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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.09.2014 AUS.2014.47 (AG.2014.511)

1. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·974 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.47

URTEIL

vom 1. September 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. August 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Rumänien. Er hat in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung und ist hier bereits mehrfach ausländerrechtlich straffällig geworden. Unter anderem mit Strafbefehlen vom 26. Juni 2013 und vom 8. Dezember 2013 wurde er deshalb wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Vom 6. Dezember 2013 bis zum 5. August 2014 vollzog er eine einjährige Freiheitsstrafe. Eine bis zum 18. Dezember 2015 gültige Einreisesperre wurde um ein Jahr bis zum 18. Dezember 2016 verlängert, was er am 29. Juli 2014 unterschriftlich zur Kenntnis nahm. Anlässlich seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wurde A____ aufgefordert, die Schweiz zu verlassen. Nach eigenen Angaben will er dies auch getan haben und nach Belgien gereist sein. Dennoch wurde er bereits am 29. August 2014 wiederum in Basel einer Kontrolle unterzogen, nachdem er bei einem Einbruchdiebstahl ertappt worden war. Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde er des versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete indessen, zur Sicherstellung des Vollzugs dieser Strafe Untersuchungshaft zu beantragen, sondern entliess A____ zu Handen des Migrationsamtes. Dieses wies ihn am 29. August 2014 erneut aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Der Beurteilte hat gegen eine bestehende Einreisesperre verstossen. Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an diese behördliche Verfügung zu halten. Zwar hat er gegenüber dem Migrationsamt behauptet, die bis Dezember 2014 befristete Einreisesperre beachten zu wollen; danach werde er aber wieder in die Schweiz einreisen, obschon die Einreisesperre bis zum 18. Dezember 2016 verlängert worden ist. In der heutigen Verhandlung hat er neu behauptet, er habe keine Kenntnis von der Einreisesperre bzw. deren Verlängerung gehabt. Allerdings hat er deren Empfang mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Es ist ferner auch fraglich, ob er nach seiner Haftentlassung am 5. August 2014 die Schweiz verlassen hat, ansonsten dem Migrationsamt die Ausreisebestätigung zugegangen wäre. Indessen ist nicht ganz auszuschliessen, dass er tatsächlich – wie behauptet – keine solche ausgehändigt erhalten hat. Es spielt allerdings keine Rolle, ob er entgegen der Weisung gar nicht ausgereist ist oder aber zwar dieser Weisung gefolgt ist, jedoch nur kurze Zeit später erneut eingereist ist. Auch wenn er gegenüber dem Migrationsamt und in der heutigen Verhandlung erklärt hat, er wolle so schnell wie möglich in die Heimat zurück kehren, ist diese Haltung dem Eindruck der Haft zuzuschreiben. Denn ebenso hat er gegenüber dem Migrationsamt erklärt, er wünschte sich, weiterhin in der Schweiz Geld verdienen zu können. Bei dieser Situation liegt es auf der Hand, dass der Beurteilte eine allfällige Freiheit missbrauchen würde, um unterzutauchen. Die Haft ist somit notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Einem solchen stehen keine Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur entgegen. Der Papierbeschaffung durch das Migrationsamt müsste innert nützlicher Frist Erfolg beschieden sein. Gründe, die die Haft als nicht verhältnismässig erscheinen liessen, liegen keine vor. Diese ist somit zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 28. November 2014, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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