Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.33
URTEIL
vom 17. Juli 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Ungarn,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Dolmetscher/in
dem Gericht bekannt
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Juli 2015
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von Ungarn, wurde erstmals am 10. Oktober 2014 auf dem Centralbahnplatz angehalten, als er am betteln war; er konnte sich nur mit einem Ausweisverlust, ausgestellt in Frankreich, ausweisen und wurde mit einer Ordnungsbusse belegt. Ein zweites Mal wurde er am 10. November 2014 bei der Streitgasse 20 beim Betteln angetroffen und mit einer Ordnungsbusse belegt. Am 24. Juni 2015 requirierte die Belegschaft des Restaurants [...] am Centralbahnplatz die Polizei, weil A____ zusammen mit drei anderen Personen die Gäste des Restaurants störte. Am 25. Juni 2015 wurde er wiederum vor dem Bahnhof SBB beim Betteln betroffen, deswegen verzeigt und vorübergehend festgenommen. Gleichentags wurde er nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs aus der Schweiz weggewiesen, und ihm wurde ein Einreiseverbot bis 24. Juni 2016 für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein eröffnet, was er unterschriftlich quittiert hat. Am 30. Juni 2015 wurde A____ schlafend in der Theodorsgraben-Anlage betroffen und kontrolliert. Die Staatsanwaltschaft hat ihn mit Strafbefehl vom 30. Juni 2015 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.–. Am 14. Juli 2015 befand sich die Spezialfahndung zwecks Bekämpfung von Eigentumsdelikten beim Restaurant [...] und wurde von zwei Männern immer wieder belästigt, sodass die Polizisten zu deren Kontrolle schritten. Einer von ihnen, A____, wurde um 15.10 Uhr festgenommen. Am 15. Juli 2015 wurde er erneut aus der Schweiz weggewiesen. Das Migrationsamt hat gleichentags Ausschaffungshaft bis 14. Oktober 2015 verfügt. Am 16. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft A____ erneut der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen; die mit Strafbefehl vom 30. Juni 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen hat die Staatsanwaltschaft widerrufen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Der Beurteilte wurde am 25. Juni 2015 ein erstes Mal und am 14. Juli 2014 ein zweites Mal aus der Schweiz weggewiesen; beide Verfügungen wurden ihm eröffnet. Diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AuG ist somit gegeben.
2.2 Das Migrationsamt stützt die Haftverfügung auf die Missachtung eines Einreiseverbots. Das Einreiseverbot wurde dem Beurteilten am 25. Juni 2015 eröffnet. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt vom 15. Juli 2015 ist er nach seiner Haftentlassung am 30. Juni 2015 nach Frankreich gegangen, wo er wohne. Er habe aber noch "Sachen in der Schweiz" gehabt, deshalb sei er vor drei Tagen wieder eingereist. Dies hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Vernahdlung bestätigt. Dass der Beurteilte damit das Einreiseverbot missachtet hat, ist somit erstellt.
Zu bedenken ist indessen, dass der Beurteilte Angehöriger eines Schengen-Staates ist und damit in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie die Zwangsmassnahmen subsidiär zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie deren Familienangehörige (Art. 2 Abs. 2 und 3 AuG; AUS.2012.38 vom 22. Juni 2012 m.w.H.). Einreiseverbote müssen somit nicht nur gestützt auf Art. 67 AuG, sondern auch unter dem – strengeren – Aspekt von Art. 5 Anhang I des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; FZA) gerechtfertigt sein (Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., AuG 67 N 1 und FZA 5 N 6).
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) begründet das Einreiseverbot vom 25. Juni 2015 damit, dass der Beurteilte wegen wiederholter, unbewilligter Bettelei angehalten worden sei und über keine Identitäts- oder Reisepapiere verfüge, die für die Einreise in die Schweiz notwendig wären, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG). Durch sein Verhalten habe sich der Beurteilte als unbelehrbar erwiesen. Eine Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Ausserdem sei die Anwesenheit aus armenrechtlichen und ordnungspolizeilichen Gründen unerwünscht. Es bestehe kein Recht auf Freizügigkeit mehr, weil weder ein erkennbarer Wille zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehe, noch mangels genügender finanzieller Mittel die Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt erfüllt seien. Familiäre oder andere besondere Beziehungen zur Schweiz lägen nicht vor. Wiederholte Bettelei stelle in dieser ausgeprägten Form eine hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gemeinschaft dar (Art. 5 Anhang I FZA).
Ob dies der Fall ist, kann im vorliegenden haftrichterlichen Verfahren nicht geprüft werden, sondern wäre im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen; die 30-tägige Beschwerdefrist der am 25. Juni 2015 eröffneten Verfügung läuft derzeit noch, wenn der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Nur wenn der Wegweisungsentscheid – und damit auch die Einreisesperre, auf die sich vorliegend die Haftverfügung stützt – offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden (BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.). Selbst angesichts der strengen Praxis des EuGH und des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA kann dies vorliegend nicht gesagt werden, gab doch der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt am 15. Juli 2015 zu Protokoll, er lebe vom Betteln. Auf das Einreiseverbot ist somit abzustellen, und der Haftgrund von dessen Missachtung ist somit gegeben.
2.3 Der Beurteilte hat grundsätzlich die Wahl, in welches Land er ausgeschafft werden will (Art. 69 Abs. 2 AuG). Er verfügt jedoch über keinen Reisepass und keine Identitätskarte, sodass ihm die Ausreise in einen anderen als seinen Heimatstaat verwehrt ist (Anhang I Art. 1 Abs. 1 FZA; Art. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl. L 158/77 vom 30.4.2004]); die Bestätigung des ungarischen Konsulats in Paris, dass dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt würde, sobald er eine Fahrkarte nach Ungarn vorlegen würde, reicht nicht aus. Eine Ausschaffung nach Ungarn ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich und zumutbar. Das Migrationsamt ist bereits beim SEM zwecks Prüfung eines Rückübernahmegesuchs nach Ungarn vorstellig geworden, das Beschleunigungsgebot mithin gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend, nachdem der Beurteilte das Einreiseverbot innert drei Wochen bereits zweimal missachtet und dem Migrationsamt gegenüber erklärt hat: "Auch wenn Sie mich wegschicken, ich werde wieder kommen, um meine Papiere zu holen." Zu diesen Papieren befragt, gab er zu Protokoll, er sei in die Schweiz gekommen, um diese bei seinem Freund zu holen. Er habe seit ein paar Tagen getrunken und deshalb nicht mehr gewusst, wo sein Freund wohne. Daraus lässt sich nichts zugunsten des Beurteilten ableiten. Allenfalls wird er sich die Papiere schicken lassen können. Nach dem Gesagten ist die für drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. Oktober 2015 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.