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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.11.2014 AUS.2014.63 (AG.2014.721)

28. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,489 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.63

URTEIL

vom 28. November 2014

Beteiligte

A____,                                                                                                  Rekurrent

c/o […]   

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,                          Rekursgegner

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Oktober 2014

betreffend Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons

Basel-Stadt

Sachverhalt

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 8. Oktober 2014 wurde A____ unbefristet aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Dagegen hat A____ rechtzeitig Rekurs eingelegt. Er beantragt die Aufhebung der Ausgrenzungsverfügung, eventualiter die zeitliche Beschränkung der Ausgrenzung auf die Dauer von sechs Monaten und subeventualiter die zeitliche Beschränkung der Ausgrenzung auf einen anderen angemessenen Zeitraum. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Sistierung des Ausgrenzungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren Aktennummer V141008012 und den dannzumaligen Beizug der Akten aus dem Straf- sowie dem Asylverfahren. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 beantragt das Migrationsamt die Abweisung des Rekurses mit Kostenfolge.  

Erwägungen

1.

Gegen die Anordnung einer Ausgrenzung kann gestützt auf Art. 74 Abs. 3 AuG i.V.m. § 12 und § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) innert 10 Tagen Rekurs an die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht erhoben werden. Der Rekurs ist gleichzeitig zu begründen. Auf den rechtzeitig und formrichtig eingereichten Rekurs ist einzutreten. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 12 Abs. 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Rekurrenten mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2014 wegen geringfügigen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts. Gegen diesen Strafbefehl hat der Rekurrent Einsprache erhoben.

Das Migrationsamt begründet nun die Ausgrenzung des Rekurrenten mit dem Umstand, dass dieser am 7. Oktober 2014 von der Polizei wegen Verdachts auf Begehung eines geringfügigen Ladendiebstahls festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt wurde und über keine Kurzaufenthalts- Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Mit Stellungnahme zum Rekurs führt das Migrationsamt aus, weitere Abklärungen mit den für den Rekurrenten zuständigen Behörden des Kanton Waadt hätten ergeben, dass das BFM mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 auf ein vom Rekurrenten gestelltes Asylgesuch nicht eingetreten sei, da die Bundesrepublik Deutschland seiner Übernahme gestützt auf die Dublinassozierungsabkommen zugestimmt habe und deshalb die Zuständigkeit für das Asylverfahren den Deutschen Behörden zukomme. Der Rekurrent sei gleichentags aus der Schweiz weggewiesen worden, eine Überstellung nach Deutschland sei allerdings bis anhin nicht erfolgt. Das BFM habe deshalb das Dublinverfahren am 5. März 2014 beendet. Der Rekurrent werde von den Waadtländer Behörden zurzeit „geduldet“ und spreche regelmässig bei den zuständigen Behörden vor, weshalb man die Staatsanwaltschaft ersucht habe, den Strafbefehl vom 9. Oktober 2014 betreffend den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts zu revidieren. An der Ausgrenzungsverfügung sei aber in Abweisung des Rekurses festzuhalten.

2.2      Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann einem Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die behördliche Auflage gemacht werden, ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, wobei diese Massnahme gemäss ausdrücklicher Erwähnung in der zitierten Bestimmung insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient. Bei der Ausgrenzung handelt es sich um eine freiheitsbeschränkende Massnahme, die einen relativ leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers darstellt, weshalb die Schwelle für die Zulässigkeit ihrer Anordnung „nicht sehr hoch"“ anzusetzen ist (BGer 2A.202/2004 vom 6. April 2004 E. 2.2; BGer 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2; BGer 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3; ERE AUS.2010.21 vom 17. Juni 2010; ERE 1225/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1.1; Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993, BBl 1994 I 305 S. 327). Bei der Prüfung des Erfordernisses einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist deshalb von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen. Anlass für die Anordnung einer Ausgrenzung kann daher nicht nur deliktisches Verhalten bilden, sondern insbesondere auch der Umstand, dass konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen bestehen, dass der Ausländer Kontakte zu extremistischen Kreisen unterhält oder dass er ganz allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (BGer 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3; ERE AUS.2010.21 vom 17. Juni 2010, 1225/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1.1; Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993, BBl 1994 I 305 S. 327; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, N 10.173). Namentlich genügt zur Verhängung der Massnahme der hinreichend begründete Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu, ohne dass eine entsprechende Straftat nachgewiesen sein muss (BGer 2C_437/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1, 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1, 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 2.3 und 3.3; Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Art. 74 AuG N 3).

2.3      Vorliegend besteht der Verdacht, dass der Rekurrent am 7. Oktober 2014 einen Diebstahl und damit eine Straftat beging. Auch wenn bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung zu gelten hat, ist festzustellen, dass der Rekurrent sich im Zusammenhang mit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Oktober 2014 offenbar einzig gegen die Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts wehrt. Jedenfalls finden sich keine Ausführungen betreffend den Diebstahlsvorwurf in seiner Einsprache vom 16. Oktober 2014. In der vorliegenden Rekursbegründung führt er zwar aus, er bestreite den Diebstahlsvorwurf, weist aber gleichzeitig daraufhin, dass es sich dabei ohnehin „leidglich um eine einmalige Übertretung handle, aus welcher nicht gefolgert werden könne, er sei eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“. Auf jeden Fall wurde der Rekurrent gemäss Polizeirapport vom 7. Oktober 2014 in einer sehr kompromittierenden Situation – nämlich zusammen mit einem Kollegen beim gemeinsamen Verlassen eines Schuhgeschäfts mit unbezahlter Ware – angehalten, womit ein begründeter Tatverdacht zu bejahen ist. Auch ist ein Ladendiebstahl entgegen den Ausführungen des Rekurrenten durchaus geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden (BGer 2A.56/2004 vom 5. Februar 2004 E. 3.2). Anknüpfend an die Rechtsprechung betreffend den hinreichend begründeten Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), welcher grundsätzlich genügt, um Ein- und Ausgrenzungsverfügungen gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG zu erlassen, ist entsprechend den Ausführungen diese Voraussetzung vorliegend als gegeben zu erachten. Da der Rekurrent auch über keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung  verfügt, sind folglich die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausgrenzungsverfügung grundsätzlich gegeben.

3.

3.1      Verwaltungsmassnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Dies erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 581). Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d. h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Demgemäss ist die Zwecktauglichkeit einer Massnahme zu prüfen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 587 mit Hinweis auf BGE 130 I 140 S. 154).

3.2      Der Rekurrent führt aus, die Massnahme der Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt sei ungeeignet, da sie ihn offensichtlich nicht davon abhalten könne, weitere Diebstähle anderorts zu begehen. Mit dieser Argumentation übersieht er, dass mit der (möglichen) Begehung des Diebstahls im Einkaufszentrum St. Jakobpark ein sachlicher Bezug zum Ausgrenzungsort gegeben ist. Da er im Falle weiterer Delinquenz mit einer Verschärfung der ausländerrechtlichen Massnahme zu rechnen hat, ist die Massnahme ausserdem durchaus geeignet, auf sein zukünftiges Verhalten positiv einzuwirken. Richtig ist zwar, dass der Rekurrent auch an anderen Orten in der Schweiz delinquieren könnte. Dem Migrationsamt steht aber ohnehin keine weitergehende Verfügungsmacht zu, da sie als nicht für das ausländerrechtliche Verfahren zuständige Behörde den Rekurrenten einzig aus dem Kanton Basel-Stadt wegweisen kann (Art. 74 Abs. 2 Satz 3 AuG; Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art. 74 AuG N 7). Dem Rekurrenten dürfte zudem klar sein, dass delinquentes Verhalten auch in anderen Kantonen entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen kann, weshalb die Massnahme auch in dieser Hinsicht eine zielführende Wirkung entfalten kann. Nicht zu hören ist der Rekurrent soweit er gleichzeitig moniert, eine Ausgrenzung aus dem Gebiet des Einkaufszentrum St. Jakobspark wäre genügend, nachdem er selber darauf hingewiesen hat, dass sich eine potentielle Delinquenz nicht auf ein einziges Einkaufszentrum zu beschränken braucht. Nicht zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass er gemäss eigenen Angaben betreffend seinen Aufenthaltsstatus die Hilfe der „Freiplatzaktion“ in Basel in Anspruch nimmt und geltend macht, ihm sei dieser Kontakt aufgrund der Ausgrenzung nun verunmöglicht. Zu Recht weist das Migrationsamt darauf hin, dass der Rekurrent im ausländerrechtlichen Verfahren dem Kanton Waadt zugeteilt wurde und sich dementsprechend in diesem oder einem anderen Schweizer Kanton an eine Hilfsorganisation wenden kann. In räumlicher Hinsicht ist die Massnahme demnach geeignet und verhältnismässig.

3.3      Die getroffene Massnahme darf im Sinn der Verhältnismässigkeit jedoch nicht auf unabsehbare Zeit aufrechterhalten werden. Sie ist aufzuheben, wenn das Verhalten des Rekurrenten zur begründeten Hoffnung Anlass gibt, er werde sich künftig wohlverhalten. Hierzu ist die Massnahme zu befristen. Dabei ist mit Blick auf das den Tatverdacht begründende Delikt der beantragten Herabsetzung der Massnahme auf die Dauer von 6 Monaten zu entsprechen, da bei strafrechtlich unauffälligem Verhalten innerhalb dieses Zeitrahmens begründete Hoffnung besteht, dass der Rekurrent sich in Zukunft wohl verhalten wird.

4.

Nachdem vorliegend der begründete Verdacht der Begehung eines Ladendiebstahls für den Erlass einer befristeten Ausgrenzungsverfügung genügt, bedarf es offensichtlich keiner Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der Strafsache Aktennummer V141008012.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Der Rekurrent ist für die Dauer von sechs Monaten und damit vom 8. Oktober 2014 bis zum 7. April 2015 aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt auszuweisen.

            Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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