Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2014.58
URTEIL
vom 3. Oktober 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2014
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Entscheid des BFM vom 10. April 2012 wurde A____, geboren am [...], die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau verweigert und A____ aus der Schweiz weggewiesen, wobei ihm eine Frist zur Ausreise von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids gesetzt wurde. Das BFM begründete den Entscheid zusammengefasst damit, dass A____ seit dem 1. Januar 2011 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Obwohl die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe, sei ihm infolge mangelnder Integration kein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Aus den Akten erhärte sich auch nicht, dass zu seiner am 18. Dezember 2006 geborenen Tochter eine über die normale Vater-Tochter-Beziehung hinaus gehende affektive und wirtschaftliche Beziehung bestehe.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 wurde auf die gegen den Entscheid des BFM vom 10. April 2012 eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, da A____ den angeordneten Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Gesuch des A____ um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 abgewiesen.
Mit Schreiben des Migrationsamts vom 25. Februar 2013 wurde A____ daraufhin Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 25. Mai 2013 gesetzt. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim BFM am 28. Februar 2013) teilte A____ dem BFM mit, dass er „die Mitteilung zur Kenntnis nehme und dabei sei, das Nötige zu tun“.
Zwischenzeitlich wurde die Ehe des A____ mit B____ geschieden. Das Scheidungsurteil erwuchs am 27. Februar 2013 in Rechtskraft.
Mit Schreiben des Migrationsamts vom 7. Juni 2013 wurde A____ aufgrund gesundheitlicher Probleme die Frist zur Ausreise bis zum 30. Juni 2013 verlängert.
Aufgrund eines mit Datum vom 31. Juli 2013 eingereichten Wiedererwägungsgesuchs betreffend die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wurde mit Zwischenverfügung des BFM vom 9. August 2013 die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung angeordnet. Mit Entscheid vom 24. Februar 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab soweit es darauf eintrat und stellte fest, dass die bereits verfügte Wegweisung rechtskräftig und zu vollziehen sei. In seinen Erwägungen führte das BFM aus, dass die neu eingegangene Partnerschaft des A____ (noch) nicht als gefestigtes Konkubinat zu werten sei und notwendige behördliche Vorkehrungen in Bezug auf eine Heirat nicht belegt seien, weshalb nicht von einer kurz bevorstehenden Heirat auszugehen sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Aufgrund eines vom Migrationsamt in Auftrag gegebenen Fahndungsauftrags wurde A____ am 25. August 2014 in der Wohnung seiner neuen Lebenspartnerin lokalisiert und wurde ihm sein Reisepass zu Handen des Migrationsamts abgenommen. A____ erschien danach vereinbarungsgemäss zu einer Einvernahme beim Migrationsamt. Ihm wurde vorgehalten, sich rechtswidrig in der Schweiz aufzuhalten. Auf die Äusserungen des A____ eingehend wurde mit ihm vereinbart, dass er sich am 3. September 2014 beim Migrationsamt zu melden und zu belegen habe, dass er ein Auto und ein Fährticket nach Marokko erstanden habe. Gleichzeitig wurde der Kontakt mit der Rückkehrhilfe hergestellt. A____ erschien am 3. September 2014 nicht zum vereinbarten Termin, weshalb er am 1. Oktober 2014 festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt wurde. An der am selben Tag vom Migrationsamt durchgeführten Anhörung verweigerte er jede Auskunft und verlangte einen Anwalt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er sich einen Anwalt organisieren könne, er diesen aber selber bezahlen müsse. Mit Verfügungen des Migrationsamts vom 1. Oktober 2014 wurde A____ aus dem Schengenraum weggewiesen und wurde über ihn die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 31. Dezember 2014 verhängt.
Mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2014 wurde A____ wegen mehrfachen rechtwidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 270.– verurteilt.
An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er wolle die Schweiz grundsätzlich verlassen, brauche dafür aber mehr Zeit. Bis jetzt habe er kein Auto kaufen können, habe sich aber darum bemüht. Er habe viele Sachen in der Schweiz, weshalb er ein Auto für die Ausreise benötige. Alles andere, so auch sein Besuchsrecht betreffend die Tochter, könne er gut auch von Marokko aus organisieren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
1.2
1.2.1 A____ verweigerte in der Anhörung durch das Migrationsamt Antworten auf die ihm gestellten Fragen und verlangte nach einem Anwalt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er einen solchen selber zu bezahlen habe. Soweit seine Äusserungen sinngemäss als Antrag auf Gewährung einer unentgeltlichen Verbeiständung zu verstehen sind, ist festzuhalten, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung erst besteht, wenn eine Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht (BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Per 31. Dezember 2014 wird die Haft gerade drei Monate gedauert haben. Sollte bis dann der Wegweisungsvollzug nicht möglich sein und die Haftverlängerung geprüft werden müssen, so wird voraussichtlich ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass angesichts der nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten Ziff. 3) von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden muss, und dass ein "einfacher" Fall vorliegt: Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Diese erstinstanzliche Verfügung wurde angefochten, indessen auf die entsprechende Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten. Auch einem Wiedererwägungsgesuch war kein Erfolg beschert (vgl. oben Sachverhalt). A____ wusste um seine Plicht auszureisen und seinen Argumenten gegen die Wegweisung – in Einbezug der aktuellen Entwicklung seiner Lebensumstände – wurde bereits mehrfach Gehör geschenkt. Ausserdem war er im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs im Jahr 2013 rechtlich vertreten. Seine Rechtslage und insbesondere die Gründe für seine Wegweisung sind ihm eingehend bekannt. Soweit er Einwendungen gegen die verfügte Ausschaffungshaft hat, kann er diese selbständig vortragen.
1.2.2 Soweit A____ selber einen Anwalt berufen und auch bezahlen möchte, ist ihm das unbenommen. Allerdings hat er keine Anstrengungen in diese Richtung getätigt bzw. hat sich kein Anwalt als von ihm in der Sache bevollmächtigt seit dem 1. Oktober 2014 beim Gericht ausgewiesen. Die Verhandlung wurde deshalb durchgeführt und der Entscheid über die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft gefällt.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Das BFM verfügte die Wegweisung des A____ am 10. April 2012. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des A____ wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 nicht eingetreten. Dieses Urteil – und damit auch die Wegweisung – ist in Rechtkraft erwachsen. Das Migrationsamt wies A____ ausserdem mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 aus dem gesamten Schengenraum.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen von Untertauchensgefahr. Entgegen der Abmachung zwischen A____ und dem Migrationsamt habe dieser am 3. September 2014 nicht beim Migrationsamt vorgesprochen und die selbständige Organisation seiner Rückreise nach Marokko belegt. Deshalb habe er erneut mittels Fahndungsauftrag angehalten und dem Migrationsamt zugeführt werden müssen. Mit einer freiwilligen Ausreise sei nicht (mehr) zu rechnen, vielmehr bestünde die Gefahr einer Ausreise ins benachbarte Ausland.
3.3 Den Ausführungen des Migrationsamts ist grundsätzlich zu folgen. Seit dem zweiten abgewiesenen Wiedererwägungsentscheid vom 24. Februar 2014 ist A____ bekannt, dass er die Schweiz zu verlassen hat. Dies hat er implizit auch zugegeben, als er sich anlässlich seiner Einvernahme durch das Migrationsamt am 27. August 2014 bereit erklärte, seine Heimreise nach Marokko selbständig zu organisieren. Indessen hat er sich im Nachgang zu dieser Vereinbarung nicht an die Instruktionen gehalten und ist insbesondere nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, dem 3. September 2014, mit entsprechenden Reiseunterlagen (Beleg eines Autokaufs und Fährticket nach Marokko) beim Migrationsamt vorstellig geworden. Soweit er behauptet, er hätte wegen eines anderen Termins keine Zeit gehabt, ist dies nicht glaubhaft bzw. zeigt dieses Verhalten auf, dass er der Angelegenheit nicht die ihr zukommende Priorität einräumt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er in Bezug auf die Organisation seiner Rückkehr nach Marokko überhaupt nichts unternommen hat. Ebenso wenig hat er die notwendigen Schritte zum Erhalt einer Rückkehrhilfe unternommen, nachdem er sich gemäss Angaben der zuständigen Behörden an deren Anweisungen ebenfalls nicht gehalten hat. Damit ist festzustellen, dass A____ vordergründig zwar zu kooperieren vorgibt, dies aber nicht tut und die Schweiz bzw. den Schengenraum nicht verlassen will. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A____ nach einer Freilassung untertauchen würde, sei dies innerhalb der Schweiz oder in einem anderen Schengen Staat. Dies insbesondere nachdem ihm seit seiner erneuten Festnahme in der Wohnung seiner aktuellen Partnerin bewusst sein muss, dass ihm dort jederzeit eine erneute Festnahme droht, soweit er nicht umgehend die Schweiz verlässt. Eine Untertauchensgefahr ist deshalb zu bejahen.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine Ausschaffung nach Marokko ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.