine Verhandlung bei Nichtvollzug der Wegweisung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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